Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.02.2007, Az. 5 StR 519/06

5. Strafsenat | REWIS RS 2007, 5464

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5 [X.][X.]BESCHLUSS vom 1. Februar 2007 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u. a.
- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 1. Februar 2007 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten [X.]

wird das Urteil des [X.] vom 20. Juli 2006 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgeho-ben, soweit es diesen Angeklagten betrifft. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.].
G r ü n d e
1 Das [X.] hat den Angeklagten [X.]

wegen (besonders) schweren Raubes in Tateinheit mit versuchter Nötigung zu einer Freiheits-strafe von sechs Jahren verurteilt und unter Einbeziehung anderweitig ver-hängter Freiheitsstrafen auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren erkannt. Den Mitangeklagten [X.]hat das [X.] freigesprochen. Die Revision des Angeklagten [X.]
hat mit der Sachrüge Erfolg. 1. Das [X.] hat folgende Feststellungen getroffen: 2 Ungefähr Mitte März 2005 zeigte der [X.]

auf Aufforderung des Angeklagten [X.]

diesem die Wohnung des Zeugen M. [X.] in der [X.] in [X.]. [X.]

war [X.] namentlich als eine Person bekannt, die —irgendetwasfi mit Drogen zu tun hatte. [X.] suchte in Begleitung eines weiteren Mannes am Morgen des 31. März 2005 die Wohnung von [X.]

und dessen Lebensgefährtin erneut 3 - 3 - auf. [X.] s Begleiter telefonierte drei weitere Männer herbei. [X.]

warf [X.] im Wohnzimmer vor, dass dieser als 36-jähriger Familienvater mit —Grasfi dealen würde, und durchsuchte das Mobiliar. Er hielt [X.] die [X.] unter das Kinn und verlangte —[X.] Auf den Ein-wand [X.] s, er habe kein Geld, wies [X.] darauf hin, dass es in der Wohnung nicht danach aussehe. [X.] forderte [X.] auf, seine linke Hand auf den Couchtisch zu legen, es werde nunmehr ein Finger abge-schnitten. Der Angeklagte hielt das Messer an den Zeigefinger und fragte: —Soll ich ihn [X.] Nachdem [X.] geantwortet hatte: —[X.], [X.], steckte [X.] das Messer wieder ein. Ein Mittäter schlug [X.] mit einem gegen dessen Schläfe gerichteten Faustschlag nieder. Ein weiterer Mittäter entnahm den [X.] der Marke —Universumfi, [X.]. 410 365 1, dem [X.]. Dieses Gerät hatte die Lebens-gefährtin des [X.]
als Teil einer DVD-Heimkino-Anlage im September -2004 für 379 Euro im Versandhandel erworben. Beim Verlassen der [X.] drohte [X.] mit Erschießen, falls [X.] —quatschefi. 4 [X.] räumte sodann die Wohnung auf und weckte seine Lebens-gefährtin. Nachdem diese bemerkt hatte, dass Schränke durchwühlt worden waren und dass der [X.] fehlte, teilte ihr [X.] lediglich mit, mehre-re sehr kräftig gebaute Personen seien kurz in der Wohnung gewesen, [X.] Geld gesucht und das Gerät mitgenommen. Ein anonym gebliebener Anrufer meldete am 5. April 2005 bei der Polizei unter anderem, dass Mitglieder des Motorclubs —Red Devilsfi am 31. März 2005 einen Drogendealer namens M.

in der [X.] überfallen hätten. Dabei hätte [X.]
, Mitglied dieses Clubs, dem Geschä-digten ein Messer an den Hals gehalten. Grund des Geschehens sei das Kaufverhalten des Geschädigten gewesen, der seine Betäubungsmittel nicht vom —[X.], sondern aus anderen Quellen bezogen habe. 5 - 4 - [X.] ersetzte den [X.] nach April 2005 durch ein gleiches Gerät mit identischer [X.]. 6 2. Das [X.] hat seine Überzeugung zum Kerngeschehen aus-schließlich auf die Aussage des Zeugen [X.]gestützt. Dieser Zeuge hat entsprechende Angaben während seiner polizeilichen Vernehmung am 27. Juni 2005 gemacht, das Geschehen während seiner ersten Vernehmung in der Hauptverhandlung am 3. Februar 2006 aber anders dargestellt. Inso-weit hat der Zeuge angegeben, von dem Angeklagten vor drei oder vier [X.] eine [X.] für 400 Euro gekauft, aber nicht bezahlt zu ha-ben. [X.] habe ihn erstmals am 31. März 2005 auf diese Schulden ange-sprochen und ihn aufgefordert, 400 Euro zu zahlen. [X.] habe erfolglos in den Schränken nach Geld gesucht. Er, [X.], sei nach einer Ohrfeige zu Boden gegangen. Er habe sich damit einverstanden erklärt, dass der [X.] mitgenommen werden könne. Der Umstand, dass er bei [X.] Schulden gehabt habe, sei ihm erst nach der Lichtbildvorlage und seiner Nachvernehmung eingefallen, nachdem er die ganze [X.] darüber [X.] habe, was [X.] von ihm eigentlich gewollt haben könnte. 7 Das [X.] hat sich indes davon überzeugt, dass die ursprüng-liche Belastung des schweigenden Angeklagten [X.] der Wahrheit ent-spricht. Der Zeuge [X.]sei nach Bestellung eines [X.] wäh-rend seiner zweiten Zeugenvernehmung in der Sitzung vom 28. März 2006 zur Wahrheit zurückgekehrt. Dem stehe nicht entgegen, dass dies auch auf Druck des Vaters des Zeugen H.

erfolgt sei, was der Zeuge [X.] verschwiegen habe. 8 Die den Angeklagten entlastende Aussage des [X.], der aufgrund seiner Persönlichkeit wenig standfest sei, erkläre sich mit erheblichen [X.], die der Zeuge vor dem Angeklagten [X.]

und seinen Begleitern [X.] hätte . 9 - 5 - Das [X.] ist der Aussage des Zeugen ferner nicht gefolgt, soweit [X.]in seiner Aussage am 28. März 2006 den Mitangeklagten [X.]

wie schon während einer Wahllichtbildvorlage am 7. Juli 2005 [X.] in Widerspruch zu der polizeilichen Vernehmung vom [X.] als denjenigen bezeichnet hat, der ihn mit einem Faustschlag zu Boden gebracht hatte. 10 3. Die Beweiswürdigung des [X.]s entspricht nicht den be-sonderen Anforderungen, die in der auch hier gegebenen Konstellation [X.] gegen Aussage (vgl. [X.], 250) zu erfüllen sind (vgl. [X.]St 44, 153, 158 f.). 11 12 a) Die Beweiswürdigung des [X.]s ist lückenhaft, weil es die Umstände des von [X.] bekundeten Erwerbs eines bauartgleichen [X.]s wie des geraubten nicht in seine Aussageanalyse einbezogen hat. Dadurch hat das [X.] Gesichtspunkte außer [X.] gelassen, die das vom Zeugen bekundete für den Angeklagten günstigere Alternativgeschehen [X.] Inpfandnahme des [X.] wegen bestehender Schulden [X.] zu stüt-zen in der Lage gewesen wären (vgl. [X.], 510, 514). Der Zeuge [X.] hat zum Erwerb des gleichen [X.] sogar mit identi-scher [X.] versehenen [X.] [X.]s zunächst während der Durchsuchung seiner Wohnung am 28. März 2006 erklärt, er habe dieses Gerät von einem —[X.], den er nicht nennen wolle. Während einer weite-ren Zeugenvernehmung hat er am 7. April 2006 bekundet, er habe das Gerät auf der Straße in [X.] für 40 Euro besorgt, und sich hinsichtlich weiterer Fragen auf § 55 StPO berufen. 13 Dieses widersprüchliche, schon im Blick auf das vom Zeugen in [X.] genommene Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO kritisch zu bewertende [X.] (vgl. [X.]St 47, 220, 223 f.) hätte [X.] in die Würdigung des Wahrheitsgehaltes der für glaubhaft erachteten 14 - 6 - Aussage einbezogen werden müssen. Dies gilt umso mehr, weil es das [X.] unterlassen hat, nach kriminalistischen [X.] (vgl. [X.], 260, 262; [X.] Urteil vom 16. März 2004 [X.] 5 StR 490/03; [X.] wistra 2007, 18, 19 f.) eine Wahrscheinlichkeit zu erwägen, mit der ein [X.] eher nicht weit verbreitetes [X.] Gerät der Unterhaltungselektronik mit identi-scher [X.] von einem Hehler hätte erworben werden können. Dies und auch das unübliche Verhalten von Räubern, die unmaskiert ledig-lich ein Gerät aus einer gut ausgestatteten Wohnung mitnehmen, hätte dem [X.] Anlass geben müssen, im Einklang mit dem von dem Zeugen geschilderten Alternativverhalten der Täter eine vorübergehende Mitnahme des [X.]s als Pfand in Erwägung zu ziehen. 15 b) Das [X.] hat es ferner unterlassen, auch die weiteren Qua-litätsmängel der Aussage des Zeugen [X.]in einer Gesamtbetrachtung zu bewerten (vgl. [X.]R StPO § 261 Zeuge 3; Indizien 1, 7). Die [X.] ist der belastenden Aussage des Zeugen [X.] bezüglich des Mitangeklag-ten [X.] nicht gefolgt, nachdem [X.] bei einer polizeilichen Nachver-nehmung am 24. September 2005 ausdrücklich erklärt hatte, er wisse nicht mehr, wer ihn geschlagen habe. Das [X.] misst damit der fehlenden Aussagekonstanz der [X.] belastenden Aussage Bedeutung zu, unterlässt aber eine ausdrückliche Begründung, warum solches bei der Bewertung der Aussage zum Nachteil des Angeklagten [X.]

nicht anzunehmen ist. Die [X.] hat daneben den Umstand nicht in ihre Aussage-analyse einbezogen, dass [X.]der Wahrheit zuwider angegeben hat, von dem Zeugen Sch. nicht unter Druck gesetzt worden zu sein, am 28. März 2006 eine [X.] wie geschehen [X.] den Angeklagten [X.]

belastende Aussage zu machen. 16 Schließlich begegnet die Erwägung des [X.]s Bedenken, S.

hätte aus Angst vor dem Angeklagten [X.] eine für diesen günstigere Falschaussage gemacht. Zwar wäre im Fall einer Wegnahme des [X.] - 7 - Spielers zur Inpfandnahme eine Strafbarkeit wegen Raubes wegen fehlender Zueignungsabsicht nicht in Betracht gekommen. Indes hätte auch eine Verur-teilung des massiv vorbestraften [X.]

nur wegen (räuberischer) Erpres-sung und gefährlicher Körperverletzung naheliegend zu einer so [X.] Sanktion führen können, dass sich S.

auch im Blick auf das von ihm geschilderte Alternativgeschehen Racheakten des Angeklagten und [X.] hätte ausgesetzt sehen können. Damit hat das [X.] der Angst des Belastungszeugen für die Frage, welcher Aussage des [X.] zu folgen ist, eine zu große Bedeutung beigemessen. c) Die Sache bedarf demnach insgesamt neuer Aufklärung und Be-wertung. Der Senat weist darauf hin, dass nach dem bisherigen Beweiser-gebnis tragfähige Indizien vorliegen, die wenigstens eine Anwesenheit des Angeklagten [X.] in der Wohnung des Zeugen S.

belegen. 18 [X.] [X.]

Meta

5 StR 519/06

01.02.2007

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.02.2007, Az. 5 StR 519/06 (REWIS RS 2007, 5464)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5464

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