Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.08.2017, Az. 3 StR 116/17

3. Strafsenat | REWIS RS 2017, 6351

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:220817B3STR116.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3
StR 116/17

vom
22. August
2017
in der Strafsache
gegen

1.

alias:

2.

alias:

3.

alias:

4.

alias:

wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs u.a.
hier:
Revisionen der Angeklagten S.

B.

und [X.].

B.

-
2
-
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung der [X.] und des [X.] -
zu
2. auf dessen Antrag
-
am 22.
August 2017 gemäß §
349 Abs.
2 und 4, §
354 Abs.
1 analog, §
357 Satz
1 StPO einstimmig beschlossen:

1.
Auf die Revisionen der Angeklagten S.

B.

und [X.].

B.

wird das Urteil des [X.] vom 15.
No-vember 2016 -
soweit es sie und zu Buchst.
c) auch, soweit es die Angeklagten R.

B.

und

G.

betrifft
-
geän-dert und wie folgt neu gefasst:
a)
Der Angeklagte S.

B.

ist unter Freisprechung im Übri-gen des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in neun Fällen, versuchten gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in drei Fällen sowie Diebstahls schuldig gesprochen worden. Er wird wegen dieser Taten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, von der drei Monate als Entschädi-gung für die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten.
b)
Der Angeklagte [X.].

B.

ist unter Freisprechung im Übrigen des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in acht Fäl-len, versuchten gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in vier Fällen, des versuchten Betrugs sowie des Diebstahls schuldig gesprochen worden. Er wird wegen dieser Taten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt, von der drei Monate als Entschädigung für die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten.
-
3
-
c)
Es wird festgestellt, dass gegen den Angeklagten S.

B.

wegen eines Geldbetrags in Höhe von 13.257,40

gegen den Angeklagten [X.].

B.

wegen eines Geld-betrags in Höhe von 6.489,17

R.

B.

wegen eines Geldbetrags in Höhe von 21.305

und gegen den Angeklagten

G.

wegen eines Geldbetrags in Höhe von 8.480

den Verfall von Wertersatz erkannt wird, weil dem [X.] der Verletzten gemäß den nachfolgend aufgeführten Fällen der Urteilsgründe entgegenstehen:
aa)
Fall
1: 3.900

.
B.

und R.

B.

als Gesamtschuldner, in Höhe von
975

g-ten [X.].

B.

;
bb)
Fall
2: 350

.

B.

und R.

B.

als Gesamtschuldner, in Höhe von 87,50

e-klagten [X.].

B.

;
cc)
Fall
3: 2.400

; insoweit haften die Angeklagten S.

B.

und R.

B.

als Gesamtschuldner, in Höhe von 800

g-ten [X.].

B.

;
dd)
Fall
4: 3.000

.

B.

in voller Höhe, in Höhe von 750

zusammen mit den Angeklagten [X.].

B.

und R.

B.

als Gesamtschuldner;
-
4
-
ee)
Fall
6: 400

.

B.

und R.

B.

als Gesamtschuldner;
ff)
Fall
8: 2.150

.

B.

in voller Höhe, in Höhe von 1.075

mit dem Angeklagten [X.].

B.

als Gesamt-schuldner;
gg)
Fall
9: 880

.

B.

, R.

B.

und

G.

als Gesamt-schuldner, in Höhe von 220

mit dem Angeklagten [X.].

B.

;
hh)
Fall
10: 7.000

.

B.

, R.

B.

und

G.

als Gesamt-schuldner, in Höhe von 1.750

m-men mit dem Angeklagten [X.].

B.

;
ii)
Fall
11: 200

insoweit haften die Angeklagten S.

B.

und R.

B.

als Gesamtschuldner, in Höhe von 40

[X.].

B.

;
jj)
Fall
12: 950

.

B.

und R.

B.

als Gesamtschuldner,
in Höhe von 237,50

e-klagten [X.].

B.

;
kk)
Fall 13: 875

.

B.

und R.

B.

als Gesamtschuldner, in Höhe -
5
-
von 291,67

e-klagten [X.].

B.

;
ll)
Fall
14: 200

.

B.

, R.

B.

und

G.

als Gesamt-schuldner, in Höhe von 50

mit dem Angeklagten [X.].

B.

;
mm)
Fall
15: 400

.

B.

, R.

B.

und

G.

als Gesamt-schuldner, in Höhe von 100

mit dem Angeklagten [X.].

B.

;
nn)
Fall
16: 450

.

B.

und R.

B.

als Gesamtschuldner, in Höhe
von 112,50

e-klagten [X.].

B.

;
oo)
Fall
17: 600

.

B.

allein.
2.
Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden ver-worfen.
3.
Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tra-gen.

-
6
-
Gründe:
Das [X.] hatte die Angeklagten im ersten Rechtsgang im Zu-sammenhang mit betrügerischen [X.] abhängig von ihrer jeweili-gen Beteiligung wegen mehrerer Taten des -
teils versuchten, teils vollendeten
-
gewerbsmäßigen Bandenbetrugs und weiterer Delikte zu Gesamtfreiheitsstra-fen verurteilt, die Angeklagten S.

B.

und [X.].

B.

zusätzlich jeweils we-gen Betrugs zum Nachteil des [X.]. Zudem hatte es angeordnet, dass als "Entschädigung für die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung" von den verhängten Freiheitsstrafen jeweils drei Monate als vollstreckt gelten und fest-gestellt, dass gegen die Angeklagten von der Anordnung des Verfalls -
in [X.] unterschiedlicher Höhe
-
nur deshalb abgesehen werde, weil Ansprüche Verletzter entgegenstünden.
Auf die Revisionen aller Angeklagten hatte der [X.] -
unter Verwerfung der Revisionen im Übrigen
-
das Urteil mit Beschluss vom 22.
März 2016 (3
StR 517/15, [X.], 412) im Ausspruch über das Absehen von der [X.] nach §
111i Abs.
1 StPO aufgehoben, auf die Revisionen der Ange-klagten S.

B.

und [X.].

B.

darüber hinaus auch, soweit diese wegen Sozialleistungsbetrugs verurteilt worden waren.
Das [X.] hat nunmehr das Verfahren betreffend die Angeklagten S.

B.

und [X.].

B.

, soweit sie noch nicht rechtskräftig verurteilt worden waren, auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß §
154 Abs.
2 StPO eingestellt und gegen diese beiden Angeklagten auf der Grundlage der rechtskräftigen Schuldsprüche neue Gesamtfreiheitsstrafen von drei Jahren (S.

B.

) bzw. drei Jahren und zwei Monaten ([X.].

B.

) festgesetzt. Weiter hat es [X.], dass "gegen den Angeklagten S.

B.

wegen eines Geldbetrages in 1
2
3
-
7
-
Höhe von 13.257,40

.

B.

wegen eines Geld-betrags in Höhe von 6.489,17

.

B.

wegen
eines Geldbetrags in Höhe von 21.305

G.

wegen eines Geldbetrags in Höhe von 8.480

auf Verfall erkannt wird, weil Ansprüche Verletzter entgegenstehen, wobei die Angeklagten in unterschiedlicher Höhe, die sich im Einzelnen aus den [X.] ergibt, jeweils als Gesamtschuldner haften."
Dagegen wenden sich die Angeklagten S.

B.

und [X.].

B.

mit
ihren Revisionen, mit denen sie die Verletzung materiellen Rechts rügen. Die Rechtsmittel haben den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen -
gering-fügigen
-
Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von §
349 Abs.
2 StPO.
1.
Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils hat auch unter Berücksichtigung der Revisionsrechtfertigungen zum Straf-ausspruch -
die Schuldsprüche sind ohnehin rechtskräftig
-
keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Der [X.] hat lediglich aus Gründen der Klarstellung in die jeweilige Entscheidungsformel aufgenommen, dass nach der -
rechtskräftigen
-
Kompensationsentscheidung des [X.]s drei Mo-nate der neu festgesetzten Gesamtfreiheitsstrafen als vollstreckt gelten.
2.
Der Ausspruch über das Absehen von der Verfallsanordnung erweist sich indes -
wie der [X.] zutreffend ausgeführt hat
-
nicht durchgehend als rechtsfehlerfrei und bedarf deshalb der Korrektur; da der Rechtsfehler auch die nicht revidierenden Mitangeklagten R.

B.

und

G.

betrifft, war die Entscheidung auf sie zu erstrecken (§
357 Satz
1 StPO). Im Einzelnen:
4
5
6
-
8
-
a)
Es begegnet zunächst keinen Bedenken, dass die [X.] auf
der Grundlage der -
im zweiten Rechtsgang
-
in den Fällen seiner Beteiligung rechtsfehlerfrei festgestellten Mitverfügungsbefugnis des Angeklagten S.

B.

über die gesamte Beute zu der Annahme gelangt ist, der Angeklagte habe nicht nur 13.257,40

,
sondern tatsächlich 21.005

e-bung der insoweit im ersten Rechtsgang getroffenen Feststellungen konnte und musste das [X.] neue Feststellungen treffen. Aus den gleichen Gründen ist es unschädlich, dass der Betrag, den der Mitangeklagte R.

B.

nach den nunmehr getroffenen Feststellungen erlangte, geringfügig (um 200

m-jenigen liegt, den das [X.] in dem ersten Urteil festgestellt hatte.
Da gegen jenes Urteil aber nur die Angeklagten Revision eingelegt [X.], steht der -
im Sinne von §
111i Abs.
2 Satz
2 StPO
-
Bezeichnung eines höheren Betrages als im Ersturteil -
wovon auch das [X.] ausgegangen ist
-
die Vorschrift des §
358 Abs.
2 StPO entgegen. Hinsichtlich des Mitange-klagten

G.

hat die [X.] den gleichen Betrag wie im ersten Urteil festgestellt, hinsichtlich des Angeklagten [X.].

B.

mit 6.489,17

einen deutlich niedrigeren (im Ersturteil 10.310,70

dem nunmehr angefochtenen Urteil der Entscheidung zugrunde zu legen sind. Die im [X.] bezeichneten erlangten Beträge sind demnach insgesamt nicht zu beanstanden.
b)
Keinen Bestand hat hingegen die Entscheidung betreffend die Fest-stellung der gesamtschuldnerischen Haftung der Angeklagten.
Im Ausgangspunkt zutreffend ist das [X.] davon ausgegangen, dass hier hinsichtlich des jeweils aus einer Tat erzielten Erlöses mehrere Ange-klagte haften und die Summe der gegen sie festgesetzten Beträge höher ist als 7
8
9
10
-
9
-
der dem jeweiligen Verletzten zustehende Anspruch. Um einerseits die Ab-schöpfung des aus der Tat [X.] zu ermöglichen, zugleich aber zu [X.], dass dies mehrfach geschieht, ist deshalb in solchen Fällen von einer [X.] der Mittäter auszugehen, deren Bestehen und Umfang sich aus den Urteilsgründen ergeben muss ([X.], Beschluss vom 22.
März 2016 -
3
StR 517/15, [X.], 412, 413).
Die Berechnungen der [X.] sind indes nur teilweise nachvoll-ziehbar und berücksichtigen zudem nicht, dass die Angeklagten und die [X.] im Verhältnis zu den einzelnen Geschädigten jeweils in unterschied-licher Höhe gesamtschuldnerisch haften. Aufgrund der rechtsfehlerfrei und zweifelsfrei getroffenen Feststellungen dazu, was jeder der Angeklagten und Mitangeklagten in
jedem Einzelfall der Urteilsgründe erlangt hat, kann der [X.] die gebotene Zuordnung selbst vornehmen und hat dies in entsprechender An-wendung von §
354 Abs.
1 StPO zur Klarstellung bereits in der [X.] getan. Hinsichtlich des Angeklagten S.

B.

und des Mitangeklagten R.

B.

ergibt die Summe der Beträge, in deren Höhe sie gesamtschuldne-risch haften, zwar einen höheren Betrag als denjenigen, den sie ausweislich der Feststellung in der Entscheidungsformel im Sinne von §
111i Abs.
2
Satz
2 StPO erlangt haben; dies ist indes die notwendige Folge davon, dass der Teno-rierung eines höheren Betrages das Verschlechterungsverbot des §
358 Abs.
2 StPO entgegenstand. Ohnehin betrifft dies nur die Entscheidung über das [X.] von der Verfallsanordnung nach der Strafprozessordnung; die zivilrecht-liche Haftung der Angeklagten und der Mitangeklagten gegenüber den [X.] wird davon nicht berührt.
11
-
10
-
3.
Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, die Angeklagten insgesamt mit den Kosten ihrer Rechtsmittel zu belasten (§
473 Abs.
4 StPO).
Becker
Gericke
Ri[X.] Dr.
Tiemann befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben.
Becker
Berg
Hoch

12

Meta

3 StR 116/17

22.08.2017

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.08.2017, Az. 3 StR 116/17 (REWIS RS 2017, 6351)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 6351

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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