Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.10.2019, Az. 3 StR 261/19

3. Strafsenat | REWIS RS 2019, 2002

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2019:311019B3STR261.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3
StR 261/19
vom
31. Oktober 2019
in der Strafsache
gegen

wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
31. Oktober 2019
einstimmig be-schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21.
Januar 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 [X.]).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

-
2
-

Ergänzend
bemerkt der Senat:
Die auf §
338 Nr.
7 [X.]. §
275 Abs.
1 Satz
2, Abs.
2 Satz
2 [X.] ge-stützte Verfahrensrüge ist unbegründet. Das Urteil des [X.] ist ordnungsge-mäß unterschrieben worden. Der innerhalb der Frist des §
275 Abs.
1 Satz
2 [X.] angebrachte Verhinderungsvermerk weist aus, dass [X.] am [X.] K.

wegen der am 1.
Februar 2019 angetretenen Elternzeit an der Unterschrift ge-
hindert war. Damit genügt der Vermerk den Anforderungen des §
275 Abs.
2 Satz
2 [X.]. Insoweit gilt:
Wurde eine Verhinderung fristgerecht beurkundet und auf einen diese grund-sätzlich tragenden Grund gestützt, kann das Revisionsgericht diese Entscheidung lediglich daraufhin überprüfen, ob dabei der eingeräumte Spielraum in rechtsfehler-hafter Weise überschritten ist oder die Annahme der Verhinderung auf sachfremden Erwägungen beruht und sie sich deshalb als willkürlich erweist (st. Rspr.;
vgl. nur [X.], Beschluss vom 11.
Mai 2016 -
1
StR
352/15, [X.], 286 mwN). [X.] hieran ist das Urteil des [X.] ordnungsgemäß unterschrieben [X.].
Der Verhinderungsvermerk des Vorsitzenden benennt einen generell [X.]. Die Elternzeit ist geeignet, den mitwirkenden [X.] an der Unterschrift zu hindern. Erwerbstätige Eltern, die ihr Kind selbst betreuen und erziehen, haben Anspruch auf Elternzeit nach dem Bundeselterngeld-
und Eltern-zeitgesetz (für [X.] [X.]innen und [X.] vgl. §
2 Abs.
1 NRiG i.V.m.
§
81 [X.]. §
6 MuSchEltZV). Dienstgeschäfte, zu denen auch die Unterzeich-nung eines Strafurteils zählt (vgl. [X.], Beschluss vom 27.
Oktober 2010 -
2
StR 331/10, [X.], 358; KK-Greger, [X.], 8.
Aufl., §
275 Rn.
29), können dem [X.] in der Elternzeit nicht abverlangt werden, denn ihre Inanspruchnahme hat eine Befreiung von der Dienst-
bzw. Arbeitspflicht -
ohne Fortzahlung der Bezüge
-
zur Folge (vgl. [X.]/[X.], 19.
Aufl., [X.] §
15 Rn.
10, 25). Die Elternzeit mit ihren

-
3
-

intensiven Aufsichts-
und Betreuungspflichten bei Kindern in den ersten Lebensjah-ren ist damit ein vorübergehender rechtlicher und tatsächlicher Hinderungsgrund und -
ebenso wie genehmigter Erholungsurlaub (vgl. [X.], Beschluss vom 11.
März 1998 -
1
StR
88/98, [X.], 477, 478; MüKo[X.]/[X.], 1.
Aufl., §
275 Rn.
30; [X.] [X.]/[X.], §
275 Rn.
31)
-
generell geeignet, den [X.] von der [X.] abzuhalten, zumal die Unterschrift regelmäßig das Lesen, unter [X.] das Überarbeiten und gegebenenfalls eine Fassungsberatung voraussetzt. Die theoretische Möglichkeit einer Teilzeiterwerbstätigkeit nach §
15 Abs.
4 [X.] ändert daran nichts, zumal eine solche weder nach dem Vermerk des Vorsitzenden des [X.] ersichtlich ist, noch von der Revision behauptet wird.
Schäfer
Wimmer
Hoch
[X.] am Bundesgerichts-hof Dr.
Anstötz befindet sich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben.
Schäfer
Erbguth

Meta

3 StR 261/19

31.10.2019

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.10.2019, Az. 3 StR 261/19 (REWIS RS 2019, 2002)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 2002

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 StR 261/19 (Bundesgerichtshof)

Elternzeit als Verhinderunggrund bei der Unterzeichnung eines Urteils


1 StR 352/15 (Bundesgerichtshof)


1 StR 352/15 (Bundesgerichtshof)

Verhinderungsvermerk des Vorsitzenden bei Ersetzung der Unterschrift eines am Strafurteil beteiligten Richters: Spielraum des Vorsitzenden …


5 OLG 15 Ss 89/18 (Oberlandesgericht München)


5 OLG 15 Ss 89/18 (OLG München)

Urteilsaufhebung wegen gänzlich fehlender Richterunterschrift


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.