Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 10.08.2020, Az. 9 AZB 52/20

9. Senat | REWIS RS 2020, 472

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Gegenstand

Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde - Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde


Tenor

1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des [X.] vom 16. April 2020 - 5 Ta 29/20 - wird als unzulässig verworfen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

1

I. Das [X.] hat in dem Rechtswegbestimmungsverfahren mit Beschluss vom 16. April 2020 die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des [X.] vom 7. November 2019 - 32 [X.] 8286/19 - zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde hat es nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde.

2

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie ist nicht statthaft.

3

1. Das ArbGG kennt die Nichtzulassungsbeschwerde nur im Hauptsache-/Erkenntnisverfahren. § 72a ArbGG sieht sie für Urteile des [X.]s nach § 69 ArbGG vor. Nach § 77 Satz 2 ArbGG ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revisionsbeschwerde statthaft, wenn das [X.] die Berufung als unzulässig verworfen und die Revisionsbeschwerde nicht zugelassen hat. Gegen Beschlüsse des [X.]s in Verfahren nach § 78 ArbGG und § 17a [X.] und gegen solche, die es als Erstgericht außerhalb des [X.] erlassen hat, findet die Rechtsbeschwerde dagegen nur statt, wenn sie vom [X.] selbst zugelassen wurde. Die Zulassung durch das [X.] aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde ist gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. [X.] 3. Juni 2015 - 2 [X.] - Rn. 7; 11. Juni 2009 - 9 [X.] 8/09 - Rn. 6). § 78 Satz 2 ArbGG und § 17a Abs. 4 Satz 5 [X.] verweisen ausschließlich auf die vom [X.] zu beachtenden Zulassungsgründe, die in § 72 Abs. 2 ArbGG und in § 17a Abs. 4 Satz 5 [X.] geregelt sind (vgl. [X.] 11. Juni 2009 - 9 [X.] 8/09 - aaO). Die entsprechende Anwendung des in § 72a ArbGG geregelten Rechts der Anfechtung der Nichtzulassung der Revision (Nichtzulassungsbeschwerde) ist nicht vorgesehen. Da der Gesetzgeber das Rechtsmittelrecht durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 ([X.]) und das Anhörungsrügengesetz vom 9. Dezember 2004 ([X.]) umfassend neu geregelt hat, ist davon auszugehen, dass dieser Ausschluss des Zugangs zum Rechtsbeschwerdegericht bewusst und gewollt ist ([X.] 11. Juni 2009 - 9 [X.] 8/09 - aaO). Diesen Willen hat der Gesetzgeber dadurch bekräftigt, dass er § 77 ArbGG durch Art. 12 des [X.] [X.] und anderer Gesetze vom 11. November 2016 ([X.]I S. 2500, 2512) geändert und die Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revisionsbeschwerde eröffnet hat, ohne die nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde zu regeln.

4

2. Der anzufechtende Beschluss des [X.]s vom 16. April 2020 ist kein Urteil iSv. § 69 ArbGG, sondern ein Beschluss in einem Verfahren nach § 17a [X.], gegen den das [X.] die Rechtsbeschwerde nicht nach § 17a Abs. 4 Satz 5 [X.] zugelassen hat. Gegen diese Nichtzulassung sieht das Gesetz einen Rechtsbehelf nicht vor.

5

III. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Kiel    

        

    Weber    

        

    Zimmermann    

        

        

        

             

        

             

                 

Meta

9 AZB 52/20

10.08.2020

Bundesarbeitsgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AZB

vorgehend ArbG München, 7. November 2019, Az: 32 Ca 8286/19, Beschluss

§ 72a ArbGG, § 69 ArbGG, § 77 S 2 ArbGG, § 78 ArbGG, § 17a Abs 4 S 5 GVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 10.08.2020, Az. 9 AZB 52/20 (REWIS RS 2020, 472)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 472

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