Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2011, Az. 1 StR 97/11

1. Strafsenat | REWIS RS 2011, 5764

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 97/11

vom
14. Juni
2011
in der Strafsache
gegen

wegen Steuerhinterziehung u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 14. Juni
2011 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20. September 2010 wird als unbegründet verwor-fen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur [X.] und zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in 86 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt.
Hiergegen wendet
sich die auf die Verletzung materiellen Rechts ge-stützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel ist unbegründet [X.]. §
349 Abs. 2 StPO.
Der Erörterung bedarf lediglich Folgendes:
1. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen den Schuld-spruch.

Der Angeklagte war in den Unternehmen des gesondert verfolgten

A.

im Bereich des Personalwesens tätig.
A.

beschäftigte mehrere Ar-beitnehmer, für die er [X.] nach § 41a EStG abgab, [X.] nur einen Teil des tatsächlich gezahlten Lohns der Berechnung der [X.] Lohnsteuer zu Grunde legte (Teilschwarzlohnzahlungen). Darüber hinaus verschwieg A.

die Teilschwarzlohnzahlungen in den monatlichen [X.] zur Sozialversicherung. Diese Taten wurden vom Ange-1
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klagten dadurch gefördert, dass er einerseits eine Schwarzlohnbuchhaltung führte, auf deren Grundlage die Schwarzlohnzahlungen erfolgten. Darüber [X.] erstellte er für den Steuerberater der Unternehmen die nicht den [X.] Gegebenheiten entsprechenden Lohnunterlagen, die den vorgenomme-nen
Meldungen zu Grunde lagen.

2. Auch der Strafausspruch hat im Ergebnis Bestand. Die durch die [X.] verkürzte Lohnsteuer, die -
zusammen mit den vorenthaltenen So-zialversicherungsbeiträgen -
der Strafzumessung zu Grunde liegt, hat das [X.] zutreffend bestimmt (vgl. insoweit [X.], Beschluss vom 14.
Juni 2011 -
1 [X.]). Soweit bei der zulässigen Hochrechnung der Schwarzlöh-ne nach § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV [X.] vorliegen, kann der Senat ausschließen, dass sich diese im Ergebnis zu Lasten des Angeklag-ten ausgewirkt haben, zumal es sich ohnehin
nur um Schätzungen handelt. Auch im Übrigen ist die Strafzumessung frei von [X.].
[X.]Wahl Graf

Jäger

Sander

5

Meta

1 StR 97/11

14.06.2011

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2011, Az. 1 StR 97/11 (REWIS RS 2011, 5764)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5764

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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1 StR 90/11

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