Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.05.2014, Az. 6 AV 3/14

6. Senat | REWIS RS 2014, 5230

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Gegenstand

Negativer Kompetenzkonflikt; gesetzliche Bindungswirkung


Tenor

Als zuständiges Gericht wird das [X.] bestimmt.

Gründe

1

1. Das [X.] ist für die Entscheidung des negativen [X.]s zwischen dem [X.] und dem [X.] zuständig. Dies folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 53 Abs. 1 Nr. 5 VwGO. Danach wird ein negativer [X.] zwischen Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit von dem Gericht entschieden, das den beteiligten Gerichten übergeordnet ist. Auf den hier vorliegenden [X.] zwischen einem Amtsgericht und einem Verwaltungsgericht lässt sich diese Vorschrift zwar weder unmittelbar anwenden noch gibt es dafür eine sonstige gesetzliche Regelung. Die somit gegebene Regelungslücke ist - im Einklang mit der Rechtsprechung anderer oberster [X.]e - in der Weise zu schließen, dass dasjenige oberste [X.] den negativen [X.] zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige entscheidet, das einem der beteiligten Gerichte übergeordnet ist und zuerst angegangen wird (Beschlüsse vom 17. Februar 2012 - BVerwG 6 AV 2.11 - [X.] 402.41 [X.] Rn. 3, vom 17. März 2010 – [X.] - [X.] 300 § 17a [X.] Nr. 29 Rn. 5, vom 26. Februar 2009 - BVerwG 2 AV 1.09 - juris Rn. 6 und vom 5. März 1993 - BVerwG 11 ER 400.93 - [X.] 310 § 53 VwGO Nr. 21 S. 17; [X.], Beschluss vom 26. Juli 2001 - [X.]/01 - NJW 2001, 3631 <3632>; BSG, Beschluss vom 16. September 2009 - [X.] SF 7/09 S - juris Rn. 3).

2

2. Für die Klage ist das [X.] zuständig. Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist durch den von den Beteiligten nicht mit der Beschwerde angefochtenen und inzwischen unanfechtbaren Verweisungsbeschluss des [X.] vom 1. April 2011 gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 [X.] bindend festgestellt. Die Bindungswirkung nach § 17a Abs. 2 Satz 3 [X.] tritt selbst bei einem fehlerhaften Verweisungsbeschluss ein, etwa bei gesetzwidriger Verweisung oder entgegen § 17a Abs. 4 Satz 2 [X.] fehlender Begründung. Eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung trotz des in § 17a Abs. 4 Satz 3 ff. [X.] vorgesehenen Instanzenzuges ist in Anbetracht der von § 17a [X.] selbst eröffneten [X.] allenfalls bei extremen Rechtsverstößen möglich, etwa wenn sich die Verweisungsentscheidung bei der Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsnormen so weit von dem diese beherrschenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entfernt hat, dass sie schlechthin nicht mehr zu rechtfertigen ist. Hiervon kann jedoch allenfalls dann ausgegangen werden, wenn die Entscheidung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (Beschlüsse vom 8. Oktober 2012 - BVerwG 6 AV 1.12 - juris Rn. 4 und vom 17. Februar 2012 a.a.[X.] Rn. 6; [X.], Beschlüsse vom 9. Dezember 2010 - [X.] 283/10 - juris Rn. 16 und vom 8. Juli 2003 - [X.] 138/03 - NJW 2003, 2990 <2991> m.w.N.)

3

Ein dermaßen extremer Rechtsverstoß liegt in dem Beschluss des [X.] vom 1. April 2011 nicht. Ob dieser Beschluss gesetzmäßig ergangen ist, steht nicht zur Entscheidung. Entscheidet sich wie hier die [X.] in erster Linie nach der konkreten Zweckrichtung des angegriffenen polizeilichen Handelns, würde eine diesbezügliche gerichtliche Fehlbeurteilung zwar zur Rechtswidrigkeit der hierauf gestützten Verweisungsentscheidung führen können, diese aber noch nicht in einem Ausmaß als unverständlich und offensichtlich unhaltbar erscheinen lassen, welches es rechtfertigen würde, von der Gesetzesregelung des § 17a Abs. 2 Satz 3 [X.] abzuweichen.

Meta

6 AV 3/14

27.05.2014

Bundesverwaltungsgericht 6. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AV

§ 17a Abs 2 S 3 GVG, § 17a Abs 4 S 2 GVG, § 53 Abs 1 Nr 5 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.05.2014, Az. 6 AV 3/14 (REWIS RS 2014, 5230)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5230

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