Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.10.2008, Az. IV ZR 272/06

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 1168

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[X.] BESCHLUSS IV ZR 272/06vom 29. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit - 2 -

[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] am 29. Oktober 2008 beschlossen: Auf die Beschwerde des [X.] wird die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 12. Oktober 2006 zugelassen. Das vorbezeichnete Urteil wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Streitwert: 50.000 •

Gründe: Das Berufungsgericht hat dem Kläger Deckungsschutz aus der bei der Beklagten gehaltenen Privathaftpflichtversicherung nach § 4 II Nr. 1 Satz 1 der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden [X.] ([X.]) und § 152 [X.] a.F. versagt, weil er die dem Zeugen S. mittels zweier körperlicher Angriffe zuge-fügten Verletzungen (u.a. Schultereckgelenkssprengung mit Abriss meh-1 - 3 -

rerer Bänder, [X.], Becken- und Gesäßprellung) vorsätzlich herbeigeführt habe. Es hat dabei das Recht des [X.] auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, soweit sich dieser unter [X.] darauf berufen hat, er habe den Geschädigten im Vollrausch, mithin in einem die freie [X.]llensbetätigung ausschließenden Zustand krankhaf-ter Störung der Geistestätigkeit i.S. von § 827 BGB angegriffen.
1. Der Kläger hatte behauptet, am 19. April 2003 gegen 19.00 Uhr das Osterfeuer in A. aufgesucht und fortan bis 23.30 Uhr stündlich fünf bis sechs, insgesamt ca. 25 Gläser Bier, ferner zahlreiche Schnäpse getrunken zu haben. Zum Beweis für diese Behauptung hatte er sich auf das Zeugnis seiner damaligen Begleiter, der Zeugen [X.]. und [X.]

, berufen. Er hatte weiter die Einholung eines Sachverständigengut-achtens zum Beweis der Tatsache beantragt, dass der behauptete [X.] bei ihm zu einem Vollrausch geführt habe. 2 Die Vorinstanzen haben den beantragten Beweis nicht erhoben. 3 Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, da dem Kläger seiner-zeit keine Blutprobe entnommen worden sei, stehe seine [X.] zur Tatzeit nicht fest. Die Rechtsprechung nehme eine alko-holbedingte Zurechnungsunfähigkeit etwa ab einem [X.] von 3,0 Promille an. Entscheidend seien letztlich aber immer die Umstände des Einzelfalles. Gegen die Trinkmengenbehauptung oder aber für eine erhebliche Alkoholgewöhnung des [X.] spreche, dass er etwa einein-halb Stunden vor den tätlichen Angriffen noch in der Lage gewesen sei, sich in einem Gespräch mit dem Geschädigten über seinen früheren Ar-beitgeber zu unterhalten und sich dabei noch gut verständlich auszudrü-cken. Dass der Kläger nach diesem Gespräch noch besonders viel [X.] - 4 -

hol getrunken habe, habe er selbst nicht behauptet. Die Tatausführung spreche gegen eine Zurechnungsunfähigkeit des [X.]. Er habe den Geschädigten auf dem Nachhauseweg verfolgt und ihn - jeweils gezielt und mit erheblicher Wucht - zweimal hintereinander angegriffen. Zwar sei er nach dem ersten Angriff infolge seiner Alkoholisierung zunächst am Boden liegen geblieben und habe dort auch unkontrolliert um sich ge-schlagen, weil er stark betrunken gewesen sei; er sei aber immerhin noch in der Lage gewesen, gegenüber dem Opfer den Satz "ich reiß dich nieder" zu äußern. Insgesamt könne das Verhalten des [X.] damit als willensgesteuert und logisch nachvollziehbar eingestuft werden. Für eine sachverständige Begutachtung der [X.] fehle es an verlässlichen Anknüpfungstatsachen. Der Kläger selbst berufe sich auf eine Amnesie (einen "Filmriss"); dass die von ihm [X.] beiden Zeugen sich die gesamte [X.] über bei ihm befunden und seinen gesamten Alkoholkonsum beobachtet hätten, sei nicht ersichtlich und in Anbetracht des Ablaufs solcher Feste lebensfremd. Mithin sei of-fen, welche Menge Bier mit welchem Alkoholgehalt der Kläger getrunken habe, um welche Art Schnaps es sich gehandelt habe und in welcher ge-nauen zeitlichen Abfolge der Alkohol konsumiert worden sei. Ferner sei über die körperliche Konstitution und eine mögliche Alkoholgewöhnung des [X.] nichts bekannt. Unbekannt sei schließlich auch, ob und in-wieweit er am fraglichen Abend Nahrung zu sich genommen habe. Er-gänzenden Vortrag des [X.] im Berufungsverfahren dazu, dass es sich jeweils um 0,3-Liter-Gläser Bier und beim fraglichen Schnaps um [X.] gehandelt habe, hat das Berufungsgericht nach § 531 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO als verspätet zurückgewiesen. 5 - 5 -

6 3. Das verletzt den Anspruch des [X.] auf rechtliches Gehör. 7 a) Die Vernehmung der beiden vom Kläger benannten Zeugen zu seinem Alkoholkonsum durfte nicht mit der Begründung verweigert wer-den, es sei nicht ersichtlich oder lebensfremd, dass die Zeugen die in ihr [X.]ssen gestellten Beobachtungen gemacht hätten (vgl. dazu [X.]/[X.], ZPO 26. Aufl. vor § 284 Rdn. 10a m.w.[X.]). Darin liegt eine vorweg-genommene Beweiswürdigung, die im Prozessrecht keine Stütze findet und Art. 103 Abs. 1 GG verletzt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. Januar 2008 - [X.] - [X.], 659 unter [X.]. 3; vom 21. November 2007 - [X.] - [X.], 382 unter [X.]. 2; [X.] NJW-RR 2001, 1006, 1007). Dafür, dass der Beweisantritt "ins Blaue hinein" [X.] wäre, ist nichts ersichtlich. Vielmehr deuten zahlreiche Indizien, insbesondere auch die Aussagen des Geschädigten und seiner Verlob-ten, darauf hin, dass der Kläger am fraglichen Abend erheblich betrun-ken war und deutliche alkoholbedingte Ausfallerscheinungen gezeigt [X.]. Ob und inwieweit die vom Kläger benannten Zeugen in der Lage [X.], Beobachtungen zu seinem Trinkverhalten zu machen und zu erin-nern, wäre erst durch die Vernehmung der Zeugen und die daran an-schließende Würdigung ihrer Aussagen zu klären gewesen.
b) Der Beweisantritt war auch nicht deswegen unbeachtlich, weil der Kläger zunächst nicht ausreichend konkrete Tatsachenbehauptungen aufgestellt hatte. Zwar hatte er weder die von ihm konsumierte Bier- und Schnapssorte oder wenigstens deren jeweiligen Alkoholgehalt noch die Größe der benutzten Gläser angegeben, so dass aufgrund der von ihm zunächst unter Beweis gestellten Behauptungen ein ausreichender Überblick über die aufgenommene Alkoholmenge nicht ohne Weiteres zu gewinnen war. Andererseits wären aber diese offenen Fragen durch ei-8 - 6 -

nen entsprechenden gerichtlichen Hinweis oder auch eine Frage an die benannten Zeugen einfach zu klären gewesen.
[X.]) Nach § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO hat das Gericht dahin zu [X.], dass sich die [X.]en rechtzeitig und vollständig über alle erhebli-chen Tatsachen erklären und insbesondere auch Angaben zu geltend gemachten Tatsachen ergänzen und die sachdienlichen Anträge stellen. Beantragt eine [X.] - wie hier - die Einholung eines [X.] und stellt sie dazu Anknüpfungstatsachen unter [X.], so muss das Gericht jedenfalls dann durch einen Hinweis nach § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO auf Ergänzung des Tatsachenvortrags hin[X.], wenn es der Auffassung ist, die unter Beweis gestellten Anknüp-fungstatsachen seien zu unbestimmt (vgl. dazu [X.]/[X.]/[X.], ZPO 29. Aufl. § 139 Rdn. 8) und reichten deshalb für die Erstellung des Gutachtens nicht aus. Einen solchen Hinweis hatten hier weder das [X.] noch das Berufungsgericht erteilt. 9 bb) Der Kläger wurde stattdessen erstmals durch die Berufungser-widerung der Beklagten vom 25. Juli 2006 darauf aufmerksam gemacht, dass seine unter Beweis gestellten Trinkmengenangaben unvollständig waren. Er hat daraufhin seinen Beweisantritt mit Schriftsatz seiner Pro-zessbevollmächtigten vom 4. September 2006 dahin ergänzt, dass er das Bier aus 0,3-Liter-Gläsern und im Übrigen [X.] getrunken habe. 10 Diesen Vortrag hätte das Berufungsgericht nicht - wie geschehen - nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO als verspätet zurückweisen dürfen; das ist dann nicht zulässig, wenn die Verspätung des Vortrages auf einem Ver-fahrensfehler des Gerichts - hier dem sowohl vom [X.] als auch vom Berufungsgericht unterlassenen Hinweis nach § 139 Abs. 1 Satz 2 11 - 7 -

ZPO - beruht (vgl. dazu auch [X.], Urteile vom 14. Oktober 2004 - [X.]/03 - NJW-RR 2005, 213 unter II; vom 15. März 1990 - [X.] - NJW-RR 1990, 856 unter II 2 a).
[X.]) Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Berufungsge-richt, hätte es den ergänzenden Vortrag des [X.] berücksichtigt, da-von ausgegangen wäre, dass bei Erweis der unter Zeugenbeweis [X.] ausreichende Anknüpfungstatsachen für das beantragte Sachverständigengutachten vorgelegen hätten. Zwar hatte sich der Kläger weiterhin nicht zum Alkoholgehalt der von ihm [X.] Getränke, zu seiner körperlichen Konstitution und Alkoholge-wöhnung geäußert, insoweit stehen aber Tatsachen in Rede, die ein Sachverständiger für Blutalkoholbestimmung regelmäßig unschwer auf-grund seiner Erfahrungswerte ermitteln kann. Das gilt insbesondere auch für die Frage der Alkoholgewöhnung, weil sich hierzu besonders bei ho-hen [X.] aus dem verbliebenen psychischen und mo-torischen Leistungsvermögen des Probanden Rückschlüsse ergeben. 12 4. Die Ermittlung der vom Kläger erreichten [X.] war auch nicht deshalb entbehrlich, weil sich anhand der [X.] aller wesentlichen objektiven und subjektiven Tatumstände ein Vollrausch des [X.] ohnehin sicher ausschließen ließe. Zwar ist die Blutalkoholkonzentration nicht das allein maßgebliche oder vorrangige Beweisanzeichen für das Vorliegen eines alkoholbedingten, die freie [X.]l-lensbetätigung ausschließenden Zustandes krankhafter Störung der Geistestätigkeit i.S. von § 827 BGB. Es gibt insbesondere keinen Rechts- oder Erfahrungssatz, wonach ab einer bestimmten Höhe der Blutalkoholkonzentration regelmäßig bestimmte Beeinträchtigungsgrade vorliegen (vgl. zu § 21 StGB: [X.], Urteil vom 22. Oktober 2004 - 1 StR 13 - 8 -

248/04 - NStZ 2005, 329 unter 3 a). Vielmehr können aussagekräftige psychodiagnostische Beweisanzeichen im Einzelfall selbst bei hohen Al-koholisierungsgraden der Annahme einer krankhaften Störung der Geis-testätigkeit i.S. von § 827 BGB entgegenstehen. Umgekehrt gewinnt der Beweiswert der Blutalkoholkonzentration aber dort an Gewicht, wo sol-che anderweitigen Beweisanzeichen weitgehend fehlen.
So liegt der Fall hier. Anders als das Berufungsgericht meint, kann weder dem Umstand, dass der Kläger etwa eineinhalb Stunden vor den Angriffen auf den Geschädigten noch in der Lage war, mit diesem ein verständliches Gespräch zu führen und dabei gerade zu stehen, noch der eigentlichen Tatausführung und dem Umstand, dass er beim zweiten Angriff auf den Geschädigten den Satz "ich reiß dich nieder" hervor-brachte, ausreichend sicher entnommen werden, dass der Kläger nicht im Vollrausch handelte. Die Gesamtwürdigung des Berufungsgerichts lässt wesentliche Fallumstände außer [X.] und erscheint insgesamt lü-ckenhaft. Sie begründet im Übrigen die Besorgnis, dass das Berufungs-gericht ohne sachverständige Hilfe und auch ausreichende eigene Sach-kunde einzelnen wenigen psychodiagnostischen Beweisanzeichen eine zu große Aussagekraft beigemessen hat. 14 Sowohl der Geschädigte als auch dessen Verlobte haben überein-stimmend davon berichtet, dass der Kläger schon bei dem Gespräch ein-einhalb Stunden vor den Angriffen, welches sich in einer Beschimpfung des früheren Arbeitgebers des [X.] erschöpfte, einen stark alkoholi-sierten Eindruck machte, mag er zu diesem [X.]punkt auch noch gerade gestanden haben. Jedenfalls die Verlobte des Geschädigten will schon zu diesem [X.]punkt bemerkt haben, dass der Kläger Sprachschwierig-keiten zeigte ("lallte"). Diese vom Berufungsgericht nicht erwähnte [X.] - 9 -

achtung deutet bereits auf erhebliche alkoholbedingte Ausfallerschei-nungen hin und steht nicht notwendigerweise im [X.]derspruch dazu, dass der Geschädigte selbst den Kläger noch gut verstehen konnte. Die An-nahme des Berufungsgerichts, der Kläger selbst habe nicht behauptet, nach diesem Gespräch bis zum Angriff auf den Geschädigten noch [X.] viel Alkohol getrunken zu haben, findet in den Akten keine [X.]. Nach der Behauptung des [X.] hat er stündlich bis zu sechs Glä-ser Bier, ferner unbekannte Mengen an [X.] getrunken. Das bedeu-tet, dass er in den verbleibenden ca. 90 Minuten seit dem Gespräch noch ca. acht bis neun weitere Gläser Bier und auch [X.] getrunken ha-ben will. Für einen ohnehin schon stark alkoholisierten Menschen ist das ein erheblicher weiterer Alkoholkonsum.
Die Einschätzung des Berufungsgerichts, die Tatausführung selbst spreche gegen eine Zurechnungsunfähigkeit des [X.], weil dieser den Geschädigten auf dem Nachhauseweg verfolgt und zweimal massiv und erfolgreich von hinten attackiert habe, vermag deshalb nicht zu überzeugen, weil sie außer [X.] lässt, dass ein nachvollziehbares Motiv für das äußerst aggressive Verhalten des [X.] nicht ersichtlich ist und er - obwohl selbst unverletzt - nach beiden Angriffen zunächst am Boden liegen blieb, im ersten Falle dort wild und unmotiviert um sich schlagend, weil er - wie das Berufungsgericht selbst feststellt - stark betrunken war. Dass das Berufungsgericht in alldem dennoch ein willensgesteuertes, "logisch nachvollziehbares" Verhalten erkennen will, erschließt sich auch nicht ohne Weiteres daraus, dass der Kläger noch imstande war, den Satz "ich reiß dich nieder" zu sprechen. 16 Es kommt hinzu, dass das Berufungsgericht, wie seine Darlegun-gen zur Schwierigkeit der Ermittlung von Anknüpfungstatsachen für eine 17 - 10 -

Begutachtung zeigen, dem Kläger offensichtlich geglaubt hat, dass er an das Geschehen keine genaue Erinnerung mehr habe. Inwieweit diese Amnesie auch für das Vorliegen eines Vollrausches sprechen kann, hat das Berufungsgericht aber nicht geprüft.
Terno [X.] [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 21.04.2006 - 8 O 292/05 - [X.], Entscheidung vom 12.10.2006 - 8 U 130/06 -

Meta

IV ZR 272/06

29.10.2008

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.10.2008, Az. IV ZR 272/06 (REWIS RS 2008, 1168)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1168

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