Bundesfinanzhof, Beschluss vom 13.10.2021, Az. I B 31/21

1. Senat | REWIS RS 2021, 1892

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Gegenstand

Beteiligtenfähigkeit einer britischen Limited


Leitsatz

NV: Eine britische Limited ist auch nach dem Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union als Körperschaftsteuersubjekt zu qualifizieren und daher fähig, Beteiligte eines finanzgerichtlichen Verfahrens zu sein.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 24.03.2021 - 1 K 84/20 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

I.

1

Unternehmensgegenstand der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), einer [X.] Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer Limited, ist ... Alleiniger Anteilseigner und "managing director" ist [X.]. In dessen inländischer Wohnung befindet sich auch die Geschäftsleitung der Klägerin.

2

Die Klägerin schloss mit [X.] im April 2006 eine in [X.] abgefasste Vereinbarung, wonach die Klägerin dem [X.] für dessen geplantes Studium ... eine finanzielle Unterstützung gewährt. Die Ausgaben für das Studium und die Reisekosten von geschätzt ... US-Dollar sollten von der Klägerin getragen beziehungsweise von dieser erstattet werden, "when and as far this is possible", so der Vertragstext. [X.] absolvierte erfolgreich das Studium; er trug die damit zusammenhängenden Kosten zunächst selbst. Erstattungszahlungen von Seiten der Klägerin erfolgten nicht, vielmehr passivierte diese in ihren Bilanzen eine entsprechende Verbindlichkeit.

3

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --[X.]--) setzte im streitigen Körperschaftsteuerbescheid für 2018 eine verdeckte Gewinnausschüttung an und erhöhte das Einkommen der Klägerin.

4

Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht ([X.]) ging davon aus, dass die im April 2006 getroffene Vereinbarung weder dem formellen noch dem materiellen Fremdvergleich standhalte. Die Kostenerstattungsregelung sei nicht klar und eindeutig. Auch würde ein gesellschaftsfremder Vertragspartner keine Vereinbarung akzeptiert haben, wonach er erhebliche Gelder zu verauslagen habe, ohne dass klar geregelt sei, ob und wann eine Kostenerstattung erfolge (Urteil des Schleswig-Holsteinischen [X.] vom 24.03.2021 - 1 K 84/20).

5

Das [X.] ließ die Revision nicht zu. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde. Das [X.] tritt dem diesbezüglichen Vorbringen entgegen. Es weist zudem auf den Umstand hin, dass die Klägerin als [X.] Limited mittlerweile als Drittstaatengesellschaft zu qualifizieren sei.

Entscheidungsgründe

II.

6

Die Beschwerde ist unzulässig und daher durch Beschluss zu verwerfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

7

1. Die Klägerin ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren beteiligtenfähig.

8

Durch den Austritt des [X.] ([X.]) aus der [X.] ("[X.]") hat sich zwar der zivilrechtliche Status einer nach dem Recht des [X.] gegründeten Kapitalgesellschaft in Form der [X.] geändert. Denn als [X.] mit inländischem Verwaltungssitz kann sich die [X.] fortan nicht mehr auf die Niederlassungsfreiheit berufen und die Frage ihrer Rechtsfähigkeit bestimmt sich nach der sog. Sitztheorie (Urteil des [X.] --BGH-- vom 27.10.2008 - II ZR 158/06, [X.], 192, [X.] Steuerrecht --DStR-- 2009, 59; vgl. [X.] in [X.]/[X.], § 12 [X.] Rz 122). Dies führt zwar zum Verlust der (zivilrechtlichen) Rechtsfähigkeit (vgl. [X.] in [X.], 192, [X.], 59, zu einer [X.] Aktiengesellschaft; Urteil des [X.] vom 05.08.2021 - 29 U 2411/21 Kart, Der Betrieb 2021, 2349, zur [X.] [X.]), lässt aber die Qualifikation einer [X.] [X.] als Körperschaftsteuersubjekt i.S. der §§ 1 Abs. 1, 2 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes ([X.]) unberührt, was von § 8 Abs. 1 Satz 4 [X.] i.d.[X.] und unfairem Steuerwettbewerb und zur Änderung weiterer Gesetze ([X.]) vom [X.] ([X.], 2056, [X.], 895) in allen offenen Fällen (§ 34 Abs. 3c [X.] i.d.F. des [X.]) für ertragsteuerrechtliche Zwecke nochmals klargestellt wird. Zur Begründung ist darauf hinzuweisen, dass es für die körperschaftsteuerrechtliche Behandlung einer ausländischen Gesellschaft nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht auf die zivilrechtliche Rechtsfähigkeit, sondern auf den sog. [X.] ankommt (Senatsurteile vom 20.08.2008 - I R 34/08, [X.], 521, [X.], 263; vom 24.10.2018 - I R 69/16, [X.], 146, [X.], 401, zur [X.] [X.]). Aus diesem Vergleich folgt aber, dass eine [X.] [X.] als Körperschaftsteuersubjekt zu behandeln ist (vgl. Senatsurteil in [X.], 146, [X.], 401; [X.] in [X.]/[X.], § 12 [X.] Rz 124; [X.] in [X.]/[X.], [X.], § 12 Rz 82; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], § 12 [X.] Rz 70, 73; [X.]/[X.], [X.] 2019, 250).

9

Verfahrensrechtlich folgt aus der Qualifizierung der [X.] als Körperschaftsteuersubjekt deren Fähigkeit, Beteiligte in einem finanzgerichtlichen Verfahren zu sein (vgl. [X.], Beschluss vom 11.05.2011 - 9 V 3872/10 K, Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 1443). Denn die [X.] richtet sich nicht nach der zivilrechtlichen Rechtsfähigkeit, sondern nach der Steuerrechtsfähigkeit (Gräber/Levedag, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 57 Rz 11, m.w.N.). Dabei entspricht es ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass die [X.] --selbst bei zivilrechtlicher Vollbeendigung einer Gesellschaft-- bis zur Abwicklung der steuerrechtlichen Rechtsbeziehungen andauert (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 28.01.2004 - I B 210/03, [X.], 670). Nach alledem kann die Klägerin ihr rechtliches Begehren im vorliegenden Verfahren selbst geltend machen.

2. Die rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Sache wurde nicht in einer den Vorgaben aus § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt. Es fehlt bereits an der Formulierung einer bestimmten Rechtsfrage, die einer abstrakten Klärung zugänglich ist (vgl. z.B. Beschluss des [X.] --BFH-- vom 10.05.2012 - X B 71/11, [X.], 1461).

Sollte das Beschwerdevorbringen dahin zu verstehen sein, dass die Klägerin es als unklar ansieht, ob und wie die Rechtsgrundsätze des Fremdvergleichs den Besonderheiten eines "[X.]" oder "Startup-Projekts" anzupassen sind, so fehlen substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer abstrakten Rechtsfrage. Dazu wäre eine Auseinandersetzung mit den in Rechtsprechung und Literatur hierzu vertretenen Auffassungen --vorliegend insbesondere zu den Anforderungen an den formellen und materiellen Fremdvergleich-- erforderlich gewesen (vgl. z.B. [X.] vom 20.04.2000 - V B 156/99, [X.], 1347; vom 20.02.2008 - VIII B 53/07, [X.], 971). Eine solche Auseinandersetzung fehlt in der Beschwerdebegründung vollständig. Dort legt die Klägerin im Wesentlichen die tatsächlichen Besonderheiten "ihres" Falles dar, die ihres Erachtens eine Fortschreibung der Rechtsprechung nahelegen. Damit wird aber nicht die Bedeutung der Rechtsfrage für die Allgemeinheit, sondern lediglich das individuelle Interesse der Klägerin an der Nachprüfung der vorinstanzlichen Entscheidung aufgezeigt (vgl. allgemein [X.] in [X.], 1347, und in [X.], 971). Das rechtfertigt die Revisionszulassung nicht. Denn das Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Entscheidungen zu gewährleisten (vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 18.09.2012 - I B 10/12, [X.], 27; vom 29.01.2013 - I B 181/12, [X.], 757).

Im Übrigen ist der von der Klägerin dargestellte Gleichlauf ihrer Interessen und derjenigen des [X.] im Sinne eines "gemeinsamen [X.]" gerade der Grund, Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und ihrem beherrschenden Anteilseigner auf ihre Fremdüblichkeit hin zu überprüfen. Denn die Rechtsbeziehungen zwischen Fremden sind typischerweise durch einen bestehenden Interessengegensatz gekennzeichnet. Die im Streitfall zu beurteilende Kostenerstattungsregelung ("when and as far this is possible") ist unklar und ermöglicht es einem Steuerpflichtigen, die Höhe und die zeitliche Zuordnung des Gewinns der von ihm beherrschten Kapitalgesellschaft nach Belieben zu steuern. Deshalb ist in solchen Fällen ein formeller Fremdvergleich geboten (vgl. allgemein [X.] in [X.], [X.], 4. Aufl., § 8 Rz 323).

3. Die unter Ziffer 7. der Beschwerdebegründung erhobene Aufklärungsrüge ist nicht ordnungsgemäß geltend gemacht worden. Dazu hätten nach der Rechtsprechung zu mehreren Einzelpunkten substantiierte Ausführungen gemacht werden müssen (vgl. z.B. [X.] vom 21.05.2013 - III B 150/12, [X.], 1431), was vorliegend auch nicht ansatzweise geschehen ist.

4. Von einer weitergehenden Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.

5. [X.] beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Meta

I B 31/21

13.10.2021

Bundesfinanzhof 1. Senat

Beschluss

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, 24. März 2021, Az: 1 K 84/20, Urteil

§ 57 FGO, § 1 Abs 1 KStG 2002, § 2 Nr 1 KStG 2002, § 8 Abs 1 S 4 KStG 2002, KStG VZ 2018, Art 49 AEUV

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 13.10.2021, Az. I B 31/21 (REWIS RS 2021, 1892)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 1892

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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