27. Senat | REWIS RS 2010, 6983
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Markenbeschwerdeverfahren – "MOCCAS" – Freihaltungsbedürfnis
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2009 019 156.5
hat der 27. Senat ([X.]) des [X.] am 3. Mai 2010 durch [X.] [X.], [X.] und [X.] Kruppa
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
I.
Die Anmeldung der Wortmarke
[X.]
für Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen; handbetätigte Werkzeuge und Geräte; Messerschmiedewaren, Gabeln und Löffel; Hiebe- und Stichwaffen, Rasierapparate hat die Markenstelle mit Beschluss vom 5. Oktober 2009 teilweise für Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen zurückgewiesen. Das ist damit begründet, „[X.]“ stehe für eine [X.]affeesorte in der Pluralform und beschreibe die versagten Dienstleistungen.
Der Anmelder hat dagegen Beschwerde eingelegt. Er ist der Auffassung, „[X.]“ sei kein gebräuchliches Wort der [X.].
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle aufzuheben und die Marke einzutragen.
II.
Da der Anmelder keine mündliche Verhandlung beantragt hat, kann über die Beschwerde ohne diese entschieden werden; der [X.] hält sie nicht für erforderlich.
[X.] ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg; einer Registrierung der angemeldeten Marke steht für die versagten Dienstleistungen § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] entgegen.
Die angemeldete Marke unterliegt einem Freihaltebedürfnis im Sinn dieser Vorschrift, weil es nahe liegt, dass eine Angabe zu Getränken eine Merkmalsbezeichnung für die versagten Dienstleistungen ist.
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] verbietet es, Zeichen als Marke einzutragen, die ausschließlich aus Teilen bestehen, welche zur Bezeichnung der Art, der Bestimmung einer Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale von Dienstleistungen dienen können. Der Ausschluss solcher zur Beschreibung geeigneter Zeichen oder Angaben dient dazu, dass sie jedermann frei verwenden kann. Es ist daher nicht erlaubt, solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorzubehalten (vgl. [X.] GRUR 1999, 723, Rn. 25 - [X.]; [X.]. 2003, 632 Rn. 73 - Linde).
„[X.]“ ist laut [X.], wie die Markenstelle belegt hat, die Pluralform von “[X.]“ und steht auch für [X.]orten. Damit beschreibt das Wort, was im Rahmen der versagten Dienstleistungen angeboten wird. Die vom [X.] als [X.] Schreibweise bezeichnete Form „[X.]" enthält keine Abweichungen, die zu einem anderen Verständnis führen könnten. In vielen [X.] Wörtern wird ein [X.] durch ein [X.] ersetzt, ohne dass dies Auswirkungen auf Verständnis und Aussprache hat.
Zu einer Erstattung der Beschwerdegebühr ( 71 Abs. 3 [X.]) besteht kein Anlass.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sieht der [X.] keine Veranlassung. Der vorliegende Fall wirft keine grundsätzliche Rechtsfrage auf.
Meta
03.05.2010
Beschluss
Sachgebiet: W (pat)
Zitiervorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 03.05.2010, Az. 27 W (pat) 504/10 (REWIS RS 2010, 6983)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 6983
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