Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.05.2002, Az. VII ZR 165/01

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 3100

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BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVII ZR 165/01vom23. Mai 2002in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 23. Mai 2002 durch [X.], [X.],[X.] und Prof. Dr. Kniffkabeschlossen:1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 21. März 2001 wird nicht angenommen,soweit sie nicht gemäß § 26 Nr. 7 EGZPO, § 547 ZPO statthaft ist(1.601,22 • = 3.131,72 DM aus dem [X.]). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die [X.] auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 26 Nr. 7 [X.] 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des [X.] vom11. Juni 1980 - 1 [X.] 1/79 - [X.]E 54, 277). Streitwert vor Entscheidung über die Annahme: 141.511,17 • Streitwert nach Entscheidung über die Annahme: 1.601,22 • 2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt,soweit die Revision nicht angenommen worden ist, weil diebeabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hatte.3. Die Klägerin wird bezüglich des Prozeßkostenhilfeantrages wegendes noch anhängigen Teils ( 1.601,22 • aus [X.] ) darauf hingewiesen, dass sieihre Bedürftigkeit bislang nicht ausreichend dargetan hat und [X.] über ihre Vermögensverhältnisse nicht vorgelegt ist.UllmannHaß[X.]WiebelKniffka

Meta

VII ZR 165/01

23.05.2002

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.05.2002, Az. VII ZR 165/01 (REWIS RS 2002, 3100)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3100

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