Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2015, Az. XI ZB 23/15

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 4408

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZB
23/15

vom

6.
Oktober 2015

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.]
Joeres als Vorsitzenden, die Richter [X.] und Dr.
Matthias sowie die Richterinnen Dr.
[X.] und Dr.
Dauber

am 6.
Oktober 2015

beschlossen:
Der Antrag der Antragstellerin
auf Bewilligung von Prozesskosten-hilfe wird abgelehnt.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des 8.
Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 20.
Juli 2015 wird auf Kosten der Antragstellerin
als unzuläs-sig verworfen.
Streitwert: bis 6.250.000

Gründe:
Die Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsver-folgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die ausdrücklich als solche bezeichnete Nichtzulassungsbeschwerde der Antragstellerin
ist nicht statthaft. Denn die Nichtzulassung der Rechtsbe-schwerde ist

anders als die Nichtzulassung
der Revision (§
544 ZPO)

nicht anfechtbar
([X.], Beschlüsse vom 8.
November 2004

II
ZB 24/03, [X.], 76, 77, vom 16.
November 2006

IX
ZA 26/06, [X.], 41,
vom 10.
Januar 1
2
-
3
-
2008

IX
ZB 109/07, [X.], 113, vom 13.
März 2014

IX
ZB 48/13, [X.], 711 Rn.
11, vom 10.
April 2015

I
ZA 1/15, juris Rn.
2, vom 23.
April 2015

III
ZB 67/15, juris
und vom 23.
Juli 2015

IX
ZA 19/15, juris Rn.
3).
Eine außerordentliche
Beschwerde ist ebenfalls nicht eröffnet und ver-fassungsrechtlich nicht geboten (vgl. [X.] 107, 395, 416
ff.;
[X.], [X.] vom 7.
März 2002

IX
ZB 11/02, [X.]Z 150, 133
ff., vom 8.
November 2004

II
ZB 24/03, [X.], 76, 77, vom 4.
September 2014

I
ZA 7/14, juris Rn.
3
und vom 23.
Juli 2015

IX
ZA 19/15, juris Rn.
3).
Auch eine Umdeutung der Beschwerde in eine Rechtsbeschwerde würde nicht zu ihrer Zulässigkeit führen.
Eine Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO) oder die Vorinstanz sie
in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Das Gesetz

127 Abs.
2 und
3 ZPO)
sieht im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde nicht allgemein vor (vgl. [X.], Beschlüsse

3
4
-
4
-

vom 4.
September 2014

I
ZA 7/14, juris Rn.
2, vom 10.
April 2015

I
ZA 1/15, juris Rn.
2,
vom 29.
Juni 2015

IX
ZA 14/15, juris
und vom 23.
Juli 2015

IX
ZA 19/15, juris Rn.
2)
und das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde aus-drücklich nicht zugelassen.

Joeres

[X.]

Matthias

[X.]

Dauber
Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 07.04.2015 -
38 O 44/15 -

KG [X.], Entscheidung vom 20.07.2015 -
8 W 47/15 -

Meta

XI ZB 23/15

06.10.2015

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2015, Az. XI ZB 23/15 (REWIS RS 2015, 4408)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 4408

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