Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2006, Az. 5 StR 164/06

5. Strafsenat | REWIS RS 2006, 992

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5 [X.][X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 7. November 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Steuerhinterziehung - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat aufgrund der Hauptverhand-lung vom 7. November 2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzender [X.] Basdorf, [X.]in [X.], [X.] Dr. Brause, [X.] [X.], [X.] Dr. [X.] als beisitzende [X.], Oberst[X.]tsanwältin beim [X.]

als Vertreterin der [X.], Rechtsanwalt [X.]als Verteidiger für den Angeklagten [X.], Rechtsanwalt P. , Rechtsanwalt Ma.

als Verteidiger für den Angeklagten [X.], Rechtsanwalt [X.]als Verteidiger für den Angeklagten W. Justizangestellte , Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der St[X.]tsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 13. Oktober 2005 dahin geändert, dass der Angeklagte [X.] der Steuerhinterziehung in zwei Fällen schuldig ist. 2. Im Übrigen werden die Revisionen der St[X.]tsanwalt-schaft und der Angeklagten gegen das genannte Urteil verworfen. 3. Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die St[X.]tskasse trägt die Kosten der Revisionen der St[X.]tsanwaltschaft sowie die den Angeklagten durch diese Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen. [X.] Von Rechts wegen [X.]
G r ü n d e Das [X.] hat den Angeklagten [X.]

wegen Steuer-hinterziehung in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe zur Bewährung ausge-setzt. Gegen den Angeklagten [X.]hat das [X.] wegen Steuerhin-terziehung eine Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je 130 Euro verhängt. Den Angeklagten W.

hat es wegen Beihilfe zur [X.] in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 260 Tagessätzen zu je 500 Euro verurteilt. Vom Vorwurf weiterer Steuerhinterziehungen hat das [X.] die Angeklagten freigesprochen. 1 - 4 - Die den Angeklagten W.

betreffende und von der [X.] vertretene Revision der St[X.]tsanwaltschaft dringt mit der sachlichrechtlichen Beanstandung durch, dass dieser Angeklagte statt wegen Mittäterschaft nur wegen Beihilfe verurteilt worden ist, ohne dass dies allerdings die [X.] berührt. Demgegenüber bleiben die ebenfalls von der [X.] vertretenen Revisionen der St[X.]tsanwaltschaft bezüglich der Angeklagten [X.]

und [X.]insgesamt ohne Erfolg. Die insoweit ausschließlich angegriffene Strafzumessung hält rechtlicher Nach-prüfung stand. 2 Die Revisionen der Angeklagten, die mit Verfahrensrügen so-wie näher ausgeführten Sachrügen die Aufhebung ihrer Verurteilungen erstreben, sind erfolglos. 3 [X.] Feststellungen des [X.]s Das [X.] hat [X.] soweit die Angeklagten verurteilt [X.] sind [X.] folgende Feststellungen getroffen: 4 1. Die Angeklagten [X.] und [X.] waren bis zu ihrer Entlassung im November 2002 Vorstandsvorsitzender bzw. [X.] des [X.] und in dieser Eigenschaft für die [X.]sverhandlungen mit den [X.]zenzfußballspielern sowie für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten des Vereins verantwortlich. Nach der Vereinssatzung waren jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam zur Vertretung des [X.] berechtigt, bedurften dabei aber für den Abschluss von Verträgen mit einer Laufzeit von über zwei Jahren oder mit einem Gegenstandswert von über 1 Mio. DM der Zustimmung des Aufsichtsrats. Dessen Vorsitzender war bis September 2002 der im Übrigen als Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter tätige Angeklagte [X.]. 5 - 5 - 2. Von März bis Anfang Mai 1999 verhandelten die Angeklag-ten [X.]und [X.] mit dem luxemburgischen Fußballnatio-nalspieler [X.] erfolgreich über dessen Verpflichtung beim [X.] für die [X.] vom 1. Juli 1999 bis zum 30. Juni 2002. [X.]und sein Bruder [X.]

, der ihn bei den Vertragsverhandlungen un-terstützte, bestanden dabei auf einer neben dem Grundgehalt und Einsatz-prämien fälligen Sonderzahlung in Höhe von 400.000 DM, die nicht durch Steuerabzüge geschmälert werden sollte. Um die Zahlung dieses einmaligen Betrages an [X.] und die beabsichtigte Nichtanmeldung und -abführung der hierauf anfallenden [X.]hnsteuer zu verschleiern, unterzeichne-ten der Angeklagte [X.] und [X.] in offener Vertretung für [X.] in dessen Funktion als Vorstandsmitglied [X.] der Angeklagte [X.] am 16. April 1999 einen Vertrag mit der Briefkastenfirma [X.]. [X.] mit Sitz in [X.] (im Folgenden: Firma [X.]. ). Darin übertrug die Firma [X.]. dem [X.] die —Persönlichkeits- und [X.]rberechte an dem Spieler [X.]fi für die Laufzeit des Arbeitsvertrags gegen ein Entgelt von 400.000 DM. Da die Angeklagten für diese Vermarktungsrechte nicht [X.] einen Preis zahlen wollten, verlangten sie keinen Nachweis der angebli-chen Verfügungsbefugnis der Firma [X.]. , obwohl der steuerliche Berater des [X.], der Zeuge [X.]. , die [X.] bereits im Jahr 1998 über die steuerlichen Folgen von verdeckten Auszahlungen an Spieler über Domizilfirmen aufgeklärt hatte. Der Betrag von 400.000 DM wurde als Betriebsausgabe für den Erwerb der Vermarktungsrechte verbucht. 6 Ungeachtet des [X.] übertrug [X.] am 6. Mai 1999 gemäß § 3 des in der [X.] verwendeten [X.] dem [X.] die —Verwertung seiner Persönlich-keitsrechte, soweit sein Arbeitsverhältnis berührt wirdfi. Damit sollte dem [X.] insbesondere ermöglicht werden, durch [X.]iterübertra-gung der Verwertungsrechte seine gegenüber dem [X.] bestehenden [X.] zu erfüllen, die im Hinblick auf die zentrale Vermarktung des 7 - 6 - Spielgeschehens über Fernsehanstalten oder andere audiovisuelle Medien bestanden. - 7 - Den im Juli 1999 an [X.]ausgezahlten Betrag in Höhe von 400.000 DM ließ der Angeklagte [X.]

mit Wissen des Angeklagten

[X.] nicht in die am 10. August 1999 abgegebene [X.]hnsteuer-anmeldung für Juli 1999 aufnehmen. Hierdurch wurde eine [X.]hnsteuerver-kürzung in Höhe von 185.925 DM bewirkt. 8 [X.] seinerseits sah sich durch den [X.] nicht daran gehindert, im Dezember 1999 der Firma T. [X.][X.] R

Rechte am eigenen Bild und Namen für [X.]rbeaufnahmen zu überlassen. Bei [X.] s [X.]chsel zum Fußballklub [X.] zum 1. Juli 2002 verhandelte die [X.] dieses Klubs weder mit [X.]noch der Firma [X.]. über Vermarktungsrechte des Spielers. 9 3. Im Zuge von Vertragsverhandlungen machte im Dezem-ber 2000 auch der [X.] Fußballnationalspieler [X.] gegen-über dem Angeklagten [X.] seinen [X.]chsel vom Verein [X.] ([X.]) zum [X.] von einer Sonderzahlung in Höhe von 1,3 Mio. DM abhängig, die nicht durch einen Steuerabzug verringert werden sollte. Um diese Zahlung an den [X.]

und die Nichtanmeldung der hierauf anfallenden [X.]hnsteuer zu verschleiern, schloss [X.]

, nachdem er den Plan einer Finanzierung über den Erwerb der Vermarktungsrechte gegen ein Scheinentgelt fallengelassen hatte, für den [X.] mit der A. [X.][X.] [X.] zum Schein einen sogenannten —[X.] ab. Tatsächlich flossen die auf Anweisung des Angeklagten [X.]

im [X.] und Februar 2001 sowie Februar 2002 ausgezahlten Beträge in Höhe von umgerechnet 353.174,90 DM, 605.185,56 DM und 324.011 Euro über die A. [X.][X.] größtenteils nach Abzug in den [X.] zu entrichtender Steuern (dazu [X.] f., 73) auf ein [X.] Bankkonto [X.]s. Die A. [X.][X.] erbrachte ihrerseits für den [X.] nur wertlose Dienstleistungen. 10 - 8 - Da die verdeckten [X.]hnzahlungen beim [X.] nicht auf dem für [X.] geführten [X.]hnkonto und damit auch nicht bei den [X.] erfasst wurden, bewirkte der Angeklagte [X.] die Verkürzung der anfallenden [X.]hnsteuer in Höhe von 171.282 DM (Januar 2001), 293.538 DM (Februar 2001) und 157.070 Euro (Februar 2002). [X.], der die erhaltenen Zahlungen in seinen Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2001 und 2002 nicht angegeben hatte, erstattete im April 2003 Selbst-anzeige gegenüber dem Finanzamt [X.]. 11 4. Die [X.]hnsteueranmeldung des [X.] für [X.] war auch deswegen unvollständig, weil die Angeklagten [X.] und [X.] darin im Einvernehmen mit dem Angeklagten W.

eine Sonderzahlung an den am 8. November 2001 verpflichteten nigeriani-schen Fußballnationalspieler [X.]. in Höhe von 766.938 Euro ver-schwiegen und dadurch weitere [X.]hnsteuer in Höhe von 371.951 Euro ver-kürzten. In den vorangegangenen Vertragsverhandlungen hatte [X.]. ge-genüber den Angeklagten [X.] und [X.] zunächst auf einem jährli-chen Nettogehalt von 2 Mio. DM bestanden, das für den [X.] bei Berücksichtigung der [X.] nicht finanzierbar war. Um die ver-deckte [X.]hnzahlung an [X.]. und die beabsichtigte Nichtanmeldung der [X.] anfallenden [X.]hnsteuer zu verschleiern, gaben [X.] und [X.] nach außen vor, die Vermarktungsrechte an der Person des Spielers [X.]. von einer Firma W. [X.] R.
gegen ein Entgelt für die Laufzeit des Arbeitsvertrags erworben zu haben. Dieses Entgelt wurde nach dem Er-gebnis der Vertragsverhandlungen nunmehr mit drei jährlichen Raten zu je 1,5 Mio. DM beziffert. Tatsächlich wurde die Firma von den [X.], weil die von [X.]. zunächst als Zahlungsempfängerin vorge-schlagene [X.]. [X.]

zu offensichtlich dem Fußballspieler zu-zuordnen war. 12 Den [X.] vereinsintern zustimmungspflichtigen [X.] Zusatzvertrag über die Sonderzahlung verschwiegen die Angeklagten [X.] , [X.]

und 13 - 9 - der in die Vorgehensweise eingeweihte Angeklagte W.

gegen-über den übrigen Aufsichtsratsmitgliedern. Ihnen gegenüber stellten sie die Verpflichtung des Spielers [X.]. als —Schnäppchenfi dar, da dieser —ablösefrei habe verpflichtet werden können und dessen Gehalt sich im üblichen Rah-men [X.] ([X.]). Als ein Angestellter bei Prüfung des [X.] die fehlende Zustimmung des Aufsichtsrates beanstandete, spiegelte ihm [X.]

mit einem auf den 8. November 2001 rückdatierten und inhaltlich unrichtigen Aktenvermerk vor, die Zustimmung der anderen Aufsichtsratsmitglieder eingeholt zu haben. [X.]. vereinnahmte mit Wissen der Angeklagten die als erste [X.]ilrate für die Vermarktungsrechte deklarierte Sonderlohnzahlung über ein [X.] Bankkonto und versteuerte sie nicht. Er erstattete jedoch im August 2003 wegen dieses Sachverhalts Selbstan-zeige. 5. Ebenso wie bei

[X.]. verfuhr der Angeklagte [X.] bei der Verpflichtung und Entlohnung des [X.] Mittelfeldspielers [X.]. im Juli 2001. Um dessen Forderung nach einem Zusatzbetrag von 2 Mio. DM netto neben dem Grundgehalt und Punkteprämien erfüllen zu können, was für den [X.] bei Berücksichtigung der [X.] nicht möglich gewesen wäre, täuschte [X.] auch diesmal den entgeltlichen Erwerb der Vermarktungsrechte an der Person des Spie-lers von einem Dritten vor. Tatsächlich war der angebliche Vertragspartner, der Berater [X.]. , aber nicht Rechteinhaber. Ein [X.], der seine Legitimation nach außen belegen sollte, wurde nachträglich auf Januar 1999 rückdatiert. 14 Im Juli 2001 und Juli 2002 zahlte der [X.] auf Anweisung des Angeklagten [X.] an [X.]. je 500.000 DM aus, die nach außen als die ersten beiden Raten für die Vermarktungsrechte bezeichnet, letztendlich aber vom Zeugen [X.].
über ein auf seine Mutter lautendes [X.] vereinnahmt wurden. Wie vom Angeklagten [X.]beab-sichtigt, wurden diese beiden Gehaltssonderzahlungen nicht auf dem für [X.]. 15 - 10 - geführten [X.]hnkonto und damit auch nicht in den [X.]hnsteueranmeldun-gen für Juli 2001 und Juli 2002 erfasst. Dadurch verkürzte der Angeklagte [X.] die [X.]hnsteuer für Juli 2001 um 242.493 DM und für Juli 2002 um 124.001 Euro. [X.]. , der die Zahlungen in seinen Einkommensteuererklä-rungen für die Jahre 2001 und 2002 nicht angegeben hatte, erstattete im [X.] 2003 wegen dieses Sachverhalts Selbstanzeige. 6. Der [X.], vertreten durch einen neuen [X.], und das Finanzamt [X.] verständigten sich in der Folgezeit im u. a. wegen der vorstehenden Fälle geführten steuerlichen Ermittlungsver-fahren auf [X.]hnsteuernachzahlungen in Höhe von fast 9 Mio. Euro, die frist-gerecht geleistet wurden. Die dem zugrunde liegende —tatsächliche Verstän-digungfi bezog sich auch auf den Vorwurf verschleierter [X.]hnzahlungen an den damals bei dem [X.] beschäftigten [X.] [X.]; insoweit wurden die Angeklagten insgesamt [X.]. Von der [X.] wurde der Verein mit einer Vertragsstrafe und einem Punktabzug belegt. 16 I[X.] Revisionen der St[X.]tsanwaltschaft 1. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten [X.] der St[X.]tsanwaltschaft sind entgegen dem umfassenden Wortlaut ihres Antrages hinsichtlich der Angeklagten [X.] und [X.]

auf die Über-prüfung der [X.] beschränkt; lediglich hinsichtlich des Angeklag-ten [X.] wird auch der Schuldspruch im Blick auf dessen Verur-teilung nur wegen Beihilfe angefochten. Aus der nur insoweit ausgeführten Sachrüge ergibt sich in Übereinstimmung mit der [X.], dass der Verfolgungswille der St[X.]tsanwaltschaft ausschließlich diese Beschwer-depunkte erfasst und die in der Revisionsbegründung an keiner Stelle er-wähnten [X.]ilfreisprüche nicht angegriffen sind (vgl. [X.], Urteil vom 16. [X.] 2005 [X.] 5 [X.]; [X.]R StPO § 344 Abs. 1 Antrag 3 und 5; vgl. auch Nr. 156 Abs. 2 [X.]). 17 - 11 - 2. Auf die Revision der St[X.]tsanwaltschaft ist das Urteil, soweit es den Angeklagten W.

betrifft, im Schuldspruch dahin abzuän-dern, dass dieser Angeklagte der Steuerhinterziehung in zwei Fällen schuldig ist. 18 a) Die auf die Beanstandung des Schuldspruchs vorzuneh-mende umfassende Überprüfung des Urteils (§ 301 StPO) hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten W.

ergeben, wie noch im Rahmen der Angeklagtenrevision näher darzulegen sein wird. Das [X.] hat jedoch rechtsfehlerhaft zum Vorteil des Angeklagten W.

dessen Mitwirkung an der Verkürzung von [X.]hnsteuer für Juli 1999 und [X.] hinsichtlich des Fußballspielers [X.].
[X.] für Februar 2002 nur als Beihilfe und nicht als mittäterschaftlich begangene Steuerhinterziehung gewertet. 19 Mittäter ist, wer [X.] fördert, sondern einen eigenen Tatbeitrag derart in eine gemeinschaftliche Tat einfügt, dass sein Beitrag als [X.]il der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen [X.] erscheint. Ob ein Beteiligter ein so en-ges Verhältnis zur Tat hat, ist nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstellung umfasst sind, in wertender Betrachtung zu beurteilen. [X.]sentli-che Anhaltspunkte können der Grad des eigenen Interesses am [X.], der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft sein (st. Rspr.; [X.]St 37, 289, 291 m.w.N.). In Grenzfällen ist dem Tatrichter für die ihm obliegende [X.]rtung ein Beurtei-lungsspielraum eröffnet. Lässt das angefochtene Urteil erkennen, dass der Tatrichter die genannten Maßstäbe erkannt und den Sachverhalt vollständig gewürdigt hat, so ist das gefundene Ergebnis auch dann nicht als rechtsfeh-lerhaft zu beanstanden, wenn eine andere tatrichterliche Beurteilung möglich gewesen wäre (st. Rspr.; vgl. nur [X.] wistra 2005, 380, 381). 20 Hier ist indes das [X.] bereits im Ansatz von falschen Maßstäben ausgegangen und hat deshalb die ihm obliegende Bewertung der 21 - 12 - für die Abgrenzung von [X.]chaft und [X.]ilnahme bedeutsamen Umstände überhaupt nicht vorgenommen. Es hat sich von vornherein an einer täter-schaftlichen Verurteilung gehindert gesehen, weil der Angeklagte [X.] als Vorsitzender des Aufsichtsrats nicht zugleich als faktischer [X.] des Vereins anzusehen gewesen sei. Damit hat es verkannt, dass [X.] anders als bei Steuerhinterziehung durch Unterlassen gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 [X.] (vgl. [X.]R [X.] § 370 Abs. 1 Nr. 1 Täter 4) [X.] Mittäter einer Steuerhinterzie-hung in der hier verwirklichten [X.] (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 [X.]) auch derjenige sein kann, den selbst keine steuerlichen Pflichten treffen, der aber als Dritter zugunsten des Steuerpflichtigen handelt (st. Rspr.; vgl. [X.]St 38, 37, 41; [X.]R [X.]O; [X.] NStZ 1986, 463). Bei Steuerhinterzie-hung durch [X.] ist deshalb in jedem Einzelfall zu prüfen, wer in wel-chem Umfang an der Abgabe unrichtiger Steuererklärungen mitgewirkt hat. Nicht allein ausschlaggebend ist, wer [X.] wie hier der Vorstand für den Verein (§ 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 [X.], § 26 Abs. 2 BGB) [X.] für die Erfüllung der steuerlichen Erklärungspflichten verantwortlich ist. b) Die nicht zu beanstandenden Feststellungen des [X.]s belegen mittäterschaftliches Handeln des Angeklagten [X.] . Der [X.] kann daher den Schuldspruch [X.] entsprechend der Anklage [X.] selbst ändern. 22 [X.]) Im Fall der [X.]hnsteuerhinterziehung für den Monat Juli 1999 hatte das Handeln des Angeklagten W.

für die Tatbege-hung eine zentrale Bedeutung. [X.] war —[X.] ([X.]) an den Vertragsverhandlungen und an der Einschaltung der Briefkastenfirma [X.]. zum Zwecke der Verschleierung des Geldflusses an [X.]betei-ligt. Mit der eigenhändigen Unterzeichnung des [X.]s leistete er zudem [X.] zusammen mit dem Angeklagten [X.] [X.] den entscheidenden Tatbeitrag für die Abgabe einer unrichtigen [X.]hnsteueranmeldung. Denn der [X.] wurde mit der dazugehörigen Eingangsrechnung in die [X.] - 13 - haltung des [X.] übernommen und hatte damit zwangsläufig die Nichterfassung der Sonderzahlung auf dem für [X.]geführten [X.]hn-konto zur Folge. [X.]iterer nennenswerter Handlungen bedurfte es seitens der Angeklagten nicht, um eine falsche [X.]hnsteueranmeldung zu bewirken. Der Tatbeitrag des Angeklagten [X.]

, der in [X.] für das Vorstandsmitglied [X.] den [X.] abgeschlossen hat, ist genauso zu bewerten wie derjenige des Angeklagten [X.]

bei Ver-pflichtung des Spielers [X.]. , bei dem das [X.] rechtsfehlerfrei von einer täterschaftlichen Beteiligung ausgegangen ist. Der Angeklagte [X.] wurde bei den Vertragsverhandlungen nicht in seiner Funktion als Vorsitzender des Aufsichtsrats tätig, der gegenüber dem Vereinsvorstand eine Kontrollfunktion innehat. Er wechselte vielmehr die Rolle und nahm bei diesem Geschäft [X.] wie auch seine Unterschrift auf dem Vertrag belegt [X.] Auf-gaben wahr, die an sich dem Vereinsvorstand obliegen. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte [X.] den [X.] nach den Regelungen der Vereinssatzung nach außen allein überhaupt nicht wirksam vertreten konnte. Dass sich der Angeklagte [X.] an-sonsten im Regelfall nicht in das operative Geschäft des Vorstandes ein-mischte, steht einer täterschaftlichen Tatbeteiligung im vorliegenden Fall nicht entgegen. Auch der Grad seines Interesses am [X.] unterscheidet sich nicht von dem des Angeklagten [X.] . Beide Angeklagte wollten gleichermaßen für den sportlichen Erfolg —[X.] die Verpflichtung des Spielers [X.] zu den vereinbarten Bedingungen einschließlich der damit einhergehenden [X.]hnsteuerhinterziehung. 24 [X.]) Auch im Fall der [X.]hnsteuerhinterziehung für den Monat Februar 2002 ist die Beteiligung des Angeklagten W.

als tä-terschaftliche zu werten. Zwar wirkte er in diesem Fall nicht unmittelbar am Zustandekommen des [X.]s mit. Er leistete jedoch mit seiner Lüge, der Aufsichtsrat habe dem Vertrag zugestimmt, einen für das Gelingen der [X.]hnsteuerhinterziehung ausschlaggebenden Tatbeitrag. Denn allein wegen 25 - 14 - des von ihm gefertigten Aktenvermerks verblieb der [X.] in der Buchhaltung des Vereins, was zwangsläufig die Nichterfassung der Sonder-zahlung auf dem für den Zeugen [X.]. geführten [X.]hnkonto zur Folge hatte. Der Angeklagte [X.]

sorgte somit in seiner zentralen Stellung als Aufsichtsratsvorsitzender für die Ausschaltung dieses [X.], weil bei einer wahrheitsgemäßen Berichterstattung über die entstehenden Zahlungsverpflichtungen mit der erforderlichen Zustimmung des [X.] nicht zu rechnen war. Sein Interesse am [X.] entspricht dem bei Verpflichtung des Spielers [X.]. Auch hier wollte der Angeklagte

[X.] die [X.]hnsteuerhinterziehung als eigene, weil sie unab-dingbarer Bestandteil des Finanzierungskonzepts für die Verpflichtung des Spielers [X.]. war. Von dessen Einsatz erhoffte sich der Angeklagte

[X.] aber in gleicher [X.]ise sportlichen Erfolg des Vereins wie die Angeklagten [X.] und [X.] . c) Die Änderung des Schuldspruchs lässt den Strafausspruch gleichwohl unberührt (vgl. entsprechend [X.] wistra 2005, 380). Namentlich im Blick auf die Höhe der Einzelstrafen gegen die als Täter abgeurteilten [X.] kann der [X.] ausschließen, dass das [X.] ohne die ihm versagte Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 27, 49 Abs. 1 StGB höhe-re Einzelstrafen und eine höhere Gesamtstrafe gegen den Angeklagten

[X.] verhängt hätte, wenn es ihn zutreffend als Mittäter und nicht als Gehilfen beurteilt hätte. Damit kann das Verfahren gegen den schon in höherem Lebensalter stehenden Angeklagten rechtskräftig abgeschlossen werden. 26 3. Die Revisionen der St[X.]tsanwaltschaft sind, soweit sie die Strafzumessung betreffen, unbegründet. Zwar erweisen sich die verhängten Strafen als sehr mild. Gleichwohl enthält die Strafzumessung keinen durch-greifenden Rechtsfehler zum Vor- oder Nachteil der Angeklagten. 27 Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. 28 - 15 - Ihm obliegt es, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des [X.] gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des [X.] ist in der Regel nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn der Tatrichter gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängten Strafen nach oben oder unten von ihrer Bestimmung lösen, gerechter Schuldausgleich zu sein (st. Rspr.; vgl. [X.]St 34, 345, 349; [X.] wistra 2006, 96, 100, insoweit nicht in [X.]St 50, 299 abgedruckt). Die vom [X.] verhängten Strafen verlassen entgegen der Ansicht der [X.] noch nicht den Bereich des Schuldan-gemessenen; sie sind daher vom [X.] hinzunehmen. Insbesondere haben auch die [X.] noch nicht ein solches Ausmaß erreicht, dass die Strafen mit Blick auf die übrigen [X.] als unvertretbar mild zu beanstanden wären, zumal der [X.] durch den [X.] ausgeglichen wurde. 29 Die Gewichtung der einzelnen Strafmilderungsfaktoren durch die [X.] ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dass das Tatgericht die Einlassungen der Angeklagten, die die äußeren Tatumstände eingeräumt haben, als [X.]ilgeständnis und damit strafmildernd gewertet hat, ist nicht rechtsfehlerhaft. [X.]nn die St[X.]tsanwaltschaft beanstandet, das [X.] habe diesem Gesichtspunkt einen zu hohen Stellwert beigemessen, ist dies lediglich der im Revisionsverfahren unbeachtliche Versuch, die tatrichterliche Strafzumessung durch eine eigene zu ersetzen. 30 Es stellt auch keine fehlerhafte Zumessungserwägung dar, dass das [X.] sowohl die Wiedergutmachung des [X.]s durch den [X.] als auch daneben die Regressansprüche des Vereins gegen die Angeklagten strafmildernd berücksichtigt hat. Während die 31 - 16 - Wiedergutmachung unmittelbar das vom Straftatbestand der [X.] geschützte Rechtsgut betrifft, gehört die persönliche zivilrechtliche Haftung der Angeklagten zu den Auswirkungen der Tat auf die Täter selbst. Schließlich ist das [X.] auch rechtsfehlerfrei von der —Fremdnützig-keitfi der [X.]hnsteuerhinterziehungen ausgegangen. Dafür, dass die [X.] der Vertragsverhandlungen um ihre Anstellung hätten fürchten müssen oder der Verein ohne Verpflichtung dieser vier Spieler un-mittelbar in wirtschaftliche Not geraten wäre, geben die Feststellungen nichts her. Letztendlich begegnet die Berücksichtigung der Länge der Verfahrensdauer keinen durchgreifenden Bedenken. Die [X.] durfte die mehrjährige Belastung für die Angeklagten durch das schwebende Ver-fahren ungeachtet der Komplexität der verfahrensgegenständlichen Sach-verhalte und der aufwendigen Auslandsermittlungen, welche die Verfahrens-dauer von der Einleitung des Ermittlungsverfahrens bis zum erstinstanzlichen Urteil von knapp drei Jahren ohne weiteres rechtfertigten, gleichwohl [X.] berücksichtigen. 32 II[X.] Revision des Angeklagten [X.] Die Revision des Angeklagten [X.]

bleibt ohne Erfolg. 33 1. Die Verfahrensrügen zeigen keinen Rechtsfehler auf. 34 a) Die Besetzungsrüge versagt [X.] ihre Zulässigkeit unterstellt [X.] in der Sache. Die ausgeschiedene beisitzende [X.]in war am weiteren Mitwirken verhindert im Sinne des § 192 Abs. 2 [X.] mit der Folge, dass der [X.] einzutreten hatte. Auf ihr Verlangen hin war sie zwingend aus dem [X.]verhältnis zu entlassen, und zwar zu dem von ihr beantrag-ten [X.]punkt (§ 21 Abs. 2 Nr. 4 DRiG i.V.m. § 40 Abs. 2 Satz 1 LBG Rhein-land-Pfalz; vgl. [X.]-Räntsch, Deutsches [X.]gesetz 5. Aufl. § 21 35 - 17 - Rdn. 2, 24 f.). Auf Verstöße allein gegen die Verfahrensvorschriften der §§ 222a, 222b StPO kann eine Revision von vornherein nicht gestützt wer-den (vgl. [X.] in [X.]. § 222b Rdn. 18). b) Soweit der Angeklagte [X.]

die Verlesung der Nieder-schrift der Vernehmung des Zeugen [X.]. vom 26. März 2003 sowie eines Schreibens dieses Zeugen vom 5. Juni 2003 als Verletzung des § 251 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 2 StPO rügt und mit der [X.] die unterbliebene Vernehmung dieses Zeugen in der Hauptverhandlung beanstandet, sind die [X.] unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), denn der Beschwerdeführer teilt weder den Inhalt der Niederschrift noch den des Briefs mit. Im Übrigen haben die Verfahrensbeteiligten der Verlesung zugestimmt. 36 c) Die [X.], das [X.] habe zu Unrecht den Antrag auf Vernehmung des Auslandszeugen [X.]. als unerreichbar (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO) zurückgewiesen, dringt nicht durch. 37 [X.]) Dieser [X.] liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: 38 Nach vorangegangenen monatelangen vergeblichen Versu-chen [X.] unter anderem unter Einschaltung der [X.] Botschaft in Katar [X.], eine ladungsfähige Anschrift des Zeugen [X.]. zu ermitteln, konnte das [X.] erstmals den Zugang der [X.] unter Zusicherung sicheren Geleits erfolgten [X.] Ladung zum Verhandlungstermin am 6. Oktober 2005 nachwei-sen. In einem mit der Dolmetscherin geführten [X.]lefongespräch teilte der Zeuge [X.]. mit, er könne an diesem Verhandlungstermin wegen eines [X.] nicht erscheinen, sei aber gleichwohl aussagebereit. Im [X.] mit der dem Zeugen zugegangenen zweiten Ladung, diesmal zum [X.]rmin vom 10. Oktober 2005, gelang es dem Berichterstatter der [X.], telefonisch Kontakt zum Zeugen [X.]. aufzunehmen und ihn zu fragen, ob er der Ladung Folge leisten werde. [X.]. teilte mit, er sei am 39 - 18 - Kommen gehindert, weil sein neuer Trainer ihm hierfür die Zustimmung ver-weigere. Er wolle sich jedoch letztmals um eine Zustimmung bemühen. [X.] dies ohne Erfolg, werde er weder am 10. Oktober 2005 noch an einem anderen [X.]rmin erscheinen. Er versprach, sich nochmals zu melden, falls die Genehmigung doch noch erteilt werde. Der Zeuge erschien sodann weder zum Verhandlungstermin am 10. Oktober 2005 noch nahm er Kontakt zum Gericht auf. [X.]) Bei dieser Sachlage war das [X.] nicht verpflichtet, durch weiteres Einwirken auf den Zeugen [X.]. oder gar durch Kontaktauf-nahme mit seinem Trainer zu versuchen, den Zeugen [X.]. zu einer persön-lichen Vernehmung vor der [X.] zu bewegen. Das [X.] hat den Zeugen rechtsfehlerfrei als unerreichbar (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO) an-gesehen. 40 Ein Beweismittel ist dann unerreichbar im Sinne der vorge-nannten Vorschrift, wenn alle Bemühungen des Gerichts, die der Bedeutung und dem [X.]rt des Beweismittels entsprechen, zu dessen Beibringung erfolg-los geblieben sind und keine begründete Aussicht besteht, es in absehbarer [X.] herbeizuschaffen. Ein im Ausland lebender Zeuge, dessen Erscheinen nicht erzwungen werden kann, ist selbst ohne förmliche Ladung als uner-reichbar anzusehen, wenn er sich definitiv weigert, vor dem erkennenden Gericht auszusagen ([X.]R StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Unerreichbarkeit 20). Hier hat der Zeuge [X.]. zweimal eine [X.]rminsladung erhalten und ist [X.] nicht erschienen. Seine Angaben im letzten [X.]lefongespräch durfte die Kammer als endgültige [X.]igerung verstehen. Was den [X.] bewegte und ob dieser sich letztlich nur wegen des Verbots sei-nes Trainers am Kommen gehindert sah, musste das Gericht nicht aufklären. Auf der Grundlage der unmittelbar mit dem Zeugen geführten Gespräche und vor dem Hintergrund der monatelangen vergeblichen Bemühungen, den Zeugen herbeizuschaffen, durfte das [X.] damit davon ausgehen, dass [X.]. nicht in absehbarer [X.] vor der [X.] erscheinen werde. 41 - 19 - cc) Darüber, ob das [X.] etwa rechtsfehlerhaft die Möglichkeit einer kommissarischen (§ 223 StPO) oder audiovisuellen [X.] nach § 247a StPO in seinem Ablehnungsbeschluss nicht erwogen hat, hat der [X.] nicht zu entscheiden. Denn der Beschwerdeführer hat die zur Beanstandung eines derartigen Fehlers erforderliche Verfahrensrüge nicht erhoben (vgl. [X.]R StPO § 247a Audiovisuelle Vernehmung 5). 42 d) Die Zurückweisung des Beweisantrags, mit der die Verteidi-gung des Angeklagten [X.] die Vernehmung des Zeugen [X.].
begehrte, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Gericht durfte die im Be-weisantrag enthaltene Tatsache, gegenüber [X.]. habe der Spieler [X.]. bekundet, er habe in [X.] —etwas unterschrieben, das ihm Ärger vom Hals nimmtfi, als aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos anse-hen. Das [X.] musste aus der —[X.] nicht schließen, dass der Zeuge [X.]. in seiner Selbstanzeige und bei seiner richterlichen [X.] die Unwahrheit gesagt hatte. 43 e) Die [X.], mit der die Revision die Nichtverneh-mung des Auslandszeugen [X.] S.

beanstandet, ist jedenfalls unbe-gründet. Die [X.] konnte ihre Überzeugungsbildung auf eine Viel-zahl von Indizien stützen, die dafür sprechen, dass der angeblich an die Fir-ma [X.]. geflossene Geldbetrag letztlich an den Zeugen [X.]ge-langte und als [X.]hnzahlung zu qualifizieren ist. Die aufgrund einer Gesamt-würdigung der festgestellten Umstände unter Einbeziehung der [X.] zu den übrigen ausgeurteilten Fällen und ähnlich gelagerten Vorgängen gewonnene Überzeugung der [X.], dass das Entgelt nur zum Schein für den Erwerb der Vermarktungsrechte gezahlt wurde, beruht auf einer ausreichend breiten Tatsachengrundlage. 44 2. Der Schuldspruch hält sachlichrechtlicher Nachprüfung stand. 45 - 20 - a) Das [X.] hat sich ohne Rechtsfehler die Überzeu-gung gebildet, dass die vom Angeklagten geschlossenen vier Zusatzverträ-ge, soweit sie ein Entgelt als Gegenleistung für die Abtretung der [X.] bzw. für —[X.] vorsahen, nicht ernstlich gewollt waren und nur der Verschleierung von Gehaltszahlungen an die neuverpflichteten [X.]zenzfußballspieler dienten. 46 Ein Scheingeschäft im Sinne von § 41 Abs. 2 [X.] liegt [X.] eben-so wie bei § 117 BGB [X.] vor, wenn beide Parteien sich einig sind, dass die mit den Willenserklärungen an sich verbundenen Rechtsfolgen tatsächlich nicht eintreten sollen und damit das Erklärte in Wirklichkeit nicht gewollt ist. [X.] ist dabei, ob die Beteiligten zur Erreichung des erstrebten Erfol-ges, hier der Vermeidung der [X.]en, ein Scheingeschäft für ge-nügend oder ein ernst gemeintes Rechtsgeschäft für erforderlich erachtet haben. Die Beurteilung, ob ein Geschäft nur zum Schein abgeschlossen wurde, obliegt dabei grundsätzlich dem Tatrichter. Lässt das Urteil erkennen, dass der Tatrichter die wesentlichen für und gegen ein Scheingeschäft spre-chenden Umstände im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt und in eine Gesamtwürdigung einbezogen hat, so dass die vom Gericht gezogene Schlussfolgerung nicht nur eine Annahme oder bloße Vermutung ist, ist dies vom [X.] hinzunehmen ([X.]R [X.] § 41 Abs. 2 Scheinhandlung 3 = wistra 2002, 221, 223 [X.] —[X.]). 47 Diesen Maßstäben wird die Beweiswürdigung des angefochte-nen Urteils gerecht, und zwar namentlich auch im Hinblick auf die Abgren-zung zu den anderen (nicht lohnsteuerpflichtigen) Einkunftsarten, insbeson-dere den Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) oder gar aus Vermie-tung und Verpachtung (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG). 48 Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören ge-mäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG Gehälter, Löhne und andere Bezüge und 49 - 21 - Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst ge-währt werden. Es ist gleichgültig, ob es sich um laufende oder einmalige Be-züge handelt, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht (§ 19 Abs. 1 Satz 2 EStG) und unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie gewährt werden (§ 2 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Vorteile werden für eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst sind. Das ist der Fall, wenn der Vorteil nur mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird und wenn die Einnahme als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit anzusehen ist, d. h. wenn sich die Leistung des Arbeitgebers im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstel-len der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist. Nicht [X.] ist, dass der Einnahme eine konkrete Dienstleistung des Arbeitnehmers zugeordnet werden kann (vgl. [X.] 1988, 726, 728 f.; [X.] 1985, 529, 530; [X.] 1985, 532 f.; [X.]/[X.], EStG 24. Aufl. § 19 Rdn. 24; jeweils m.w.N). Allerdings qualifiziert die Einmalzahlung an die angestellten [X.]-zenzfußballspieler diese nicht bereits als solche als Gehaltszahlung. Nicht jede Zahlung eines Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer muss [X.]hn im [X.] des § 19 EStG sein. So sind die vom Sportler für [X.]rbeleistungen [X.] Gelder regelmäßig als gewerbliche Einkünfte einzuordnen (vgl. [X.] 1986, 424, 426; [X.] 1983, 182, 183 f.; [X.], 279, 283). Gleiches gilt für den aus der Abtretung der Vermarktungsrechte erziel-ten Veräußerungserlös (vgl. [X.] [X.]O; Enneking/[X.] DStR 1996, 450, 454 f.). Die für eine selbständige Tätigkeit im Sinne des § 15 EStG erforderli-che Entscheidungsfreiheit ist bei einem Mannschaftssportler jedoch nur dann anzunehmen, wenn diesem ein eigener persönlicher [X.]rbewert zukommt (vgl. BMF-Schreiben vom 25. August 1995 [X.] IV B 6 [X.] S 2331 [X.] 9/95, [X.], 1508). 50 Bei allen vier Verpflichtungen waren sich der Angeklagte [X.] und der jeweilige [X.]zenzfußballspieler darüber einig, dass der [X.] Kaisers-51 - 22 - [X.] das Entgelt nicht für den Erwerb der Vermarktungsrechte bzw. im Fall [X.] für —[X.] schuldete, sondern für das Zurverfü-gungstellen der Arbeitskraft durch den Spieler. Die Beteiligten haben sich keine Gedanken über den Marktwert der Vermarktungsrechte bzw. —[X.] gemacht und über den [X.] verhandelt, sondern das Entgelt schlicht nach der Differenz bestimmt, die erforderlich war, um die Lücke zur Gehaltsvorstellung des Spielers zu schließen. Dies zeigt, dass es sich tatsächlich um Arbeitslohn handelte. Unberührt davon blieb das Interesse des [X.] an dem Erwerb der Rechte am eigenen Bild und Namen der Spieler, um [X.] im Rahmen der zentralen Vermarktung der [X.] bzw. dem [X.] anzubie-ten. Nach dem festgestellten Verlauf der Vertragsverhandlungen handelten die Beteiligten dafür keinen separaten Preis aus. Ihre Vermarktungsrechte hatten die Spieler dem [X.] vielmehr bereits mit ihrem § 3 des Musterarbeitsvertrags enthaltenden [X.] eingeräumt. Da nicht der Erwerb der Vermarktungsrechte, sondern lediglich dessen zusätzliche Vergütung zum Schein erfolgt ist, gehen die Angriffe der Revision, die eine Auseinandersetzung mit dem die Übertragung dieser Rechte enthaltenden § 3 des Musterarbeitsvertrags vermisst und die Beweiswürdigung deswegen als lückenhaft beanstandet, ins Leere. 52 b) Im Einzelnen gilt Folgendes: 53 [X.]) Hinsichtlich des Spielers [X.] hat das [X.] alle entscheidungsrelevanten Umstände herangezogen und gewürdigt. Es hat seine Beweiswürdigung namentlich auf den Ablauf der Vertragsverhand-lungen gestützt und aus den dem Vertragsschluss nachfolgenden [X.]n, dass der [X.] weder der Nutzung der [X.]rberechte durch die Firma T. [X.][X.]R.

entgegentreten ist, noch bei Ende des Arbeitsvertrags der Spieler S.

von dem ihn aufnehmenden Fußball-klub Borussia Mönchengladbach Zahlungen für die Vermarktungsrechte ver-54 - 23 - langte, rechtsfehlerfrei auf die mangelnde Ernsthaftigkeit der Zahlungsver-pflichtung zum Erwerb der Vermarktungsrechte geschlossen. Solches stellt eine nachvollziehbare und plausible [X.]rtung des Tatgerichts dar (vgl. [X.]St 36, 1, 14), an die das [X.] gebunden ist. Auf der [X.] der von [X.]

bei einer Fahndungsmaßnahme gemachten Aus-sage, zumindest das von der T. [X.][X.]R. gezahlte [X.]rbeentgelt vereinnahmt zu haben, durfte das [X.] im Rahmen der Gesamtschau mit den übrigen Fällen davon ausgehen, dass [X.]die Sonderzahlung auch zugeflossen ist, wenngleich nicht als Gegenleistung für die Abtretung des [X.], sondern als zusätzlicher Arbeitslohn. [X.]) Bei dem Spieler [X.] besteht die Besonderheit, dass [X.]r die Sonderzahlungen als Handgeld für den Abschluss des [X.] mit dem [X.] erhielt. Auch das einem [X.]zenzfußball-spieler gewährte Handgeld, das ihn zum Vertragsabschluss bewegen soll, ist indes gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 [X.] als Arbeitslohn zu qualifizieren ([X.]/Meeßen/Wolf, [X.] [X.]hnsteuer 4. Aufl. —[X.]. 1; vgl. auch [X.] 1998, 1586, 1587 f.). Nach dem festgestellten Verlauf der Vertragsverhandlungen erwarb [X.] seinen Zahlungsanspruch in Höhe von 1,3 Mio. DM unmittelbar gegen den [X.]. Nicht etwa sollte die Ablösezahlung im Innenverhältnis zwischen dem abgebenden Verein, dem [X.], der 900.000 DM vereinnahmte, und dem Spieler geteilt werden (vgl. zu einer derartigen Konstellation [X.] [X.]O). Dass im Arbeitsvertrag [X.] s mit seinem [X.]n Verein eine Ablösesumme von 1,2 Mio. DM mit der Verpflichtung zur hälftigen [X.]ilung bestimmt war, stellt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers die Beweiswürdigung des [X.]s nicht in Frage. Denn den Beteiligten blieb es unbenommen, eine höhere Ablösesumme mit dem aufnehmenden Verein auszuhandeln, was auch angesichts der festgestellten Angebote anderer Vereine nahe lag, und von der [X.] im Arbeitsvertrag Abstand zu nehmen. Für den [X.]n Verein war die ausgehandelte Ablösesumme bereits deswegen 55 - 24 - vorteilhaft, weil sie den nach dem [X.] zu erwartenden Betrag um 300.000 DM überstieg. Aus diesem Grunde ist auch die in diesem Zusammenhang —hilfsweisefi erhobene [X.] unbegründet. Die Tatsache, dass zwischen dem [X.], [X.] und [X.] eine —Gesamtab-lösesummefi von 2,2 Mio. DM vereinbart war und davon dem Spieler 1,3 Mio. DM sowie dem Verein 900.000 DM zukommen sollten, hat das [X.] seiner Beurteilung zugrunde gelegt. Dass die —[X.] wertlos waren, wird von der Revision nicht bestritten. 56 cc) Bei [X.]. durfte sich das [X.] aufgrund von des-sen Aussage, in der er den Inhalt seiner Selbstanzeige bestätigte, und dem Ablauf der Vertragsverhandlungen von dem Scheincharakter der Entgeltver-einbarung über das Vermarktungsrecht überzeugen. 57 [X.]) Gleiches gilt für [X.]. im Hinblick auf dessen Selbstanzei-ge und seine Angaben in der nachfolgenden richterlichen Vernehmung sowie auf den Ablauf der Vertragsverhandlungen. Soweit der Angeklagte [X.]in diesem Zusammenhang die mangelnde Auseinandersetzung des Gerichts mit seiner schriftlichen Einlassung beanstandet, übergeht er die Feststellung des [X.]s, wonach [X.]. s Berater während der laufenden Vertrags-verhandlungen auf einer Sonderzahlung von insgesamt 4,5 Mio. [X.]. Im Übrigen war das [X.] nicht gehalten, sich mit sämtlichen Einzelheiten der Einlassung des Angeklagten auseinander zu setzen, der sich umfänglich zur Sache eingelassen hatte. 58 IV. Revision des Angeklagten [X.] Die Revision des Angeklagten [X.] ist unbegründet. 59 1. Die Verfahrensrügen dringen nicht durch. 60 - 25 - a) Die Besetzungsrüge versagt aus den unter II[X.] 1. a) genann-ten Gründen. § 70 Abs. 2 [X.] ist nicht, auch nicht entsprechend, anwend-bar. 61 b) Die [X.], die Verlesung der Niederschriften über die rich-terliche Vernehmung des Spielers [X.]. sowie über dessen beim Finanzamt persönlich abgegebene Selbstanzeige verletze die Vorschrift des § 251 StPO, ist unbegründet. Die Voraussetzungen einer Verlesung der [X.] gemäß § 251 Abs. 2 Nr. 1 bzw. § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO lagen vor. Aus den bereits zur Revision des Angeklagten [X.] dargelegten Gründen durfte das [X.] von einer endgültigen [X.]igerung des Zeugen [X.]. ausgehen, vor dem Prozessgericht zu erscheinen. 62 c) Entgegen der auf Verletzung des § 261 StPO gestützten Verfahrensrüge konnte der verlesenen Vernehmung des Zeugen [X.]. eine tragfähige Grundlage für die Überzeugung der [X.] entnommen werden, dass der Angeklagte [X.]dem Zeugen [X.]. zum Schein ein Entgelt für die Nutzung seiner Vermarktungsrechte anbot, um ihm das an-sonsten nicht finanzierbare Gehalt zukommen zu lassen. 63 d) Soweit das [X.] über den [X.] zum wirtschaftlichen [X.]rt der Vermarktungsrechte hier betroffener Spieler nicht entschieden hat, bleibt das unschädlich, da sich den Urteilsgründen entneh-men lässt, dass das [X.] diese Beweisbehauptung aus tatsächlichen Gründen für bedeutungslos hielt (vgl. [X.]R StPO § 244 Abs. 6 Hilfsbeweis-antrag 5). Das [X.] war durch die Beweisbehauptung ersichtlich nicht gehindert, sich aufgrund einer Gesamtwürdigung der festgestellten [X.], insbesondere auch zum Zustandekommen des [X.], die Ü-berzeugung zu bilden, dass die Beteiligten gar keine Vergütung für die Abtre-tung von Vermarktungsrechten vereinbaren, sondern mit ihren Zahlungen zusätzliche Gehaltsforderungen der Spieler erfüllen wollten. 64 - 26 - 2. Die auf die Sachrüge vorgenommene Überprüfung des [X.] hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten [X.]

ergeben. Das [X.] hat sich, wie bereits zur Revision des Angeklagten [X.]

ausgeführt, rechtsfehlerfrei die Überzeugung gebildet, dass es sich bei dem [X.] W. [X.]R. um ein Scheingeschäft im Sinne von § 41 Abs. 2 [X.] handelte. 65 V. Revision des Angeklagten
[X.]Schließlich hat auch die Revision des Angeklagten W.

keinen Erfolg. 66 67 1. Die Verfahrensrügen decken keinen Rechtsfehler auf. a) Die behauptete Verletzung des § 261 StPO, das [X.] habe die im Urteil verwertete schriftliche Auskunft des [X.] über die Firma [X.]. nicht in die Hauptverhandlung eingeführt, ist nicht bewiesen. Es ist nicht auszuschließen, dass die [X.] den Inhalt dieser Auskunft im [X.]ge des [X.] an die als Zeugen vernomme-nen Steuerfahndungsbeamten des Finanzamts [X.] ([X.]. [X.] 24, 26), an das die Auskunft gerichtet war, eingeführt hat (vgl. [X.]St 11, 159, 160). Die Beanstandung, ein derartiger Vorhalt sei nicht vorgenommen worden, muss bereits deshalb erfolglos bleiben, weil kein Beweis für die Richtigkeit dieser Behauptung erbracht werden kann. Vorhalte sind als bloße Vernehmungsbehelfe nicht in das Protokoll aufzunehmen (vgl. [X.]St 21, 285, 286). Dass die [X.] andere Vorhalte in die [X.] aufgenommen hat, beweist nicht, dass nicht protokollierte Vorhalte nicht stattgefunden haben. Es widerspräche der Ordnung des [X.], über Vorgänge, die keine wesentlichen Förmlichkeiten darstellen und deshalb in die Sitzungsniederschrift nicht aufzunehmen sind, Beweis zu erheben ([X.] wistra 2000, 219, 224). 68 - 27 - Im Übrigen kommt dem Umstand, ob die Firma [X.]. tatsäch-lich mehr als eine Briefkastenfirma war, in der Gesamtwürdigung des Falles [X.]ersichtlich nicht einmal ausschlaggebende Bedeutung zu. 69 b) Die [X.], mit der die Nichtvernehmung des Zeugen [X.] [X.] beanstandet wird, ist schon deshalb unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht darlegt, woraus sich ergeben soll, dass es sich bei der —kleinen Unterschrift rechts [X.] auf dem [X.] um die Unterschrift des Zeugen [X.] [X.] handelt. 70 Abgesehen davon musste sich das [X.] zu der vom Beschwerdeführer vermissten Beweisaufnahme nicht gedrängt sehen, und zwar angesichts der als maßgeblich erachteten Umstände, dass sich die [X.] [X.]und [X.] bei den Vertragsverhandlungen weder mit dem [X.]rt des [X.] beschäftigten noch einen Preis aushandelten, sich dementsprechend [X.] obwohl kein Vertreter der angebli-chen Rechteinhaberin anwesend war [X.] weder den Vertrag zwischen [X.] und der Firma [X.].

vorlegen ließen noch einen Nachweis über die Existenz dieser Firma verlangten oder eigene Nachforschungen anstell-ten, vielmehr bereit waren, auf die bloße Behauptung der [X.] hin Zahlungen in Höhe von 400.000 DM zu leisten. 71 c) Die [X.], mit der die anstelle der Vernehmung des Zeugen [X.]. vorgenommene Verlesung der Vernehmungsniederschriften aus dem Ermittlungsverfahren beanstandet wird, ist aus den bereits zu den Revisio-nen der Mitangeklagten ausgeführten Gründen unbegründet. Das [X.] hat rechtsfehlerfrei ein —nicht zu [X.] im Sinne des § 251 Abs. 2 Nr. 1 StPO angenommen. Es war auch nicht gehalten, in [X.]m Zusammenhang zu begründen, warum es der Verlesung der [X.] den Vorzug gegenüber einer audiovisuellen (§ 247a 72 - 28 - StPO) oder kommissarischen (§ 223 StPO) Vernehmung gegeben hat (vgl. [X.]St 46, 73, 78). Auch die [X.], dass eine derartige Vernehmung unterblieben sei, bleibt erfolglos. Einen entsprechenden Antrag hat der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung nicht gestellt. Er hat selbst auch keinen Beweisan-trag auf Vernehmung des Zeugen [X.]. gestellt und sich dem Beweisantrag des Mitangeklagten [X.] [X.] anders als bei anderen Beweisanträgen, auch im Zusammenhang mit dem Fall [X.]. [X.] nicht angeschlossen. 73 Als [X.] begegnet die Beanstandung [X.] abgesehen von einer nicht präzise bezeichneten Beweistatsache [X.] noch weiteren Zuläs-sigkeitsbedenken: Die Revision verhält sich nicht dazu, ob der Zeuge [X.]. überhaupt zu einer Videovernehmung bereit war. Zu den Aussagen des [X.]und von

[X.]. , die [X.]. nach dem Beweisantrag des Mitangeklagten [X.]zu einer unrichtigen Selbst-bezichtigung verleitet haben sollen, fehlt jeder Vortrag. 74 Abgesehen davon hat das [X.] hier der ihm obliegen-den Aufklärungspflicht dadurch genügt, dass es das richterliche Verneh-mungsprotokoll sowie die [X.] über die Selbstanzeige verlesen hat. Zwar bestand bei dieser Vernehmung für die Verteidigung nicht die Möglich-keit, Fragen an den Zeugen zu richten; auch war

[X.]. im Rahmen [X.]r Beschuldigtenvernehmung nicht wie ein Zeuge zur Wahrheit verpflichtet gewesen. Er war jedoch am 15. August 2003 freiwillig zur Abgabe einer Selbstanzeige nach [X.] gekommen und hatte sich dabei selbst schwer belastet. Bei dieser Ausgangslage und unter Berücksichtigung der gesamten Beweislage bestanden für die [X.] keine drängenden [X.] dafür, der Zeuge [X.]. werde bei einer erneuten Vernehmung seine Aussage ändern und von seinem Geständnis abweichen. Das [X.] hat danach auch ohne kommissarische oder audiovisuelle Vernehmung auf tragfähiger Tatsachengrundlage den [X.] der [X.] dahin gewürdigt, dass der Zeuge [X.]. mit Abschluss [X.]r Vereinbarung getäuscht, nicht aber bei seiner Selbstanzeige die Un-wahrheit gesagt hat. d) Die Beanstandung unterbliebener [X.] auf Beweisantrag des Angeklagten [X.] , wie ausgeführt, rechtsfehlerfrei zurückgewiesener [X.] Vernehmung des Zeugen [X.]. ist unbegründet. Dass das [X.] anderen Beweisanträgen, die ebenfalls die Glaubwürdigkeit des Zeugen [X.]. zum Gegenstand hatten, nachgegangen ist, verpflichtete die [X.] nicht, hier in gleicher [X.]ise zu verfahren. 76 2. Die Sachrüge bleibt ebenfalls ohne Erfolg. 77 Hinsichtlich der [X.] wird auf die Ausführungen zu den Revisionen der Angeklagten [X.]

und [X.] verwiesen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist den Urteilsgründen zweifelsfrei zu entnehmen, dass sich der Angeklagte

[X.] an diesen Taten betei-ligte und maßgeblich zum [X.] beitrug. 78 Auch die Beweiswürdigung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Insbesondere begegnet die Überzeugungsbildung der [X.] im Fall der Verpflichtung des luxemburgischen Nationalspielers [X.] keinen rechtlichen Bedenken. Das [X.] hat aus den sicher festgestellten Beweisanzeichen nahe liegende Schlüsse gezogen. Auch wenn einzelne Indizien für sich allein nicht ausreichen würden und sich einzelne Umstände auch anders erklären ließen, so durfte sich die [X.] doch aufgrund einer Gesamtwürdigung der festgestellten Umstände die Überzeugung vom Wissen des Angeklagten [X.] bilden, dass es sich bei dem [X.] mit der Firma [X.]. um ein Scheingeschäft handelte. 79 Im Falle der Verpflichtung des Spielers [X.]. durfte das Land-gericht seine Überzeugung von der Einbindung des Angeklagten W.

80 - 30 - in den [X.], [X.]hnsteuer bezüglich der Sonderzahlung an [X.]. zu hin-terziehen, auch auf Rückschlüsse aus W.

s späterer Lüge ge-genüber dem Angestellten [X.]stützen, der Aufsichtsrat habe dem Zusatz-vertrag zugestimmt. Es hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Verpflichtung dieses Spielers bei Berücksichtigung der [X.] nicht finanzierbar - 31 - war und deshalb die anderen Aufsichtsratsmitglieder bei Kenntnis der wah-ren Umstände ihre Zustimmung versagt hätten, was dem Angeklagten [X.] war. Basdorf Gerhardt Brause [X.] [X.]

Meta

5 StR 164/06

07.11.2006

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2006, Az. 5 StR 164/06 (REWIS RS 2006, 992)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 992

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