Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 11.09.2019, Az. 2 AZM 18/19

2. Senat | REWIS RS 2019, 3753

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Gegenstand

Revisionsbeschwerde - Nichtzulassungsbeschwerde - Begründungsfrist


Tenor

1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revisionsbeschwerde in dem Beschluss des [X.] vom 12. Juni 2019 - 1 Sa 49/19 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

2. Der Wert des [X.] wird auf 13.200,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die nach § 77 ArbGG statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Der Kläger hat sie zwar rechtzeitig, aber nicht in der vom Gesetz verlangten Form begründet.

2

I. Der Kläger hat die Beschwerde rechtzeitig begründet. Gemäß § 77 Satz 2 ArbGG gilt für die Zulassung der Revisionsbeschwerde die Regelung des § 72a ArbGG entsprechend. Eine Besonderheit besteht nach § 77 Satz 3 ArbGG allein gegenüber § 72a Abs. 5 Satz 2 ArbGG. Das [X.] entscheidet über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revisionsbeschwerde stets ohne Hinzuziehung [X.]. Im Übrigen finden die Vorschriften des § 72a ArbGG über die Nichtzulassungsbeschwerde im arbeitsgerichtlichen Verfahren unabhängig davon Anwendung, ob das [X.] die Berufung durch Urteil (§ 72 Abs. 1 ArbGG) oder Beschluss (§ 77 Satz 1 ArbGG) als unzulässig verworfen hat. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist in beiden Fällen nach § 72a Abs. 3 Satz 1 ArbGG innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung zu begründen ([X.]/[X.] Stand Juni 2019 § 77 Rn. 18; [X.]/[X.] 8. Aufl. § 77 ArbGG Rn. 4). Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Rechtsbeschwerde (§§ 574 ff. ZPO) finden im [X.] hingegen keine Anwendung. Sie gelten gemäß § 77 Satz 4 ArbGG nur für eine zugelassene Revisionsbeschwerde. Die auf die Zulassung einer solchen gerichtete Beschwerde muss deshalb nicht nach § 575 Abs. 2 ZPO binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der anzufechtenden Entscheidung begründet werden.

3

II. Der Kläger hat die allein auf den [X.] aus § 77 Satz 2 iVm. § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG gestützte Beschwerde nicht in der von § 77 Satz 2 iVm. § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ArbGG verlangten Form begründet. Er hat nicht aufgezeigt, dass der anzufechtende Beschluss auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der von einem solchen aus einer Entscheidung eines der in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG genannten Gerichte abwiche. Es fehlt bereits an der Darlegung, dass das [X.] vom [X.] des [X.] gewusst und gleichwohl keine Unterbrechung des Verfahrens nach § 244 ZPO angenommen habe. Es ist auch objektiv nicht ersichtlich, dass dem Berufungsgericht der Widerruf der Zulassung des früheren Prozessbevollmächtigten des [X.] bekannt war. Eine solche Kenntnis wurde ihm insbesondere nicht durch den Schriftsatz zur Begründung der Berufung des jetzigen Prozessbevollmächtigten des [X.] vermittelt.

4

III. Von einer weiteren Begründung wird nach § 72a Abs. 5 Satz 5 ArbGG abgesehen.

        

    Koch    

        

    Rachor    

        

    [X.]    

        

        

        

             

        

             

                 

Meta

2 AZM 18/19

11.09.2019

Bundesarbeitsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AZM

vorgehend ArbG Chemnitz, 17. Oktober 2018, Az: 6 Ca 1345/17, Urteil

§ 77 S 2 ArbGG, § 77 S 4 ArbGG, § 72a Abs 3 S 1 ArbGG, § 72a Abs 5 S 2 ArbGG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 11.09.2019, Az. 2 AZM 18/19 (REWIS RS 2019, 3753)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 3753

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