Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.02.2005, Az. IX ZR 159/02

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 4949

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 159/02
vom 17. Februar 2005 in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und [X.]
am 17. Februar 2005 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 31. Mai 2002 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 25.564,59 •.

Gründe:

Die Beschwerde ist nach § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO statthaft; sie ist [X.] nicht begründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer [X.] Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Das Berufungsgericht ist von den allgemein anerkannten Grundsätzen zur Eigenhaftung des amtlich bestellten Vertreters ausgegangen. Dieser ist grundsätzlich gesetzlicher Vertreter des beauftragten Rechtsanwalts. Deshalb scheidet eine Eigenhaftung des Vertreters regelmäßig aus (vgl. Zugehör/Sieg, Handbuch der Anwaltshaftung Rn. 273 ff). Die Grundsätze gelten auch für die - 3 - Bestellung eines Vertreters nach § 161 [X.], der hinsichtlich der Rechte und Pflichten des amtlich bestellten Vertreters in seinem Absatz 2 auf § 53 Abs. 7 bis 10 [X.] verweist.

Im Streitfall hat der Beklagte seine Rechtsstellung als amtlich bestellter Vertreter in den von ihm unterzeichneten Schriftsätzen und Schreiben deutlich gemacht und ist mit dem Kläger nicht in persönlichen Kontakt getreten. Andere Anknüpfungspunkte für eine persönliche Haftung - etwa aus unerlaubter Hand-lung - sind nicht ersichtlich und werden von der Nichtzulassungsbeschwerde auch nicht geltend gemacht.

[X.]
Ganter [X.]

[X.]

[X.]

Meta

IX ZR 159/02

17.02.2005

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.02.2005, Az. IX ZR 159/02 (REWIS RS 2005, 4949)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4949

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