Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2014, Az. 3 StR 438/14

3. Strafsenat | REWIS RS 2014, 618

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 438/14
vom
9. Dezember 2014
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen
zu 1.: Betruges

zu 2.: Beihilfe zum Betrug

hier:
Revision der Angeklagten

G.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung der Beschwerde-führerin und des [X.] -
zu 2. auf dessen Antrag -
am 9.
Dezember 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, §
354 Abs.
1 StPO analog, §
357 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision der Angeklagten

G.

wird das Urteil des [X.] vom 17. April 2014, soweit es sie und den Angeklagten E.

G.

betrifft, im [X.]; dieser entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den (nicht revidierenden) Angeklagten E.

G.

eines tateinheitlichen Vergehens des Betruges in vier Fällen und des ver-suchten Betruges in 2.513 Fällen (Fall II. 3. -
Tat 2 -
der Urteilsgründe) und die Angeklagte

G.

der Beihilfe hierzu schuldig gesprochen. Gegen den An-geklagten E.

G.

hat es deswegen unter Einbeziehung
der Strafe aus
einer Vorverurteilung eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt. Die Angeklagte

G.

hat es zu der Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. 1
-
3
-
Jeweils vier Monate der Freiheitsstrafen hat das [X.]
für vollstreckt er-klärt. Weiter hat es zulasten
der Angeklagten E.

G.

und

G.

u-lasten der Angeklagten

G.

den Verfall eines weiteren Geldbetrages von

[X.] und eine Ver-fahrensbeanstandung gestützte Revision der Angeklagten

G.

hat mit der Sachrüge den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg. Insoweit ist die Entscheidung gemäß § 357 StPO auf den nicht revidierenden Angeklagten E.

G.

zu erstrecken. Das weitergehende Rechtsmittel ist aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die gegen die Angeklagte

G.

ergangene Verfallsanordnung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Ihr stehen auf Rückgewähr gerichtete Ersatzansprüche Verletzter entgegen (§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB), denn die Gelder wurden durch betrügerisches Handeln erlangt. Darauf, ob der Verletzte den Täter oder Teilnehmer tatsächlich in Anspruch nimmt oder hiermit zumindest noch zu rechnen ist, kommt es entgegen der Auffassung des Land-gerichts nicht an (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 11. Mai 2006 -
3 [X.], NStZ
2006, 621, 622). Nach § 852
BGB
in Verbindung mit § 819 Abs. 1 BGB und § 818 Abs. 4 BGB sind die frühestens mit [X.] im Januar 2006 ent-standenen Ansprüche der Verletzten auch weder durch eine eventuelle Entrei-cherung der Angeklagten untergegangen noch bislang verjährt (hierzu [X.] aaO, [X.]). Auf demselben sachlich-rechtlichen Mangel beruht die [X.] zulasten des nicht revidierenden Mitangeklagten E.

G.


357 StPO).
2
3
-
4
-

2. Der Senat bringt die Anordnung entsprechend § 354 Abs. 1 StPO durch eigene Sachentscheidung in Wegfall. Eine Zurückverweisung der Sache im Umfang der Aufhebung zur Entscheidung über eine Anordnung nach § 111i Abs. 2 StPO, wie vom [X.] beantragt, kommt nicht in [X.], denn die Tat war nach den Feststellungen bereits mit der Sperrung des für den betrügerischen Forderungseinzug genutzten Bankkontos am 10. März 2006, somit vor Inkrafttreten der genannten Vorschrift am 1. Januar 2007, be-endet (vgl. [X.], Urteil vom 7. Februar 2008 -
4 [X.], NJW
2008, 1093).

Becker

[X.]Schäfer

Mayer Spaniol
4

Meta

3 StR 438/14

09.12.2014

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2014, Az. 3 StR 438/14 (REWIS RS 2014, 618)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 618

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