Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2013, Az. IX ZR 13/12

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 7915

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX
ZR 13/12

vom

25. Februar 2013

in dem
Rechtsstreit

-

2

-
Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] und [X.] und die Richterinnen [X.] und Möhring

am 25. Februar 2013
beschlossen:

Das am 10. Januar 2013 verkündete Urteil des Senats wird in den Gründen wegen offensichtlicher Unrichtigkeit gemäß §
319 Abs.
1 ZPO wie folgt berichtigt:

Im ersten Satz der Rn.
23 heißt es
richtig "aufgrund einer mittelba-ren Zahlung durch einen Schuldner
der Schuldnerin"

anstatt "aufgrund einer mittelbaren Zahlung durch einen Gläubiger
der Schuldnerin".

Kayser

[X.]
[X.]

[X.]
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.03.2011 -
132 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 15.12.2011 -
6 S 9752/11 -

Meta

IX ZR 13/12

25.02.2013

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2013, Az. IX ZR 13/12 (REWIS RS 2013, 7915)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7915

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

IX ZR 13/12

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.