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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2019:311019B3STR261.19.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3
StR 261/19
vom
31. Oktober 2019
in der Strafsache
gegen
wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
31. Oktober 2019
einstimmig be-schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21.
Januar 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 [X.]).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
-
2
-
Ergänzend
bemerkt der Senat:
Die auf §
338 Nr.
7 [X.]. §
275 Abs.
1 Satz
2, Abs.
2 Satz
2 [X.] ge-stützte Verfahrensrüge ist unbegründet. Das Urteil des [X.] ist ordnungsge-mäß unterschrieben worden. Der innerhalb der Frist des §
275 Abs.
1 Satz
2 [X.] angebrachte Verhinderungsvermerk weist aus, dass [X.] am [X.] K.
wegen der am 1.
Februar 2019 angetretenen Elternzeit an der Unterschrift ge-
hindert war. Damit genügt der Vermerk den Anforderungen des §
275 Abs.
2 Satz
2 [X.]. Insoweit gilt:
Wurde eine Verhinderung fristgerecht beurkundet und auf einen diese grund-sätzlich tragenden Grund gestützt, kann das Revisionsgericht diese Entscheidung lediglich daraufhin überprüfen, ob dabei der eingeräumte Spielraum in rechtsfehler-hafter Weise überschritten ist oder die Annahme der Verhinderung auf sachfremden Erwägungen beruht und sie sich deshalb als willkürlich erweist (st. Rspr.;
vgl. nur [X.], Beschluss vom 11.
Mai 2016 -
1
StR
352/15, [X.], 286 mwN). [X.] hieran ist das Urteil des [X.] ordnungsgemäß unterschrieben [X.].
Der Verhinderungsvermerk des Vorsitzenden benennt einen generell [X.]. Die Elternzeit ist geeignet, den mitwirkenden [X.] an der Unterschrift zu hindern. Erwerbstätige Eltern, die ihr Kind selbst betreuen und erziehen, haben Anspruch auf Elternzeit nach dem Bundeselterngeld-
und Eltern-zeitgesetz (für [X.] [X.]innen und [X.] vgl. §
2 Abs.
1 NRiG i.V.m.
§
81 [X.]. §
6 MuSchEltZV). Dienstgeschäfte, zu denen auch die Unterzeich-nung eines Strafurteils zählt (vgl. [X.], Beschluss vom 27.
Oktober 2010 -
2
StR 331/10, [X.], 358; KK-Greger, [X.], 8.
Aufl., §
275 Rn.
29), können dem [X.] in der Elternzeit nicht abverlangt werden, denn ihre Inanspruchnahme hat eine Befreiung von der Dienst-
bzw. Arbeitspflicht -
ohne Fortzahlung der Bezüge
-
zur Folge (vgl. [X.]/[X.], 19.
Aufl., [X.] §
15 Rn.
10, 25). Die Elternzeit mit ihren
-
3
-
intensiven Aufsichts-
und Betreuungspflichten bei Kindern in den ersten Lebensjah-ren ist damit ein vorübergehender rechtlicher und tatsächlicher Hinderungsgrund und -
ebenso wie genehmigter Erholungsurlaub (vgl. [X.], Beschluss vom 11.
März 1998 -
1
StR
88/98, [X.], 477, 478; MüKo[X.]/[X.], 1.
Aufl., §
275 Rn.
30; [X.] [X.]/[X.], §
275 Rn.
31)
-
generell geeignet, den [X.] von der [X.] abzuhalten, zumal die Unterschrift regelmäßig das Lesen, unter [X.] das Überarbeiten und gegebenenfalls eine Fassungsberatung voraussetzt. Die theoretische Möglichkeit einer Teilzeiterwerbstätigkeit nach §
15 Abs.
4 [X.] ändert daran nichts, zumal eine solche weder nach dem Vermerk des Vorsitzenden des [X.] ersichtlich ist, noch von der Revision behauptet wird.
Schäfer
Wimmer
Hoch
[X.] am Bundesgerichts-hof Dr.
Anstötz befindet sich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben.
Schäfer
Erbguth
Meta
31.10.2019
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.10.2019, Az. 3 StR 261/19 (REWIS RS 2019, 2002)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 2002
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
3 StR 261/19 (Bundesgerichtshof)
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1 StR 352/15 (Bundesgerichtshof)
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5 OLG 15 Ss 89/18 (Oberlandesgericht München)
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