Bundespatentgericht, Beschluss vom 27.07.2010, Az. 27 W (pat) 103/10

27. Senat | REWIS RS 2010, 4428

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "King's Court" – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2008 058 545.5

hat der 27. Senat ([X.]) des [X.] am 27. Juli 2010 durch [X.] [X.] sowie [X.] und Kruppa

beschlossen:

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 43 des [X.] vom 18. Januar 2010 und vom 4. Mai 2010 werden insoweit aufgehoben, als sie der angemeldeten Marken den Schutz versagen.

Gründe

I.

1

Dem angemeldeten Zeichen

2

King's Court

3

hat die Markenstelle mit den angefochtenen Beschlüssen letztlich für die folgenden Waren den Schutz versagt:

4

Unterhaltungsgeräte, die mit einem externen Bildschirm oder Monitor zu verwenden sind; [X.], einschließlich Glücksspiele; [X.] (einschließlich Videospiele), ausgenommen als Zusatzgeräte für externen Bildschirm oder Monitor; geld- oder münzbetätigte Spiel- oder Sportautomaten (Maschinen); vorgenannte Automaten, Maschinen und Apparate auch im vernetzten Betrieb; Handkonsolen zum [X.]n elektronischer [X.]; Wettautomaten (Maschinen); Geräte und Vorrichtungen zur Aufnahme und Speicherung von Geld als Teile von vorgenannten Automaten, soweit in Klasse 28 enthalten; Vermietung von Spiel- und Unterhaltungsgeräten für [X.]s; Veranstaltung und Durchführung von [X.]n, einschließlich von Glücks- und Gewinnspielen sowie von Roulette; Veranstaltung von Lotterien; Durchführung von [X.]n im [X.]; online angebotene Spieldienstleistungen (von einem Computernetzwerk); Betrieb von Spielhallen und Spielcasinos; Dienstleistungen von Wettbüros (Unterhaltung).

5

Das ist damit begründet, die angemeldete Marke sei aus den [X.] Wörtern „King´s“ und „Court“ gebildet. Da es sich dabei um Begriffe des [X.] Basiswortschatzes handle und das Wort „Court“ in [X.] aus Bezeichnungen wie „Center Court“, „Squash Court“, „Supreme Court“ und „High Court“ bekannt sei, könne davon ausgegangen werden, dass ein entscheidungserheblicher Teil des Publikums die Bedeutung als „[X.]shof“ bzw. „Hof des [X.]s“ verstehe.

6

Im Bereich der [X.] gebe es zahlreiche Produkte zum Thema „Kaiser, [X.], [X.]shof“, darunter auch [X.], die sich explizit mit dem Geschehen am [X.]shof befassten, wie [X.]:

7

- Mantic Games: Der königliche Hof, [X.]

8

- Am Hof von [X.] [X.] – Roland, [X.] Ungestüm, www.gamesorbit.de

9

- Unmut am Hof des [X.]s!, Kartenspiel, www.adlung- spiele.de

www.reich-der-spiele.com

Daher werde das Publikum die Kennzeichnung „[X.]“ nur als beschreibenden Hinweis auf die Thematik, den Inhalt und entsprechende Szenarien und Ausstattungen verstehen, nicht jedoch als individualisierenden Herkunftshinweis.

Daher sei die Marke für alle Waren der [X.] und 28, die einen inhaltlichen Bezug zu [X.]n haben könnten, zurückzuweisen. Auch hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen der [X.] stehe der beschreibende Charakter im Vordergrund, weil sich diese Dienstleistungen auf derartige [X.] und Spielgeräte beziehen könnten.

Die von der Anmelderin geltend gemachten Voreintragungen von Marken mit dem Bestandteil „[X.]“ und „[X.]“ in [X.] und den [X.] führten zu keiner anderen Beurteilung, denn es bestehe keine rechtliche Bindung an ausländische Voreintragungen.

Die [X.] Voreintragung ([X.], Registernummer 304 61 987) sei für einen gänzlich anderen Warenbereich geschützt (Klassen 33, 32 und 44), der mit der vorliegenden Marke keinerlei Berührungspunkte habe.

II.

[X.] ist zulässig und hat in der Sache Erfolg, weil einer Registrierung der angemeldeten Marke für die streitgegenständlichen Waren und Dienstleistungen keine Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 [X.] entgegenstehen.

Insoweit verfügt die angemeldete Bezeichnung über das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.].

Unterscheidungskraft im Sinn dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung als Unterscheidungsmittel für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer. Bei Wortmarken ist nach der Rechtsprechung des [X.] von fehlender Unterscheidungskraft auszugehen, wenn der Marke ein für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt zugeordnet werden kann oder wenn es sich um eine gebräuchliche Wortfolge einer bekannten Fremdsprache handelt, die das Publikum, etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung, stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel versteht. Dies ist hier beides nicht der Fall. Letzteres hat weder die Markenstelle belegt, noch konnte der Senat entsprechende Nachweise finden.

Anders als die Begriffe "Star" oder "[X.]" hat sich der Begriff "King" auch nicht als personifizierter Sachhinweis auf eine besonders herausgehobene Qualität von Waren oder Dienstleistungen eingebürgert (ebenso [X.] (pat) 157/01 - [X.]; 29 W (pat) 162/94 – PaperKing ; 27 W (pat) 53/08 - [X.]). Gegen einen solchen Sachhinweis sprechen indiziell auch die Voreintragungen in englischsprachigen Ländern.

Das [X.] Publikum wird zwar keine Schwierigkeiten haben, die Marke mit „[X.]shof" zu übersetzen. Soweit dies – wie hier – aber keine beschreibende Angabe ist, weist es auf einen ganz bestimmten Geschäftsbetrieb hin.

„[X.]“ ist selbst für [X.], auf die die Markenstelle besonders abgestellt hat, keine beschreibende Angabe der Art, wie „Quartett“ o. ä. Es bezeichnet auch keine Spielstätte, wie „Center Court“, „Schachbrett“ oder „[X.]“. Ferner gibt es keinen Hinweis auf die Spielweise, wie z.B. „[X.]turnier“, „Labyrinth“ etc. Allenfalls gibt es einen vagen Hinweis auf das Genre, wobei allerdings die Bandbreite von Mittelalter bis zur Zukunft reicht und sogar den der Justiz umfasst. Solche vagen Hinweise nimmt das Publikum gerade bei [X.]n durchaus als Marken; „[X.]“ lässt ja völlig offen, was am [X.]s( gerichts )hof passieren soll. Da kann es um Verbrechen gehen, um die Befreiung gefangener Burgfräuleins, um [X.], um Läufe durch die Räume eines Schlosses und vieles mehr. Das gilt sowohl für Brettspiele als auch für Computerspiele und Spielautomaten.

Für Spielkonsolen, die bei Flugsimulatoren oder dergleichen eine bestimmte Funktionalität haben müssen, und auch sonst im Zusammenhang mit den strittigen Waren und Dienstleistungen sagt „[X.]“ nichts über Funktionalität aus.

Erst recht werden Zusatzmodule, wie etwa Geldspeicher an Spielautomaten, durch „[X.]“ nicht beschrieben. Dies hat die Markenstelle für [X.] selbst so gesehen, einen Unterschied zu Klasse 28 aber nicht begründet.

Auch im Zusammenhang mit Spielstätten, [X.]s, Spielhallen etc. und Wettbüros sagt „[X.]“ nichts über die Art der angebotenen [X.] oder darüber aus, worauf gewettet werden soll.

Der Marke kann in ihrer Gesamtheit damit kein eindeutig beschreibender Aussagegehalt entnommen werden. Deshalb stellt sie keine freihaltungsbedürftige Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] dar.

Für eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr liegen keine [X.] vor.

Meta

27 W (pat) 103/10

27.07.2010

Bundespatentgericht 27. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 27.07.2010, Az. 27 W (pat) 103/10 (REWIS RS 2010, 4428)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4428

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