Bundespatentgericht, Beschluss vom 01.02.2010, Az. 27 W (pat) 114/09

27. Senat | REWIS RS 2010, 9848

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "medieval" – keine Unterscheidungskraft - Freihaltungsbedürfnis


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 306 38 397.7

hat der 27. Senat ([X.]) des [X.] am 1. Februar 2010 durch [X.] [X.], [X.] und [X.] Kruppa

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I

1

Die Markenstelle für Klasse 41 des [X.] hat die am 20. Juni 2006 angemeldete Wortmarke

2

medieval

3

mit [X.] vom 10. Oktober 2007 teilweise, nämlich für die Dienstleistungen

4

„Veranstaltung und Vermittlung von Unterhaltungsangeboten, insbesondere von Feiern, Festen und Ausflügen sowie sportlichen und kulturellen Aktivitäten; Betrieb von Freizeitparks und Kultureinrichtungen; Dienstleistungen zur Beherbergung und Verpflegung von Gästen“

5

wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die angemeldete Marke bestehe aus dem [X.] Umgangswort medieval (= mittelalterlich). Die Bezeichnung werde lediglich als Hinweis auf den Zweck und den Inhalt bzw. die Thematik der beanspruchten Dienstleistungen im Sinne von „[X.] Festen, Feiern, Freizeitparks, die das Leben im Mittelalter nachgestalten oder die Beherbergung und Verpflegung im Stile des Mittelalters“ verstanden. Somit handle es sich gleichfalls um eine bewerbende Aussage. Dem Beschluss beigefügt sind Google-Suchlisten zu medievale Veranstaltungen bzw. medievale Verpflegung, die eine Verwendung des Begriffs in [X.] durch Dritte belegen.

6

Die hiergegen eingelegte Erinnerung hat die Markenstelle mit Beschluss vom 4. Dezember 2008 im Wesentlichen aus den Gründen des [X.]es zurückgewiesen. Auch die Erinnerungsprüferin hält die angemeldete Bezeichnung für freihaltungsbedürftig und nicht unterscheidungskräftig. Das zum Grundwortschatz der [X.] Sprache gehörende Wort „medieval“ bedeute laut Wörterbuch zu [X.] „mittelalterlich“. Die Angabe „mittelalterlich“ eigne sich ohne weiteres als sachliche Angabe über die Beschaffenheit, die Eigenschaft oder den Gegenstand von Dienstleistungen und den Inhalt von Veranstaltungen, denn das Mittelalter als Zeitalter zwischen Altertum und Neuzeit sei in der Gegenwart wieder als thematische Ausrichtung von Feiern, Festen und anderen sportlichen oder kulturellen Aktivitäten beliebt. Ein Markt könne „mittelalterlich“ sein, ein Theaterstück vom Mittelalter handeln, ein Fest ein „mittelalterliches“ Ambiente besitzen. Dabei erstrecke sich die Eignung zur Beschreibung ohne weiteres auf alle zurückgewiesenen Dienstleistungen. Schließlich gehöre zur Ausgestaltung von historischen Veranstaltungen wie Feiern und Festen auch der Betrieb von entsprechenden Kultureinrichtungen sowie die Beherbergung und Verpflegung von Gästen. Dem Beschluss beigefügt sind weitere Internetausdrucke, die auf [X.] hinweisen und dabei auch das Wort „medieval“ verwenden.

7

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er sinngemäß beantragt,

8

die Beschlüsse der Markenstelle in dem Umfang aufzuheben, in dem die Anmeldung zurückgewiesen wurde und die angemeldete Marke in vollem Umfang einzutragen.

9

Die Beschwerdebegründung des Anmelders entspricht im Wortlaut identisch der Erinnerungsbegründung. Auf den Erinnerungsbeschluss, der sich mit der Erinnerungsbegründung auseinandersetzt, geht der Anmelder in seiner Beschwerdebegründung nicht ein. Der Anmelder hält die angemeldete Bezeichnung für unterscheidungskräftig und nicht freihaltungsbedürftig. Der Begriff „medieval“ habe ein breites Bedeutungsspektrum und könne daher sowohl als Hinweis auf eine regionale bzw. geografische Lage des [X.] von Dienstleistungen als auch als Hinweis auf z. [X.], Presseerzeugnisse, Gesellschaftsspiele oder viele sonstige Inhalte einer Dienstleistung stehen und verstanden werden. Bezüglich der beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen sei ein beschreibender Begriffsinhalt der Marke „medieval“ nicht erkennbar.

II

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen anschließt, hat die Markenstelle der angemeldeten Bezeichnung teilweise die Eintragung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] versagt.

Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Vorschrift ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen. Die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (st. Rspr.; [X.] GRUR Int. 2005, 1012, Rdn. 27 ff. - BioID; [X.], 850 - [X.]). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft ist die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Sicht des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen ist ([X.] GRUR 2004, 943, 944, Rdn. 24 - SAT 2). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass die Verbraucher ein als Marke verwendetes Zeichen in der Regel so aufnehmen, wie es ihnen entgegentritt, ohne es einer näheren analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen ([X.] GRUR 2004, 428, 431, Rdn. 53 - Henkel). Enthält eine Bezeichnung einen beschreibenden Begriffsinhalt, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne weiteres und ohne Unklarheiten als solche erfasst wird, ist ihr die Eintragung als Marke wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zu versagen. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass die Verbraucher sie als Unterscheidungsmittel verstehen ([X.], 1151, 1152 - marktfrisch; [X.], 417, 418 - [X.]). Dies gilt auch für fremdsprachige Bezeichnungen, die aus gängigen Ausdrücken einer Welthandelssprache oder der einschlägigen Fachsprache gebildet sind ([X.]/ [X.], [X.], 9. Aufl., § 8 Rdn. 109).

Nach diesen Grundsätzen fehlt der angemeldeten Marke „medieval“ für die beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft, da sie bezüglich dieser Dienstleistungen einen ohne weiteres erkennbaren Begriffsinhalt aufweist, der dazu führt, dass das angemeldete Zeichen nicht als Marke verstanden wird.

Einer fremdsprachigen Wortmarke, wie der vorliegenden, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn die beteiligten Verkehrskreise die Bedeutung erkennen und in ihr keinen Herkunftshinweis sehen.

Den Bedeutungsgehalt des englischsprachigen Wortes „medieval“ im Sinne von „mittelalterlich“ hat die Markenstelle zutreffend dargelegt (siehe [X.], 3. Aufl. [X.] 2005). Dass „medieval“ neben der Bedeutung „mittelalterlich“ noch weitere Bedeutungsinhalte haben soll, vermag der Senat entgegen der Auffassung des Anmelders nicht zu erkennen. Die vom Anmelder aufgezeigten Bedeutungsinhalte als Hinweis auf eine Region, [X.], Presseartikel oder Gesellschaftsspiele sind für den Senat nicht nachvollziehbar.

Für die beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen „Veranstaltung und Vermittlung von Unterhaltungsangeboten, insbesondere von Feiern, Festen und Ausflügen sowie sportlichen und kulturellen Aktivitäten; Betrieb von Freizeitparks und Kultureinrichtungen; Dienstleistungen zur Beherbergung und Verpflegung von Gästen“ stellt die Bezeichnung „medieval“ eine im Vordergrund des Verständnisses stehende Sachangabe dar. Der Begriff ergibt in Bezug auf diese Dienstleistungen für breite Abnehmerkreise, an die sich die Dienstleistungen richten, den naheliegenden und unmittelbar im Vordergrund des Verständnisses stehenden Sinngehalt, dass diese Dienstleistungen aus Anlass oder in Verbindung mit einer Veranstaltung erbracht werden, die das Leben im Mittelalter zum Inhalt bzw. Thema haben. Dafür sprechen insbesondere die von der Markenstelle ermittelten [X.], die ausreichend belegen, dass der Begriff „medieval“ von Dritten im Inland beschreibend als Hinweis auf sog. [X.] verwendet wird. Auch aus sog. Phantasiespielen bzw. -filmen ist den [X.] die Bedeutung „mittelalterlich“ bekannt.

Damit steht einer Schutzgewährung auch § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] entgegen, weil das Wort „medieval“ beschreibend verwendet werden kann und auch von [X.] Verbrauchern als „mittelalterlich“ verstanden wird.

Meta

27 W (pat) 114/09

01.02.2010

Bundespatentgericht 27. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 01.02.2010, Az. 27 W (pat) 114/09 (REWIS RS 2010, 9848)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9848

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

27 W (pat) 544/12 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "deutsch (Wort-Bild-Marke)" – Freihaltungsbedürfnis – Unterscheidungskraft


27 W (pat) 575/11 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "campstar" – Freihaltungsbedürfnis - keine Unterscheidungskraft


29 W (pat) 539/16 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "ARANCINI" – Unterscheidungskraft – kein Freihaltebedürfnis


27 W (pat) 547/10 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "LUNCHHOUSE" – keine Unterscheidungskraft


27 W (pat) 160/10 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "Dürer-Hotel" – Unterscheidungskraft und kein Freihaltungsbedürfnis -


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.