Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.05.2011, Az. AnwZ (Brfg) 1/11

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2011, 6782

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[X.] [X.] ([X.]) 1/11vom 12. Mai 2011 in der verwaltungsrechtlichen [X.]wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.], [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]s Prof. Dr. [X.], die Richterin [X.], [X.] sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Dr. [X.] am 12. Mai 2011 beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das ihr am 26. Oktober 2010 zugestellte Urteil des II. Senats des Hessischen [X.]s wird abgelehnt. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 • fest-gesetzt. Gründe: 1. Die Klägerin wendet sich gegen den Widerruf ihrer Rechtsanwaltszu-lassung wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]). Der [X.] hat die Klage abgewiesen. Das Urteil wurde der Klägerin mit Rechts-mittelbelehrung am 26. Oktober 2010 zugestellt. Hiergegen hat die Klägerin mit Fax vom 26. November 2010 beim [X.] Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Diesen Antrag hat sie mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2010, eingegangen beim [X.] am 28. Dezember 2010, begrün-det. 1 2. Nach § 112e [X.] i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind die [X.], aus denen die Berufung zuzulassen ist, innerhalb von zwei Monaten nach 2 - 3 - Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist, soweit sie - wie hier - nicht bereits mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung vorgelegt worden ist, beim [X.] einzureichen (§ 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO). Die Klägerin hätte deshalb bis zum 27. Dezember 2010 ihren Antrag gegenüber dem [X.] begründen müssen. Ihre Begründung ist jedoch erst am 28. Dezember 2010 und zudem nicht beim [X.], sondern beim [X.] eingegangen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher unzulässig. Hierauf ist die Klägerin mit Schreiben vom 24. Januar 2011 hingewiesen worden. Eine [X.] ist nicht erfolgt. 3 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 [X.]. 4 [X.] [X.] [X.] Stüer [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom [X.] - 2 [X.] 4/10 -

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AnwZ (Brfg) 1/11

12.05.2011

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.05.2011, Az. AnwZ (Brfg) 1/11 (REWIS RS 2011, 6782)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6782

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