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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Elternzeit als Verhinderunggrund bei der Unterzeichnung eines Urteils
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21. Januar 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die auf § 338 Nr. 7 StPO i.V.m. § 275 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 StPO gestützte Verfahrensrüge ist unbegründet. Das Urteil des [X.] ist ordnungsgemäß unterschrieben worden. Der innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO angebrachte Verhinderungsvermerk weist aus, dass [X.] am [X.] wegen der am 1. Februar 2019 angetretenen Elternzeit an der Unterschrift gehindert war. Damit genügt der Vermerk den Anforderungen des § 275 Abs. 2 Satz 2 StPO. Insoweit gilt:
Wurde eine Verhinderung fristgerecht beurkundet und auf einen diese grundsätzlich tragenden Grund gestützt, kann das Revisionsgericht diese Entscheidung lediglich daraufhin überprüfen, ob dabei der eingeräumte Spielraum in rechtsfehlerhafter Weise überschritten ist oder die Annahme der Verhinderung auf sachfremden Erwägungen beruht und sie sich deshalb als willkürlich erweist (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Beschluss vom 11. Mai 2016 - 1 [X.], [X.], 286 mwN). Gemessen hieran ist das Urteil des [X.] ordnungsgemäß unterschrieben worden.
Der Verhinderungsvermerk des Vorsitzenden benennt einen generell tragenden Verhinderungsgrund. Die Elternzeit ist geeignet, den mitwirkenden [X.] an der Unterschrift zu hindern. Erwerbstätige Eltern, die ihr Kind selbst betreuen und erziehen, haben Anspruch auf Elternzeit nach dem [X.] (für [X.] [X.]innen und [X.] vgl. § 2 Abs. 1 NRiG i.V.m. § 81 [X.]. § 6 MuSchEltZV). Dienstgeschäfte, zu denen auch die Unterzeichnung eines Strafurteils zählt (vgl. [X.], Beschluss vom 27. Oktober 2010 - 2 StR 331/10, [X.], 358; KK-Greger, StPO, 8. Aufl., § 275 Rn. 29), können dem [X.] in der Elternzeit nicht abverlangt werden, denn ihre Inanspruchnahme hat eine Befreiung von der Dienst- bzw. Arbeitspflicht - ohne Fortzahlung der Bezüge - zur Folge (vgl. [X.]/[X.], 19. Aufl., [X.] § 15 Rn. 10, 25). Die Elternzeit mit ihren intensiven Aufsichts- und Betreuungspflichten bei Kindern in den ersten Lebensjahren ist damit ein vorübergehender rechtlicher und tatsächlicher Hinderungsgrund und - ebenso wie genehmigter Erholungsurlaub (vgl. [X.], Beschluss vom 11. März 1998 - 1 StR 88/98, [X.], 477, 478; MüKoStPO/[X.], 1. Aufl., § 275 Rn. 30; [X.] StPO/[X.], § 275 Rn. 31) - generell geeignet, den [X.] von der Unterschriftsleistung abzuhalten, zumal die Unterschrift regelmäßig das Lesen, unter Umständen das Überarbeiten und gegebenenfalls eine Fassungsberatung voraussetzt. Die theoretische Möglichkeit einer Teilzeiterwerbstätigkeit nach § 15 Abs. 4 [X.] ändert daran nichts, zumal eine solche weder nach dem Vermerk des Vorsitzenden des [X.] ersichtlich ist, noch von der Revision behauptet wird.
Schäfer |
Wimmer |
Hoch |
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[X.] am Bundesgerichtshof |
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Schäfer |
Erbguth |
Meta
31.10.2019
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 21. Januar 2019, Az: 2 KLs 57/18
§ 275 Abs 1 S 2 StPO, § 275 Abs 2 S 2 StPO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.10.2019, Az. 3 StR 261/19 (REWIS RS 2019, 2003)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 2003
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
3 StR 261/19 (Bundesgerichtshof)
1 StR 495/20 (Bundesgerichtshof)
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