Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.03.2000, Az. III ZR 198/99

III. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2907

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEIL[X.]/99Verkündet am:9. März 2000F r e i t a gJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]:[X.] § 852Sind innerhalb einer regreßbefugten Berufsgenossenschaft (Körperschaft desöffentlichen Rechts) mehrere Stellen für die Bearbeitung eines Schadensfalleszuständig - nämlich die Leistungsabteilung hinsichtlich der Einstandspflicht ge-genüber dem verunglückten Mitglied und die [X.]abteilung bezüglich [X.] von Schadensersatz- oder [X.] gegenüberDritten -, so kommt es für den Beginn der Verjährung von [X.]grundsätzlich auf den Kenntnisstand der Bediensteten der [X.]abteilung an.Das Wissen der Bediensteten der Leistungsabteilung ist demgegenüber regel-mäßig unmaßgeblich, und zwar auch dann, wenn die Mitarbeiter dieser [X.] aufgrund einer behördeninternen Anordnung gehalten sind, die [X.] 2 -an die [X.]abteilung weiterzuleiten, sofern sich im Zuge der Unfallsachbe-arbeitung Anhaltspunkte für eine Unfallverursachung Dritter oder eine Gefähr-dungshaftung ergeben (im Anschluß an [X.], Urteil vom 11. Februar 1992- [X.]/91 - NJW 1992, 1755).[X.], Urteil vom 9. März 2000 - [X.]/99 -OLG [X.] [X.] [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] [X.] und die [X.], [X.], Dr. [X.] und Galkefür Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilse-nats des [X.] in [X.] vom 27. [X.] aufgehoben.Die Berufung des Beklagten gegen das Grund- und Teilurteilder 7. Zivilkammer des [X.] vom 7. [X.] wird zurückgewiesen.Der Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.Von Rechts wegen- 4 -TatbestandDie Klägerin, eine Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung, nimmtdas beklagte Land aus übergegangenem Recht auf Erstattung von [X.] aus Anlaß eines Verkehrsunfalls in Anspruch.Am 15. Februar 1994 wurde das Mitglied [X.] der Klägerin vor der Poli-zeiinspektion [X.] von einem Polizeieinsatzfahrzeug des Beklagten angefahrenund verletzt. Unstreitig trifft allein den Fahrer des [X.] ein Verschul-den an dem Unfallereignis.Die Klägerin begehrt mit der am 12. März 1998 bei Gericht eingegange-nen und am 23. März 1998 dem Beklagten zugestellten Klage Zahlung der ihrbisher entstandenen Aufwendungen in Höhe von 17.106,63 DM nebst [X.] außerdem die Feststellung, daß ihr das beklagte Land alle weiteren über-gangsfähigen Schäden aus dem Unfallereignis zu ersetzen habe.Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Er hält die Kla-geforderung deshalb für verjährt, weil der zuständige Sachbearbeiter der Ab-teilung "Rehabilitation und Leistung - Unfall" (im folgenden: Leistungsabteilung)der Klägerin bereits im Frühjahr 1994 Kenntnis von dem Schaden und der [X.] erlangt habe, und diese Kenntnis ausgereicht habe,die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB in Gang zu setzen. Die Klägerinist demgegenüber der Auffassung, daß die Verjährungsfrist erst am [X.] begonnen habe, weil erst zu diesem Zeitpunkt der zuständige Sachbear-- 5 -beiter der Abteilung "[X.]" aufgrund einer Aktenvorlage der [X.] erfahren habe.Das [X.] hat durch Grund- und Teilurteil die Zahlungsklage demGrunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Feststellungsbegehren entspro-chen. Auf die Berufung des Beklagten hat das [X.] die [X.]. Mit der - zugelassenen - Revision begehrt die Klägerin die [X.] des landgerichtlichen Urteils.[X.] Revision der Klägerin hat Erfolg.[X.] Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Klägerin bereits imFrühjahr 1994 in der Person des zuständigen Sachbearbeiters der [X.] die gemäß § 852 BGB erforderliche Kenntnis vom Schaden und [X.] des [X.] erlangt habe. Hierzu hat es ausgeführt: Unge-achtet des Vorhandenseins einer in die Rechtsabteilung der Klägerin einge-gliederten eigenen Abteilung für [X.]angelegenheiten sei der Mitarbeiterder Leistungsabteilung ebenfalls [X.] der Klägerin, weil auch die-ser Mitarbeiter nach der Organisationsstruktur der Klägerin mit der [X.] -tung der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen befaßt gewesen sei.Nach der vorgelegten internen Organisationsverfügung der Klägerin habe [X.] in allen Fällen, in denen sich im Zuge der Unfallsachbe-arbeitung bei den durchzuführenden Ermittlungen zur Aufklärung des [X.] einschließlich der Schuldfrage Anhaltspunkte dafür ergeben, daßeine Verursachung des Unfalls durch eine dritte Person oder eine Gefähr-dungshaftung in Betracht komme, die Unfallakte alsbald, spätestens [X.] eines halben Jahres nach Bekanntwerden der haftungsbegründen-den Umstände mit Laufzettel dem [X.]sachbearbeiter vorzulegen und weiterdie in Betracht kommende [X.]art anzugeben; gleichzeitig sei die Einleitungder [X.]prüfung der EDV mitzuteilen und auf dem Aktendeckel der [X.]-stempel anzubringen. Hieraus ergebe sich, daß ohne die Übersendung [X.] an die [X.]abteilung ein [X.] nicht stattfinde, und die Ab-gabe der Akte durch die Leistungsabteilung wiederum nicht erfolge, wenn ein[X.]anspruch gegen Dritte nicht in Betracht gezogen werde. Dies bedeuteaber, daß die Mitarbeiter der Leistungsabteilung durch die Entscheidung, [X.] eine Akte der [X.]abteilung vorzulegen sei, maßgeblich Einflußdarauf nähmen, ob im Einzelfall tatsächlich ein [X.] durchgeführt werde.Deshalb seien - im weitesten Sinne - auch die Mitarbeiter der Leistungsabtei-lung mit der Vorbereitung von Schadensersatzansprüchen befaßt, so daß [X.] Klägerin das Wissen dieser Mitarbeiter über den Schadenseintritt und diePerson des [X.] mit der Folge zurechnen lassen müsse, daß nach§ 852 BGB der Lauf der Verjährung schon im Frühjahr 1994 ausgelöst [X.] deshalb bei Einreichung bzw. Zustellung der Klage im März 1998 der gel-tend gemachte Anspruch bereits verjährt gewesen sei.Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.- 7 -II.Entgegen der Auffassung des [X.] war der gegen das [X.] gerichtete Schadensersatzanspruch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34GG, der - abgesehen von der Verjährungsfrage - dem Grunde nach unstreitigist, bei Einreichung bzw. Zustellung der Klage noch nicht verjährt.1.Die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB beginnt zu laufen,sobald der Verletzte bzw. der Anspruchsinhaber von dem Schaden und [X.] des [X.] Kenntnis erlangt. Da der Schadensersatzan-spruch, soweit er kongruente Leistungen des Trägers der gesetzlichen Unfall-versicherung umfassen konnte, bereits im Augenblick seiner Entstehung mitdem Schadensereignis im Wege der Legalzession gemäß § 116 Abs. 1 [X.] die Klägerin übergegangen ist, kann für den Beginn der Verjährung nur aufdie Kenntnis der Klägerin abgehoben werden. Nach den von der Rechtspre-chung des [X.] für die Anwendung des § 852 Abs. 1 BGB aufjuristische Personen des öffentlichen Rechts entwickelten Grundsätzen darf derKlägerin nicht die Kenntnis eines jeden Bediensteten zugerechnet werden; esist vielmehr jeweils zu prüfen, ob es sich bei dem betreffenden [X.] einen [X.] handelt. Das ist nach dem insoweit heranzuziehen-den Rechtsgedanken des § 166 Abs. 1 BGB dann der Fall, wenn der infor-mierte Bedienstete vom Anspruchsinhaber mit der Erledigung der betreffendenAngelegenheit, hier also mit der Betreuung und der Verfolgung der in [X.] Schadensersatz- bzw. [X.]forderung, in eigener [X.] worden ist (st. Rspr., vgl. [X.]Z 133, 129, 138 f m.w.[X.] 8 -2.Sind - wie hier - innerhalb der regreßbefugten Körperschaft des öffentli-chen Rechts mehrere Stellen für die Bearbeitung des [X.] zuständig,dann kommt es grundsätzlich auf den Kenntnisstand der Bediensteten der [X.] zuständigen Stelle an. Das ist vorliegend allein die in die Rechtsab-teilung eingegliederte [X.]abteilung. Daß auch die Leistungsabteilung derKlägerin mit dem Schadensfall verantwortlich befaßt war bzw. ist, soweit es umdie an den Geschädigten selbst zu erbringenden Leistungen ging bzw. geht, istdemgegenüber ohne Belang, weil diese in der Verantwortung der [X.] liegende Tätigkeit nicht auf die Verfolgung von Schadensersatzan-sprüchen abzielt (vgl. [X.], Urteil vom 11. Februar 1992 - [X.]/91 - [X.], 1755, 1756). Das ist entgegen der Auffassung des [X.] nicht deshalb anders zu beurteilen, weil entsprechend der internenVerfügung "[X.]verfahren" die Leistungsabteilung die Akten an die [X.]-abteilung weiterzuleiten hat, wenn sich im Rahmen der in bezug auf die [X.] gegenüber dem verunglückten Mitglied angestellten [X.] für eine Verursachung des Unfalls durch eine dritte Person odereine Gefährdungshaftung ergeben.a) Nach der [X.] der Klägerin stehen der [X.] keinerlei Entscheidungsbefugnisse darüber zu, ob bzw. gegenwen gerichtlich oder außergerichtlich Schadensersatz- oder [X.]ansprüchegeltend gemacht werden. Es liegt insbesondere auch nicht in ihrer [X.], darüber zu befinden, daß solche Ansprüche nicht erhoben werden. Denneine Weiterleitung der Akten an die [X.]abteilung ist nicht erst dann zu [X.], wenn der Sachbearbeiter der Leistungsabteilung die Voraussetzun-gen für einen [X.] als erfüllt ansieht, sondern bereits dann, wenn ein sol-cher [X.] überhaupt in Betracht kommt. Der Umstand, daß nicht jede Akte- 9 -routinemäßig der [X.]abteilung vorgelegt wird, sondern dieser nur solcheAkten zugeleitet werden, bei denen sich die Frage eines Regresses stellt,macht es allerdings erforderlich, daß der Sachbearbeiter der Leistungsabtei-lung eine Einschätzung vornimmt. Diese Vorprüfung, mit der ersichtlich im [X.] eines ökonomischen Arbeits- und Betriebsablaufs vermieden [X.], daß an die [X.]abteilung eine Vielzahl von Vorgängen herangetragenwird, bei denen eine Verantwortlichkeit oder eine Haftung Dritter von vornher-ein offenkundig ausscheidet, ist jedoch nicht von derartigem Gewicht, daßschon deshalb der Schluß zulässig wäre, auch die Leistungsabteilung der Klä-gerin sei in eigener Verantwortung mit der Betreuung und Verfolgung der [X.] stehenden Ersatzforderung betraut.b) Auf der Grundlage des Organisationsplans und der internen Verfü-gung "[X.]verfahren" der Klägerin kann auch nicht davon ausgegangenwerden, daß die Leistungsabteilung zu besonderen Ermittlungstätigkeiten ge-rade im Hinblick auf mögliche [X.]ansprüche gehalten sei. Die Quelle, ausdenen sich die Anhaltspunkte für eine Unfallverursachung dritter Personenoder eine Gefährdungshaftung ergeben können, sind danach die [X.], Durchgangsarztberichte, Strafakten etc. -, die sich die [X.] "im Zuge der Unfallsachbearbeitung" verschafft bzw. zugäng-lich gemacht hat. Demgegenüber läßt sich weder dem Organisationsplan nochder internen Verfügung eine Pflicht der Leistungsabteilung entnehmen, selbstdann noch zur Klärung möglicher [X.]ansprüche weitere Nachforschungenanzustellen, wenn die Frage der Leistungspflicht der Klägerin gegenüber [X.] bereits abschließend geklärt ist.- 10 -Dafür, daß in der behördlichen Praxis der Klägerin anders verfahrenwird, bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Das Berufungsgericht [X.] auch nicht festgestellt, wenngleich es dem Umstand, daß die [X.] der Klägerin erst 1995 die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsaktenangefordert hat - was nach der Behauptung der Klägerin immer noch die Prü-fung der Frage betroffen hat, ob überhaupt ein die Leistungspflicht der [X.] Wegeunfall vorlag - insoweit eine Indizwirkung beimessen will.c) Die behördeninterne Anordnung, daß im Falle einer Weiterleitung ei-ner Akte an die [X.]abteilung bereits zu diesem Zeitpunkt der EDV die Ein-leitung der [X.]prüfung mitzuteilen und auf dem Aktendeckel der [X.]-stempel anzubringen ist und nicht erst dann, wenn sich die [X.]abteilungder Sache angenommen bzw. nach Prüfung der Sach- und Rechtslage für [X.] von [X.] entschieden hat, ist in diesem Zu-sammenhang ohne Belang. Sie mag, wie die Revision geltend macht, der be-sonderen Aufmerksamkeit im Geschäftsgang dienen; jedenfalls läßt sich [X.] und Weise der aktenmäßigen Behandlung nichts Entscheidendes über dieVerteilung der Verantwortlichkeiten bei der Ermittlung und Verfolgung von Re-greßansprüchen entnehmen.Auch die in der Verfügung "[X.]verfahren" angeordneten Fristen fürdie Vorlage an die [X.]abteilung, die ersichtlich dem Interesse an einerfrühzeitigen Klärung etwaiger [X.]ansprüche und der beschleunigten [X.] dienen, begründen, wie die Revision zu Recht geltend macht, nichtbereits die Eigenverantwortlichkeit (auch) der Leistungsabteilung hinsichtlichder Betreuung und Verfolgung von [X.].- 11 -3.Zu Unrecht beruft sich das Berufungsgericht für seine gegenteiligeAuffassung auf das Urteil des [X.] vom 18. Januar 1994(VI [X.] - NJW 1994, 1150, 1151). In jener Entscheidung hat der [X.] ausgesprochen, daß sich die klagende [X.] der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Nichtabfüh-rung von Sozialversicherungsbeiträgen nicht nur die Kenntnis der dafür zu-ständigen Rückstandsabteilung zurechnen lassen müsse, sondern auch [X.] der Mitglieder ihrer Abteilung Betriebsprüfung, da auch diese innerhalbder Behörde damit betraut gewesen seien, Beitragsverkürzungen zu ermittelnund darüber Bericht zu erstatten; sie hätten, indem sie die tatsächlichen Vor-aussetzungen zu klären hätten, damit eine Entschließung über die Einschal-tung der Rückstandsabteilung ebenso wie der Strafverfolgungsbehörden tref-fen und sich dabei auch eine Meinung über die persönliche Verantwortlichkeitdes Schädigers bilden müssen (vgl. die Wiedergabe dieses Urteils in [X.]Z134, 343, 348).Dieser Entscheidung ist nur zu entnehmen, daß für eine Zurechnung desWissens des Mitglieds einer Abteilung nicht allein maßgeblich auf die Zustän-digkeit für die gerichtliche und außergerichtliche Geltendmachung von [X.]-bzw. Schadensersatzansprüchen im Sinne einer Verfahrenszuständigkeit ab-zustellen ist mit der Folge, daß ausschließlich Mitglieder dieser Abteilung als[X.] in Betracht kommen. Vielmehr können auch Angehörige eineranderen Abteilung, die vorbereitend mit der Verfolgung von [X.]betraut sind, [X.] sein, indem sie maßgeblich die Klärung der tat-sächlichen Anspruchsvoraussetzungen herbeizuführen haben ([X.], Urteil vom18. Januar 1994 aaO).- 12 -Ungeachtet dessen ist jedoch unerläßliche Voraussetzung für eine [X.], daß der betreffende Bedienstete eigenverantwortlich (zumin-dest) mit der Vorbereitung von [X.] betraut ist. Das ist [X.] nicht der Fall. Aufgabe der Leistungsabteilung der Klägerin ist es, [X.] für die Leistungspflicht der Klägerin dem Mitglied gegenüberzu prüfen und hierüber eine abschließende Entscheidung zu treffen. Wenn undsoweit sich bei der Erfüllung dieser primären Aufgabe, gleichsam als "Neben-produkt" der für die sachgemäße Bearbeitung des Leistungsbegehrens entfal-teten Ermittlungstätigkeit, Anhaltspunkte für einen [X.] ergeben, so hat dieLeistungsabteilung (lediglich) die [X.]abteilung einzuschalten. Eine [X.] begründende weitere Aufklärung des Sachverhalts [X.] unter dem Aspekt eines möglichen Regresses hat sie dagegen - wie aus-geführt - nicht vorzunehmen.II[X.] klageabweisende Urteil des [X.] ist aufzuheben. [X.] Feststellungen zur Verjährung der Klageforderung nicht zu erwarten- 13 -sind, kann der Senat in der Sache selbst im Sinne der Klägerin entscheiden(§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).[X.]Streck[X.][X.]Galke

Meta

III ZR 198/99

09.03.2000

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.03.2000, Az. III ZR 198/99 (REWIS RS 2000, 2907)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2907

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VI ZR 12/00 (Bundesgerichtshof)


VI ZR 162/10 (Bundesgerichtshof)

Beginn der Verjährung von Ansprüchen einer gesetzlichen Pflegekasse: Kenntnis des zuständigen Sachbearbeiters


VI ZR 108/11 (Bundesgerichtshof)

Regress des Sozialversicherungsträgers: Beginn der Verjährungsfrist


VI ZR 108/11 (Bundesgerichtshof)


III ZR 252/10 (Bundesgerichtshof)

Beginn der Verjährungsfrist für deliktsrechtliche Ansprüche: Grob fahrlässige Unkenntnis von Behörden mit arbeitsteiliger Organisation in …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.