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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
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StR 96/11
vom
14. Juni
2011
in der Strafsache
gegen
wegen Steuerhinterziehung u.a.
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Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 14. Juni 2011 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. August 2010 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 55
Fällen sowie wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 42 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sieben Monaten verurteilt.
Hiergegen wendet
sich die auf die Verletzung materiellen Rechts ge-stützte Revision.
Das Rechtsmittel ist unbegründet i.S.v.
§ 349 Abs. 2 StPO.
Der Erörterung bedarf lediglich Folgendes:
1. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen den Schuld-spruch.
Der Angeklagte beschäftigte mehrere Arbeitnehmer, für die er Lohn-steuer-Anmeldungen nach § 41a EStG abgab. Allerdings wurde nur ein Teil des Lohns der Berechnung der angemeldeten Lohnsteuer zu Grunde gelegt ([X.]). Ein darüber hinausgehender Teil des Lohns, der den Arbeitnehmern bar ausgezahlt wurde, wurde in den monatlichen [X.] verschwiegen. Indem die Teilschwarzlohnzahlungen in den mo-natlichen Beitragsnachweisen gegenüber den Sozialversicherungsträgern ver-1
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schwiegen wurden, verwirklichte der Angeklagte auch den Tatbestand des §
266a StGB.
2. Auch der Strafausspruch hat im Ergebnis Bestand. Die verkürzte Lohnsteuer hat das [X.] zutreffend bestimmt (vgl. insoweit [X.], [X.] vom 14. Juni 2011 -
1 [X.]). Soweit bei der zulässigen Hochrech-nung der Schwarzlöhne nach § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV Rechenungenauigkei-ten vorliegen, kann der Senat ausschließen, dass sich diese im Ergebnis zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt haben, zumal es sich ohnehin nur um Schätzungen handelt.
[X.]Wahl
Graf
Jäger Sander
5
Meta
14.06.2011
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2011, Az. 1 StR 96/11 (REWIS RS 2011, 5775)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 5775
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