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PDF anzeigen[X.] [X.]in dem [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 4. September 2002 durch [X.] Richterin [X.] und die Richter Prof. Dr. [X.], [X.],Dr. [X.] und [X.]:Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats [X.] [X.]s in [X.] vom 14. Dezember 1999wird nicht angenommen.Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens(§ 97 Abs. 1 ZPO).Streitwert: 30.677,51 Gründe:Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision [X.] auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO a.F. in [X.] des Beschlusses des [X.] vom 11. Juni 1980 - 1 [X.] 1/79 -[X.]E 54, 277). Die Klagforderung rechtfertigt sich zwar nicht, wie [X.] angenommen, aus § 556 Abs. 3 BGB a.F.. Sie erweist sichaber aus § 985 BGB als begründet, da die vom [X.] getroffenenFeststellungen die Annahme eines den Geschäftsführerinnen der [X.] (§ 986 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB) ebensowenig [X.] ein - eigenes oder abgeleitetes - Besitzrecht (§ 986 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2,Satz 2 BGB) der Beklagten selbst. Insbesondere läßt sich den Feststellungen- 3 -des [X.]s nicht entnehmen, in welcher Weise eine mietrechtlicheBerechtigung an [X.] "im Wege der Erbfolge" (nur) auf dessen Töchter [X.] übergegangen sein könnte (vgl. einerseits [X.] und andererseits [X.] erster Absatz).[X.][X.][X.][X.]Frau [X.] ist krankheitsbedingtverhindert zu unterschreiben.[X.]
Meta
04.09.2002
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.09.2002, Az. XII ZR 11/00 (REWIS RS 2002, 1743)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 1743
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