Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2016, Az. XI ZB 5/16

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 11908

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:030516BXIZB5.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZB 5/16

vom

3.
Mai 2016

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat
am 3.
Mai 2016
durch den Vor-sitzenden [X.]
Ellenberger,
den [X.] Grüneberg sowie die [X.], Dr.
Derstadt und Dr.
Dauber

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 14.
Zivilsenats des [X.] vom 4.
Februar 2016 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe:
I.
Das [X.]
hat mit Beschluss vom 4.
Januar 2016 den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Vollstreckungs-abwehrklage und einen Antrag nach §
769 ZPO abgelehnt, weil die [X.] Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg biete. Die gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das [X.] mit Beschluss vom 4.
Februar 2016 zurückgewiesen, weil das [X.] die Erfolgsaussichten der Klage zu Recht verneint habe.

1
-
3
-
II.
Das Schreiben des Antragstellers vom 15.
Februar 2016 ist als Rechts-beschwerde gegen den Beschluss des [X.]s auszulegen, weil eine sachliche Überprüfung dieser Entscheidung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht begehrt wird (vgl. [X.], Beschlüsse vom 21.
März 2002

IX
ZB 18/02, [X.], 1512 und vom 17.
September 2014

IX
ZB 51/14, juris Rn. 1).
Die Rechtsbeschwerde ist jedoch als unzulässig zu verwerfen, weil sie bereits unstatthaft ist. Gemäß §
574 Abs.
1 Satz
1 ZPO ist eine Rechtsbe-schwerde nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder die Vorinstanz sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Beide Voraus-setzungen liegen hier nicht vor. Das Gesetz (§
127 Abs.
2 und
3 ZPO) sieht im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde nicht [X.] vor (vgl. [X.], Beschlüsse vom 4.
September 2014
I
ZA 7/14, juris Rn.
2, vom 10.
April 2015
I
ZA 1/15, juris Rn.
2, vom 29.
Juni 2015
IX
ZA 14/15, juris und vom 23.
Juli 2015
IX
ZA 19/15, juris Rn.
2) und das Be-schwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde ausdrücklich nicht zugelassen.
Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist

anders als die Nichtzu-lassung der Revision (§
544 ZPO)

nicht anfechtbar ([X.], Beschlüsse vom 8.
November 2004

II
ZB 24/03, [X.], 76, 77, vom 16.
November 2006

IX
ZA 26/06, [X.] 2007, 41, vom 10.
Januar 2008

IX
ZB 109/07, [X.] 2008, 113, vom 13.
März 2014

IX
ZB 48/13, [X.], 711 Rn.
11, vom 10.
April 2015

I
ZA 1/15, juris Rn. 2, vom 23.
April 2015

III
ZB
67/15, juris und vom 23.
Juli 2015

IX
ZA 19/15, juris Rn. 3).
Eine außerordentliche Beschwerde ist ebenfalls nicht eröffnet und ver-fassungsrechtlich nicht geboten (vgl. [X.] 107, 395, 416
ff.; [X.], Be-2
3
4
5
-
4
-
schlüsse vom 7.
März 2002

IX
ZB 11/02, [X.]Z 150, 133
ff., vom 8.
November 2004

II
ZB 24/03, [X.], 76, 77, vom 4.
September 2014

I
ZA 7/14, juris Rn.
3 und vom 23.
Juli 2015

IX
ZA 19/15, juris Rn.
3).

Ellenberger
Grüneberg
Menges

Derstadt
Dauber

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom
04.01.2016 -
6 O 1/16 (5) -

OLG Nürnberg, Entscheidung vom 04.02.2016 -
14 [X.]/16 -

Meta

XI ZB 5/16

03.05.2016

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2016, Az. XI ZB 5/16 (REWIS RS 2016, 11908)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 11908

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14 W 110/16

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