Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.05.2010, Az. IX ZR 101/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 6471

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 101/07 vom 20. Mai 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], Raebel, die Richterin [X.], [X.] Pape und [X.] am 20. Mai 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des [X.] vom 2. Mai 2007 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 148.734,80 • festgesetzt. Gründe: Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. 1 1. Die Beschwerdebegründung beruft sich auf eine Abweichung von der Rechtsprechung des [X.], nach welcher der Beweiswert einer Quittung nur im Ausnahmefall erschüttert werden kann. Diesen Beweisgrund-satz hat der [X.] jedoch aus den Lebenserfahrungen abgeleitet, die Bankquittungen betreffen, und dementsprechend hierauf beschränkt (vgl. [X.], Urt. v. 28. September 1987 - [X.], [X.], 524, 525). Die an-sonsten zur Beweiskraft einer Quittung aufgestellten Grundsätze (vgl. [X.], Urt. v. 14. April 1978 - [X.], [X.], 849; v. 13. Juli 1979 - [X.], [X.], 1157, 1158; v. 23. März 1983 - [X.], [X.] § 286 (B) 2 - 3 - Nr. 50; v. 10. Juni 1985 - [X.], [X.], 1206, 1207 unter [X.]); v. 15. November 2006 - [X.], [X.], 426, 428 Rn. 14) hat das [X.] beachtet. 2. Der Rechtssache wird keine grundsätzliche Bedeutung durch die An-nahme des Berufungsgerichts verliehen, der Herausgabeanspruch gegen den Rechtsanwalt unterliege der [X.], nicht der früheren Haftungsver-jährung gemäß § 51b [X.]. Diese Unterscheidung ist durch das geltende Recht eingeebnet. Dass sie nach der Anzahl der noch offenen Altfälle klärungs-bedürftig sein könnte, wird von der Beschwerde nicht untermauert. Die [X.] ist überdies altrechtlich geklärt durch das vom Berufungsgericht zutreffend herangezogene Senatsurteil vom 30. Mai 2000 ([X.] ZR 121/99, [X.], 2669, 2672 unter [X.]). Der dort aufgestellte Rechtssatz beruht entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht auf konkreten [X.] (vgl. insoweit [X.], [X.]. v. 16. Januar 1997 - [X.] ZR 340/95, [X.]R [X.] § 51 a.[X.] 2; v. 13. April 2000 - [X.] ZR 171/98, juris). 3 Ein Wertungswiderspruch der früheren [X.] nach § 195 BGB a.F. für den Herausgabeanspruch des § 667 BGB gegen einen Rechtsanwalt und der Deliktsverjährung, welche die Beschwerde dem Berufungsurteil entge-genhält, liegt nicht vor. Denn auch der deliktsrechtliche Herausgabeanspruch nach § 852 BGB n.F., § 852 Abs. 3 BGB a.F. war im Streitfall nicht verjährt. 4 3. Die Rechtssache erhält schließlich keine grundsätzliche Bedeutung durch die unterschiedliche Beweiswürdigung des Berufungsgerichts im [X.] und der Staatsanwaltschaft im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten. Das Berufungsgericht hat eine Beweislastentscheidung gegen den Beklagten getroffen, welcher die Erfüllung seiner Herausgabepflicht nach 5 - 4 - § 667 BGB zu beweisen hatte. Demgegenüber oblag im Strafverfahren die Be-weislast für eine Veruntreuung des Beschuldigten der Anklage. Selbst unab-hängig davon ist eine Bindung des Zivilrichters an die Feststellungen eines strafgerichtlichen Urteils mit § 286 ZPO nicht vereinbar; erst recht gilt dies für eine Bindung an die Tatsachenwürdigung der Staatsanwaltschaft. An die als gegenstandslos aufgehobene Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 1 EGZPO, aus welcher dies positiv hervorging, wird in diesem Zusammenhang erinnert. [X.] Raebel [X.] Pape [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 11.01.2005 - 1 O 132/04 - [X.], Entscheidung vom 02.05.2007 - [X.] -

Meta

IX ZR 101/07

20.05.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.05.2010, Az. IX ZR 101/07 (REWIS RS 2010, 6471)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6471

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