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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:170617BVIZR358.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 358/15
vom
17. Juni
2017
in dem Rechtsstreit
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2
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Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat am 17. Juni
2017
durch den [X.], [X.], die Richterinnen Dr. [X.], Dr.
Roloff und Müller
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des [X.] gegen den Senatsbeschluss vom 2.
Mai 2017 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Die zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Der Be-schluss des Senats vom 2.
Mai 2017 verletzt den Anspruch des [X.] auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art.
103 Abs.
1 GG nicht.
Die Gerichte sind nach Art.
103 Abs.
1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des [X.] auch ausdrücklich zu bescheiden ([X.] 96, 205, 216
f.; [X.], Beschluss vom 24.
Februar 2005 -
III
ZR 263/04, NJW 2005, 1432
f.). Nach §
544 Abs.
4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
1
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3
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Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch ge-macht. Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nicht-zulassungsbeschwerde das Vorbringen des [X.] in vollem Umfang geprüft und im Ergebnis für nicht durchgreifend erachtet.
Galke
[X.]
[X.]
Roloff
Müller
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.07.2013 -
9 O 24718/10 -
OLG München, Entscheidung vom 07.05.2015 -
1 [X.] -
3
Meta
17.06.2017
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.06.2017, Az. VI ZR 358/15 (REWIS RS 2017, 9488)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 9488
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