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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX
ZR 13/12
vom
25. Februar 2013
in dem
Rechtsstreit
-
2
-
Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] und [X.] und die Richterinnen [X.] und Möhring
am 25. Februar 2013
beschlossen:
Das am 10. Januar 2013 verkündete Urteil des Senats wird in den Gründen wegen offensichtlicher Unrichtigkeit gemäß §
319 Abs.
1 ZPO wie folgt berichtigt:
Im ersten Satz der Rn.
23 heißt es
richtig "aufgrund einer mittelba-ren Zahlung durch einen Schuldner
der Schuldnerin"
anstatt "aufgrund einer mittelbaren Zahlung durch einen Gläubiger
der Schuldnerin".
Kayser
[X.]
[X.]
[X.]
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.03.2011 -
132 [X.] -
LG [X.], Entscheidung vom 15.12.2011 -
6 S 9752/11 -
Meta
25.02.2013
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2013, Az. IX ZR 13/12 (REWIS RS 2013, 7915)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 7915
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