Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2012, Az. VII ZA 15/11

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 9271

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZA 15/11

vom

9. Februar 2012

in Sachen

-
2
-
Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat am 9.
Februar
2012 durch den Vorsitzenden [X.] Prof.
Dr.
[X.]
und
die [X.] Dr.
Kuffer,
Dr.
Eick,
[X.] und Prof. Leupertz
beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen den [X.] Prof.
Dr.
[X.] und die [X.] [X.], Dr.
Eick, [X.] und Prof.
Leupertz
wegen Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig zurückgewiesen.
Die als
Anhörungsrüge aufzufassende sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 22.
Oktober
2011 gegen den Beschluss des Senats vom 12.
Oktober
2011
wird als unbegründet zurückgewie-sen.

Gründe:
I.
Der Senat ist in der eingangs genannten Besetzung zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufen. Bei eindeutig unzulässigen oder rechts-missbräuchlichen Ablehnungsgesuchen sind die abgelehnten [X.] an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert. In diesen Fällen entscheidet -
abweichend vom Wortlaut des § 45 Abs. 1 ZPO
-
das Gericht unter Mitwirkung der abge-lehnten [X.] ([X.], Beschlüsse vom 28. April
2011 -
V [X.], Rn.
2 juris;
1
-
3
-
vom 22.
Oktober 2009 -
I [X.], Rn.
3 juris; [X.], NJW 2007, 3771, 3772; NJW-RR 2008, 72, 73).
Ein offenbar grundloses, weil nur pauschales Ablehnungsgesuch ist ein-deutig unzulässig ([X.]/Vollkommer, ZPO,
29.
Aufl., §
45 Rn.
4; BVerwG, NJW 1997, 3327
f.). Ein solches liegt vor, wenn der Ablehnungsgrund nicht durch nachvollziehbaren Bezug zum konkreten Rechtsstreit wenigstens ansatzweise substantiiert worden ist; Wertungen ohne Tatsachensubstanz genügen hierfür nicht (BVerwG,
aaO). So liegt der Fall hier. Der Antragsteller macht zur [X.] die Besorgnis der Befangenheit der nament-lich genannten [X.], die den Beschluss vom 12.
Oktober 2011 gefasst ha-ben, geltend, weil diese mit Absicht und Vorsatz willkürlich gegen das Gebot der Gleichbehandlung und den allgemeinen Justizgewährleistungsanspruch des Grundgesetzes verstoßen hätten. Diese pauschale Behauptung ist ohne jede Tatsachensubstanz und daher von vornherein ungeeignet, eine Besorgnis der Befangenheit der genannten [X.] aufzuzeigen. Damit ist
eine
weitere
Prü-fung des geltend gemachten [X.] weder nötig noch überhaupt möglich. In derartigen Fällen, in denen ein Eingehen auf den [X.] entbehrlich ist, können die abgelehnten [X.] die Entscheidung selbst treffen ([X.], NJW 2007, 3771, 3772
f.).
In diesen Fällen erübrigt sich auch die Abgabe einer dienstlichen Äußerung gemäß §
44 Abs.
3 ZPO ([X.]/
Vollkommer, ZPO, 29.
Aufl., §
44 Rn.
4).

II.
Die vom Antragsteller erhobene nicht statthafte sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 12.
Oktober
2011 ist zu seinen Gunsten als Anhö-rungsrüge gemäß §
321a ZPO aufzufassen.
Sie ist zulässig, aber unbegründet. 2
3
-
4
-
Der Senat hat das Vorbringen zur Kenntnis genommen, jedoch
aus Rechts-gründen nicht für durchgreifend erachtet.

[X.]
Kuffer

Eick

[X.]
Leupertz
Vorinstanzen:
AG München -
121 C 33281/07 -

OLG München, Entscheidung vom 06.09.2011 -
22 AR 341/11 -

Meta

VII ZA 15/11

09.02.2012

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2012, Az. VII ZA 15/11 (REWIS RS 2012, 9271)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9271

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