Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.02.2011, Az. 1 StR 676/10

1. Strafsenat | REWIS RS 2011, 9468

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 [X.] vom 15. Februar 2011 [X.]St: ja [X.]R: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja ________________________ BtMG § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 30 Abs. 1 Nr. 4 Die Einfuhr von Betäubungsmitteln auf dem Postweg ist nicht vollendet, wenn die Betäubungsmittel bei einer Zollkontrolle im Ausland entdeckt und aufgrund einer Absprache der ausländischen und der [X.] Zollbehörden im Wege eines bewachten [X.] nach [X.] gebracht werden; insoweit kommt jedoch eine Strafbarkeit wegen einer versuchten Einfuhr - ggf. in Tatein-heit mit vollendetem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln - in Betracht. [X.], Beschluss vom 15. Februar 2011 - 1 [X.] - [X.] in der Strafsache gegen - 2 - 1. 2. 3. wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 3 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 15. Februar 2011 beschlos-sen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten [X.]und [X.]wird das Urteil des [X.] vom 25. Mai 2010, auch soweit es den Mitangeklagten [X.]betrifft, im Schuld-spruch dahin geändert, dass die Angeklagten der versuchten unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig sind. 2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten [X.]und [X.]werden verworfen. 3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: [X.] 1. Das [X.] hat folgende Feststellungen getroffen: 1 Die Angeklagten [X.] und [X.]

sowie der nicht revidierende Mit-angeklagte [X.] bestellten eine zum Weiterverkauf bestimmte Menge von 567 Gramm reinem Kokain bei unbekannten Drogenhändlern in [X.]. Das Betäubungsmittel wurde entsprechend dem gemeinsamen [X.] dort in eine Wanduhr eingearbeitet. Anschließend wurde diese bei der Post aufgegeben und per Luftfracht nach [X.] abgesandt. Als Empfängerin 2 - 4 - war die bei [X.] wohnhafte Mutter des Angeklagten [X.]angegeben. Bei einer Kontrolle auf dem Flughafen in [X.] wurde das in die Wanduhr einge-arbeitete Betäubungsmittel von [X.] Zollbeamten entdeckt. Diese [X.] daraufhin die zuständigen [X.] Zollbehörden und verständigten sich mit diesen auf einen bewachten Weitertransport der Wanduhr nach [X.]. Zu diesem Zweck wurde das die Uhr enthaltende Paket versiegelt und in die persönliche Obhut des Kapitäns des am 8. Juli 2008 nach [X.] fliegenden Flugzeugs der [X.] gegeben. Nach der Ankunft in [X.] übergab der Flugkapitän das versiegelte Paket sofort an die darauf war-tenden Zollbeamten, von denen die Wanduhr mit dem Betäubungsmittel sogleich beschlagnahmt wurde. Im Zuge der weiteren Ermittlungen wurde an die Mutter des Angeklagten [X.]
lediglich eine Kopie der Uhr ausgeliefert, die kein Betäubungsmittel enthielt. 2. Das [X.] hat die Angeklagten auf der Grundlage dieser Fest-stellungen wegen (vollendeter) unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu Freiheitsstrafen von vier ([X.] ), sechs ([X.] ) und acht Jahren ([X.] ) verurteilt. Die auf die Sachrüge und auf Verfahrensrügen gestützten Revisionen der Angeklagten [X.]und [X.] führen zu der aus dem Tenor ersichtlichen Abänderung des Schuldspruchs (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen bleiben sie aus den in den [X.] des [X.] dargelegten Gründen ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). 3 I[X.] Soweit das [X.] die Angeklagten wegen Handeltreibens mit [X.] in nicht geringer Menge (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 29a Abs. 1 4 - 5 - Nr. 2 BtMG) verurteilt hat, lässt dies einen Rechtsfehler nicht erkennen. Die tat-einheitliche Verurteilung wegen vollendeter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG) hält dagegen der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Entgegen der von der Revision des Angeklagten [X.] vorgetrage-nen Auffassung ist es jedoch rechtlich nicht zu beanstanden, dass das [X.] sowohl hinsichtlich des Tatbestandes des Handeltreibens als auch hin-sichtlich der Einfuhr von einer Mittäterschaft der Angeklagten gemäß § 25 Abs. 2 StGB ausgegangen ist. 5 Der Tatbestand der Einfuhr von Betäubungsmitteln verlangt kein eigen-händiges Verbringen des Rauschgifts nach [X.]. Mittäter kann daher auch derjenige sein, der sich die Betäubungsmittel aus dem Ausland mit der Post schicken lässt (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 12. Januar 1988 - 1 [X.], [X.]R BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 8; [X.], BtMG, 2. Aufl., § 29 Rn. 517 [X.]). Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Täter [X.] fördern will. Sein Tatbeitrag muss vielmehr Teil einer gemeinschaftli-chen, auf die gemeinsame Herbeiführung des [X.] gerichteten Tätigkeit sein. Ob dies der Fall ist, hängt wesentlich von seinem eigenen Erfolgsinteres-se, vom Umfang seiner Tatbeteiligung, von seiner Tatherrschaft oder von sei-nem Willen zur Tatherrschaft ab ([X.], Beschluss vom 11. Juli 1991 - 1 [X.], [X.]St 38, 32, 34; [X.], Urteil vom 21. März 1991 - 1 StR 19/91, [X.]R BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 20 [X.]). 6 Gemessen an diesen Maßstäben ist das [X.] zu Recht von einer Mittäterschaft der Angeklagten ausgegangen. Das [X.] hat seine Be-wertung als mittäterschaftliche Begehungsweise auf den gemeinsamen [X.] der Angeklagten gestützt. Diese hatten die Bestellung des Kokains in [X.] - 6 - la, dessen Einarbeitung in eine Wanduhr und deren anschließenden Versand an die in der Nähe von [X.] lebende Mutter des Angeklagten [X.] - die als pensionierte Gymnasiallehrerin und Sammlerin antiker Wanduhren in den Augen der Angeklagten nach außen hin unverdächtig erschien - zusammen abgesprochen. Nach dem gemeinsamen [X.] sollte der Angeklagte [X.]die Wanduhr bei seiner Mutter in Empfang nehmen. Der Angeklagte [X.]

hatte danach die Aufgabe, das in das Holz der Wanduhr eingearbeite-te Kokain zurück zu gewinnen. Dem Angeklagten [X.]oblag es, die zur [X.] erforderlichen Geldmittel zur Verfügung zu stel-len. Das [X.] hat weiter darauf abgestellt, dass sich alle drei [X.] aus dem Erlös des Kokains erhebliche finanzielle Gewinne versprachen. Angesichts dieser Umstände lässt die Bewertung des [X.]s, wonach die Angeklagten als Mittäter handelten, keinen Rechtsfehler erkennen. 2. Rechtsfehlerhaft ist allerdings die Annahme des [X.]s, dass die Betäubungsmitteleinfuhr gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG vorliegend vollendet gewesen sei. 8 Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] muss der in verschiedenen Gesetzen und Verordnungen nicht einheitlich verwendete Begriff der —[X.] jeweils nach seinem speziellen Sinn und Zweck ausgelegt werden. Im Betäubungsmittelstrafrecht ist dies der Schutz der inländischen Be-völkerung vor den Gefahren der Drogensucht (vgl. [X.], Urteil vom 1. Oktober 1986 - 2 [X.], [X.]St 34, 180, 181; vgl. allgemein auch [X.] in Fran-zen/Gast/[X.], Steuerstrafrecht, 7. Aufl., § 372 AO Rn. 9 ff.). Einfuhr [X.]. § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG bedeutet danach das Verbrin-gen eines Betäubungsmittels aus dem Ausland über die Grenze in das Ho-heitsgebiet der Bundesrepublik [X.]. Vollendung tritt daher [X.] - 7 - lich in dem Moment ein, in dem das Betäubungsmittel diese Grenze passiert (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 1. Oktober 1986 - 2 [X.], aaO; [X.], Ur-teil vom 22. Februar 1983 - 5 StR 877/82, [X.]St 31, 252, 254). Nach den Feststellungen hat das von den Angeklagten in [X.] be-stellte Kokain, das auf ihre Veranlassung hin in eine Wanduhr eingearbeitet und anschließend mit der Post versandt wurde, zwar die [X.] passiert. Dieser —[X.] [X.]. § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG kann den Angeklagten entgegen der Auffassung des [X.]s vorliegend jedoch nicht zugerechnet werden, da die bewachte Weiterleitung des Kokains nach dessen Entdeckung in [X.] durch die [X.] Zollbehörden eine wesentli-che, nicht mehr vom Vorsatz der Angeklagten umfasste Abweichung im Kau-salverlauf darstellt. 10 a) Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] liegt ei-ne wesentliche, den Vorsatz ausschließende Abweichung des tatsächlichen vom vorgestellten Kausalverlauf vor, wenn diese sich nicht mehr in den Gren-zen des nach allgemeiner Lebenserfahrung [X.] hält und aufgrund eines insoweit veränderten [X.] eine andere rechtliche Bewertung der Tat erfordert ([X.], Beschluss vom 11. Juli 1991 - 1 [X.], [X.]St 38, 32, 34; vgl. auch [X.], Beschluss vom 9. Oktober 2002 - 5 StR 42/02, [X.]St 48, 34, 37; jew. [X.]). Eine solche wesentliche, für die rechtliche Bewertung einer Tat bedeutsame Abweichung im Kausalverlauf hat der [X.] etwa in ei-nem Fall angenommen, in dem die Betäubungsmittel einem Drogenkurier vor der geplanten Einfuhr im Ausland gestohlen und von dem Dieb selbst anschlie-ßend nach [X.] eingeführt wurden; der unbemerkte Verlust der Herr-schaft über die Betäubungsmittel durch die Wegnahme unterbrach die von dem Auftraggeber des Drogentransports und dem Kurier in Lauf gesetzte und [X.] - 8 - gründete eine völlig neue, unabhängige [X.] ([X.], Beschluss vom 11. Juli 1991 - 1 [X.], aaO). b) Auch im vorliegenden Fall liegt eine wesentliche Abweichung zwi-schen dem von den Angeklagten bei der [X.]ung vorgestellten und dem tat-sächlich eingetretenen Kausalverlauf vor. 12 aa) Das [X.] hat zwar eine solche Abweichung mit dem Argu-ment verneint, dass das in die Wanduhr eingearbeitete Kokain auch nach der Entdeckung durch die [X.] Zollbehörden auf dem von den Angeklagten vorgesehenen Weg, nämlich per Luftfracht, [X.] erreichte. Hierbei hat es aber nicht in ausreichendem Maß berücksichtigt, dass die von den Ange-klagten geplante Einfuhr zu diesem Zeitpunkt schon längst gescheitert war. Der Weitertransport des Kokains nach [X.] nach dessen Entdeckung be-ruhte nicht mehr auf dem [X.] der Angeklagten, sondern auf einer einver-nehmlichen Entscheidung der [X.] und [X.] Zollbehörden, die allein aus ermittlungstaktischen Gründen zur Überführung der Angeklagten getroffen wurde. 13 Hierdurch wurde eine neue, von dem ursprünglichen [X.] un-abhängige [X.] in Gang gesetzt. Das Kokain wurde entsprechend der von den Zollbehörden getroffenen Verständigung im Rahmen eines bewachten [X.] nach [X.] verbracht. Es befand sich in einem versie-gelten Paket in der persönlichen Obhut des [X.], der es nach der [X.] in [X.] sofort den [X.] Zollbehörden übergab. Damit war es, wie bei einer Übernahme des [X.] durch Polizeibeamte, jeglichem Einfluss der Angeklagten entzogen, und es bestand angesichts der getroffenen Sicherheitsvorkehrungen - anders als bei illegalen Drogentransporten, die von der Polizei lediglich observiert werden - nicht einmal die abstrakte Gefahr, dass 14 - 9 - die Betäubungsmittel in die Hände von Unbefugten gelangen könnten und ent-gegen den Bestrebungen der Ermittlungsbehörden doch noch in den Verkehr gebracht werden. So wurde das Kokain bereits unmittelbar nach dessen Eintref-fen in [X.] den [X.] Zollbehörden übergeben. Die das Kokain enthaltende Wanduhr wurde gegen ein Imitat ausgetauscht und dieses wurde an die [X.] weitergeleitet. Das Vorgehen der Behörden entsprach hier eindeutig nicht dem Willen der Angeklagten. Diese haben gerade nicht gewollt, dass das Betäubungsmittel nach dessen Entdeckung im Ausland auch noch nach [X.] gebracht wird, um auf diese Weise eine Strafbarkeit der Angeklagten wegen einer voll-endeten Einfuhr zu begründen. 15 Die vorliegende Fallkonstellation ist damit vergleichbar mit der [X.] beschlagnahmten und asservierten Betäubungsmitteln im Wege der Rechtshilfe (vgl. hierzu [X.], BtMG, 6. Aufl., § 29 Rn. 982 [X.] und Rn. 993). Auch hierbei wäre durch die - erst im Lauf eines Strafverfahrens getroffene - Entscheidung der an der Rechtshilfe beteiligten Behörden, die Be-täubungsmittel nach [X.] zu schicken, um sie in ein hiesiges Strafver-fahren einführen zu können, ein von dem [X.] der Tatbeteiligten [X.] Geschehensablauf in Gang gesetzt worden. Ein solcher Gesche-hensablauf wäre den Tatbeteiligten ebenfalls nicht zurechenbar, zumal diese beim Eintreffen der Betäubungsmittel in [X.] bereits strafprozessualen Maßnahmen, wie z.B. Untersuchungshaft, ausgesetzt sein dürften. 16 [X.]) Im vorliegenden Fall liegt der von dem [X.] der [X.] unabhängige Geschehensablauf nicht mehr in den Grenzen des nach [X.] Lebenserfahrung [X.]. Zwar waren sich die Angeklagten bei der [X.]ung des Risikos einer Entdeckung des Drogentransports be-17 - 10 - wusst; insoweit hatten sie Vorsichtsmaßnahmen getroffen, um dieses zu mini-mieren, indem sie etwa die Mutter des Angeklagten [X.] als Empfängerin der Paketsendung einsetzten. Sie mussten aber nicht davon ausgehen, dass das Kokain nach einer Entdeckung in [X.] noch nach [X.] weitertrans-portiert wird. Die das Kokain enthaltende Wanduhr hätte vielmehr schon durch die [X.] Behörden beschlagnahmt und durch ein Imitat ersetzt werden können - wie dies tatsächlich dann auch in [X.] geschehen ist -, ohne die Überführung der Angeklagten im [X.] zu gefährden; die Übermitt-lung der auf diese Weise im Ausland gewonnenen Beweismittel hätte auch im Wege der Rechtshilfe erfolgen können (vgl. [X.] aaO). Welchen Weg die zu-ständigen Behörden letztlich wählen, um die Beteiligten einer Betäubungsmit-teleinfuhr zu überführen, obliegt im Einzelfall allein ermittlungstaktischen Erwä-gungen und ist jedenfalls vorliegend - auch für die Angeklagten - nicht voraus-sehbar gewesen. cc) Nicht vergleichbar ist der vorliegende Fall mit den Konstellationen, in denen die Strafverfolgungsbehörden etwa schon im Vorfeld Kenntnis von einer geplanten Betäubungsmitteleinfuhr erlangt und diese, ohne in den Tatablauf einzugreifen, lediglich überwacht haben. Wie in den Fällen, in denen von den Tatbeteiligten unerkannt ein V-Mann der Polizei als Betäubungsmittelkurier ein-gesetzt wird, der das Rauschgift einführt und es anschließend seiner [X.] übergibt, entspricht die Durchführung des Transports auch hier den Vorstellungen der Beteiligten. Die bloße Überwachung durch die Polizei stellt daher keine wesentliche Abweichung des tatsächlichen vom vorgestellten Ge-schehensablauf dar. Insoweit mangelt es an einem Eingriff der Behörden, der eine eigenständige [X.] in Gang setzt. 18 - 11 - [X.]) Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht aus dem Urteil des [X.] vom 1. Oktober 1986 - 2 [X.] ([X.]St 34, 180), da in diesem Fall die in einem Paket aus [X.] befindlichen Betäubungsmittel erst bei einer Zollkontrolle in [X.] entdeckt wurden und damit der Tatbe-stand der Einfuhr gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1, § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG unzweifel-haft bereits vollendet war. 19 3. [X.] (vollendeter) Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ist daher rechtsfehlerhaft. Die Tat stellt sich auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen lediglich als ein (fehlgeschlagener) Versuch der Betäubungsmitteleinfuhr dar. Der Schuldspruch war [X.] abzuändern. § 265 StPO steht dem nicht entgegen. Es ist nicht ersicht-lich, dass sich die Angeklagten gegenüber dem geänderten Schuldvorwurf [X.] als geschehen hätten verteidigen können. 20 4. Die Strafaussprüche bleiben trotz der Schuldspruchänderung [X.]. Der [X.] braucht in diesem Zusammenhang nicht zu entscheiden, ob hier überhaupt eine fakultative Strafrahmenmilderung wegen Versuchs nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB in Betracht gekommen wäre, was bereits angesichts des Umstandes, dass die Tatvollendung nur durch Zufall verhindert werden konnte, eher fern liegend erscheint. Das [X.] hat bei der Strafzumes-sung den von den Angeklagten tateinheitlich verwirklichten [X.] des (vollendeten) Handeltreibens gem. § 29a Abs. 1 BtMG berücksichtigt. Daneben hat es seine Strafzumessungserwägungen auf das [X.] und dabei insbesondere auf die Art, Menge und Qualität des verfahrensgegenständlichen Betäubungsmittels sowie auf die professionelle Vorgehensweise der [X.] gestützt, ohne sich an einer Strafrahmenober- oder Strafrahmenuntergrenze zu orientieren. Angesichts dieser Umstände kann der [X.] sicher [X.] - 12 - ßen, dass die Schuldspruchänderung selbst bei Zugrundelegung eines verän-derten Strafrahmens (§ 29a Abs. 1 BtMG anstelle von § 30 Abs. 1 BtMG) Ein-fluss auf die erkannten Strafen gehabt hätte. 5. Gemäß § 357 StPO war die Berichtigung des Schuldspruchs auch auf den früheren Mitangeklagten [X.] zu erstrecken. Auch bei ihm bleibt aus den dargelegten Gründen der Strafausspruch bestehen. 22 6. Der nur geringfügige Erfolg der Revisionen rechtfertigt es nicht, die Beschwerdeführer von den durch ihre Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen auch nur teilweise freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO). 23 [X.]Rothfuß Graf [X.] Sander

Meta

1 StR 676/10

15.02.2011

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.02.2011, Az. 1 StR 676/10 (REWIS RS 2011, 9468)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9468

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