Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2006, Az. IX ZB 286/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 3972

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZB 286/04 vom 13. April 2006 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter, [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 13. April 2006 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der [X.]uss der Zivilkammer 26 des [X.] vom 27. Oktober 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Verfahrens der Rechtsbeschwerde - an das [X.] zu-rückverwiesen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 9.240 • festgesetzt. Gerichtskosten für dieses Verfahren werden nicht erhoben. Gründe: [X.] Das Amtsgericht hat das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet. Hiergegen hat die Schuldnerin sofortige Beschwerde ein-gelegt, der das Amtsgericht durch [X.] vom 18. September 1 - 3 - 2004 - die Ausfertigung trägt das falsche Datum vom 20. September 2004 - nicht abgeholfen hat. Das [X.] hat die sofortige Beschwerde durch Be-schluss vom 27. Oktober 2004, der am 11. November 2004 abgegangen ist, zurückgewiesen. Bereits am 2. November 2004 war beim [X.] ein Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin eingegangen, in dem zur Nichtabhilfeentscheidung Stellung genommen wird. I[X.] Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des [X.] [X.]usses und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]. 2 1. [X.]üsse, welche der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben, über den entschieden wird. Denn die Feststellungen des [X.] sind Grundlage der Entscheidung des [X.] (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO; vgl. [X.], [X.]. v. 5. Februar 2004 - [X.] ZB 29/03, [X.], 1686 f; v. 4. April 2005 - [X.] ZB 63/03, [X.], 1246). Fehlen tatsächliche Feststellungen, so kann eine Rechtsprüfung nicht erfolgen. Ausführungen des [X.], die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen Sinne. Sie führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nach § 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO. 3 Der angefochtene [X.]uss genügt diesen Anforderungen nicht. Er ent-hält überhaupt keine Schilderung des Sachverhalts. Aus den knapp gefassten rechtlichen Erwägungen kann auch nicht mittelbar auf den maßgeblichen Sach-4 - 4 - verhalt geschlossen werden. Die in Bezug genommene Nichtabhilfeentschei-dung des Amtsgerichts vom 18. September 2004 enthält ebenfalls keine in sich geschlossene Sachverhaltsschilderung. 2. Die angefochtene Entscheidung ist überdies unter Verletzung der ver-fassungsmäßigen Rechte der Schuldnerin ergangen, weil die Vorinstanz die substantiierte Stellungnahme ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 29. Oktober 2004 nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Dazu bestand nach Art. 103 Abs. 1 GG jedoch Veranlassung. Der angefochte-ne [X.]uss ist ausweislich des Abvermerks der Geschäftsstelle erst am 11. November 2004 an den [X.] sowie den Insolvenzverwalter hinausgegangen. Bis zu diesem Zeitpunkt handelte es sich um einen unverbind-lichen Entwurf, dem keine verfahrensabschließende Wirkung zukommt (vgl. [X.]Z 133, 307, 310; [X.], [X.]. v. 1. April 2004 - [X.] ZR 117/03, NJW-RR 2004, 1574; Hk-ZPO/[X.], § 329 Rn. 10). Bis dahin eingehende Schriftsätze müs-sen deshalb berücksichtigt werden. Dies ist nicht geschehen. Wie die Rechts-beschwerde mit Recht rügt, zeigt der übergangene Schriftsatz Vermögenswerte auf, die den vom [X.] angenommenen Fehlbetrag übersteigen. Der un-berücksichtigt gebliebene Vortrag ist deshalb geeignet, hinsichtlich des Insol-venzgrundes der Überschuldung zu einer für die Schuldnerin günstigeren Be-wertung zu führen. Die Zurückverweisung gibt dem [X.] Gelegenheit, diese Prüfung nachzuholen. 5 - 5 - Die Entscheidung über die Nichterhebung der Gerichtskosten für das Verfahren der Rechtsbeschwerde wegen unrichtiger Sachbehandlung beruht auf § 21 GKG. 6 [X.] Ganter [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 16.06.2004 - 67e IN 286/03 - [X.], Entscheidung vom 27.10.2004 - 326 [X.]/04 -

Meta

IX ZB 286/04

13.04.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2006, Az. IX ZB 286/04 (REWIS RS 2006, 3972)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3972

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