Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.03.2014, Az. 7 AZR 718/12

7. Senat | REWIS RS 2014, 6972

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Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 18. Januar 2012 - 2 [X.] - aufgehoben.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 16. Februar 2011 - 4 [X.] - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz in erster Linie darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung mit Ablauf des 31. Dezember 2010 geendet hat. Außerdem begehrt die Klägerin eine Prozessbeschäftigung.

2

Der beklagte [X.] ist seit dem 1. Januar 2005 als sog. Optionskommune nach § 6a Sozialgesetzbuch ([X.]) [X.] (II) iVm. § 1 Kommunalträger-Zulassungsverordnung ([X.]) anstelle der [X.] als Träger bestimmter Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (optionale Aufgaben) zugelassen. Die Zulassung erfolgte zunächst auf der Grundlage der [X.] des § 6a [X.] II in der bis zum 10. August 2010 geltenden Fassung (künftig: [X.] II aF) und war nach § 6a Abs. 5 Satz 2 [X.] II aF iVm. § 1 Abs. 2, § 2 [X.] vom 24. September 2004 ([X.]I S. 2349) - gültig vom 28. September 2004 bis 8. Dezember 2010 (künftig: [X.] aF) - für die [X.] vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2010 erteilt. Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem [X.] II - zT anstelle der [X.] - errichtete der Beklagte mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 eine besondere Einrichtung iSv. § 6a Abs. 6 [X.] II aF, das [X.] mit Sitz in [X.] (künftig: AfAS [X.]).

3

Die Klägerin war bei dem Beklagten zunächst aufgrund eines für die [X.] vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2006 „nach § 14 Abs. 2 und Abs. 3 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes ([X.]) in der jeweils geltenden Fassung“ geschlossenen Arbeitsvertrags beschäftigt. Unter dem 7. September 2006 unterzeichneten die Parteien einen Arbeitsvertrag, nach dem die Klägerin für die [X.] vom 1. Januar 2007 bis „spätestens zum 31.12.2010“ als Vollbeschäftigte eingestellt war. In dem formularmäßigen Arbeitsvertrag heißt es unter 4.2.2 ua. wörtlich:

„... nach § 14 Abs. 1 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes ([X.]) in der jeweils geltenden Fassung

Das Arbeitsverhältnis gilt entsprechend § 2 der Verordnung zur Zulassung von kommunalen Trägern als Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende ([X.]) für die Dauer der dem [X.] gewährten Option.“

4

Die Klägerin war im AfAS [X.] im Fachbereich Eingliederung als Sachbearbeiterin - zur Erfüllung der mit der Option gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 iVm. § 4 [X.] II aF übernommenen Aufgaben - beschäftigt.

5

Eine besondere Einrichtung iSv. § 6a Abs. 6 [X.] II aF bestand auch in dem vormaligen [X.] Kamenz: Das Arbeits- und Sozialzentrum Kamenz (künftig: [X.]). In der vormaligen Kreisfreien Stadt [X.] bestand eine vom kommunalen Träger und der [X.] gebildete Arbeitsgemeinschaft (künftig: ARGE [X.]). Nach § 3 Nr. 1 des [X.] - SächsKrGebNG - (vgl. Art. 1 des [X.] Gebietes der [X.]e des [X.] und zur Änderung anderer Gesetze, SächsGVBl. 2008 S. 102) wurde der Beklagte als Gebietskörperschaft mit Wirkung ab dem 1. August 2008 neu gebildet; ihm gehören nunmehr alle Gemeinden des bisherigen [X.]es [X.], des bisherigen [X.]es Kamenz und die bisherige Kreisfreie Stadt [X.] an.

6

Mit § 6a Abs. 1 [X.] II in der Fassung von Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der [X.] vom 3. August 2010 ([X.]I S. 1112) - gültig ab 11. August 2010 - wurde die unbefristete Verlängerung der Zulassungen kommunaler Träger für die Grundsicherung für Arbeitsuchende geregelt. Der Kreistag des Beklagten hatte bereits im Juni 2010 - noch auf der Grundlage des Entwurfs des Gesetzes zur Weiterentwicklung der [X.] - beschlossen, die Verlängerung der Zulassung als Optionskommune und die Erweiterung der Option auf den Zuständigkeitsbereich der ARGE [X.] zu beantragen. Der beklagte [X.] ist nunmehr zugelassener kommunaler Träger iSv. § 1 [X.] in der Fassung vom 1. Dezember 2010 und für das gesamte Kreisgebiet Leistungsträger der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Ab dem 1. Januar 2011 ist ein [X.] gebildet, das die Zuständigkeiten des AfAS [X.] und des [X.] zusammenfasst und im Wege der Optionserweiterung auch den Zuständigkeitsbereich der vormals gebildeten ARGE [X.] erfasst. Nach den - nicht angegriffenen - Feststellungen des [X.] verfügten die drei Einrichtungen bis 31. Dezember 2010 über insgesamt 450,65 [X.] (= Vollzeitäquivalente). Nach Behauptung des Beklagten waren es bis zu diesem [X.]punkt 488 [X.]; im Hinblick auf die vom Kreistag beschlossene Ausstattung des [X.]s (mit ca. 450 [X.]) sei ab dem 1. Januar 2011 eine Stellenreduzierung um 38 [X.] notwendig gewesen und erfolgt.

7

Mit ihrer am 19. November 2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen und dem Beklagten am 25. November 2010 zugestellten Klage hat sich die Klägerin gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses gewandt. Sie hat gemeint, die [X.] in Form einer Zweck- und einer Höchstbefristung sei intransparent und deshalb unwirksam. Insbesondere hat sich die Klägerin auf den Standpunkt gestellt, die Befristung ihres Arbeitsvertrags sei nicht durch den Sachgrund des vorübergehenden betrieblichen Bedarfs an ihrer Arbeitsleistung gerechtfertigt. Der Beklagte sei originärer Träger zur Erbringung der Leistungen nach dem [X.] II. Zum [X.]punkt des Abschlusses des Arbeitsvertrags mit der Klägerin im [X.] habe nicht mit hinreichender Sicherheit festgestanden, dass die übernommenen staatlichen Daueraufgaben nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] II zum 31. Dezember 2010 wegfallen würden. Insoweit sei auf den völlig offenen Ausgang des [X.] im Rahmen der sog. „[X.]“ zu verweisen.

8

Die Klägerin hat - soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse - beantragt

        

1.    

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung vom 7. September 2006 zum 31. Dezember 2010 beendet ist,

        

2.    

den Beklagten zu verurteilen, sie bis Rechtskraft zu unveränderten Bedingungen weiterzubeschäftigen.

9

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, die Klägerin sei zur Deckung des vorübergehenden Mehrbedarfs an Arbeitsleistungen wegen der eröffneten Option nach dem [X.] II aF eingestellt worden. Seine auf den vorübergehenden betrieblichen Bedarf an der Arbeitsleistung der Klägerin bezogene Prognose beruhe auf den damals geltenden einschlägigen Bestimmungen des [X.] II, insbesondere der „[X.]“ des § 6a [X.] II aF. Im [X.]punkt der [X.] habe der Gesetzgeber lediglich „testen“ wollen, welches Modell der Erbringung von Leistungen nach dem [X.] II das geeignetste sei. Erst mit der Neufassung des § 6a [X.] II durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der [X.] vom 3. August 2010 sei die - vom Beklagten wahrgenommene - Verlängerungsmöglichkeit des [X.] eröffnet worden. Die Befristung sei daher nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] zulässig, was sich auch daran zeige, dass in dem ab 1. Januar 2011 gebildeten [X.] nur noch ca. 450 [X.] vorgehalten würden.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das [X.] hat die Klage auf die Berufung des Beklagten abgewiesen. Mit ihrer vom Senat wegen Divergenz zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klage mit den zuletzt im Berufungsverfahren gestellten Anträgen weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist begründet. Zu Unrecht hat das [X.] die Klage abgewiesen. Der Senat hat mit Urteil vom 11. September 2013 (- 7 [X.] -) entschieden, dass die sog. Optionskommunen die Befristung von [X.]rbeitsverträgen mit ihren [X.]rbeitnehmern nicht allein mit der „[X.]“ des § 6a [X.] aF rechtfertigen können. Das Befristungskontrollbegehren der Klägerin ist zulässig und begründet. Der mit dem Klageantrag zu 2. geltend gemachte Weiterbeschäftigungsantrag fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an.

I. Der Befristungskontrollantrag ist begründet.

1. Der [X.]ntrag ist zulässig. Mit ihm verfolgt die Klägerin eine Befristungskontrollklage nach § 17 Satz 1 [X.]. [X.] und Klagegrund sind hinreichend bestimmt bezeichnet iSv. § 253 [X.]bs. 2 Nr. 2 ZPO. Eines besonderen Feststellungsinteresses iSd. § 256 [X.]bs. 1 ZPO bedarf es nicht (vgl. [X.] 15. Mai 2012 - 7 [X.] - Rn. 10 mwN).

2. Der Befristungskontrollantrag ist begründet. Das [X.]rbeitsverhältnis der Parteien hat nicht aufgrund der im [X.]rbeitsvertrag vom 7. September 2006 vereinbarten kalendermäßigen Befristung zum 31. Dezember 2010 geendet. Die kalendermäßige Befristung ist unzulässig, weil sie nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist (§ 14 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.]).

a) Der [X.]ntrag ist nicht bereits deshalb begründet, weil die der streitbefangenen Befristung zugrunde liegende Vereinbarung in Ziffer 4.2.2 des [X.]rbeitsvertrags vom 7. September 2006 eine Einstellung der Klägerin „bis spätestens zum 31.12.2010“ in Verbindung mit der wörtlichen Passage vorsieht: „Das [X.]rbeitsverhältnis gilt entsprechend § 2 der Verordnung zur Zulassung von kommunalen Trägern als Träger der Grundsicherung für [X.]rbeitssuchende ([X.]) für die Dauer der dem Landkreis gewährten Option.“ Es kann dahinstehen, ob die Parteien damit lediglich den [X.] beschrieben oder eine Zweckbefristung (§ 3 [X.]bs. 1 Satz 2 [X.]lt. 2, § 15 [X.]bs. 2 [X.]) bzw. eine auflösende Bedingung (§ 21 [X.]) vereinbart haben, die zugleich mit einer kalendermäßigen (Höchst-)Befristung (§ 3 [X.]bs. 1 Satz 2 [X.]lt. 1, § 15 [X.]bs. 1 [X.]) verbunden wurde (zur [X.]bgrenzung vgl. [X.] 29. Juni 2011 - 7 [X.] - Rn. 15, [X.]E 138, 242).

aa) Nähme man ersteres an, käme der Passage „Das [X.]rbeitsverhältnis gilt entsprechend § 2 der Verordnung zur Zulassung von kommunalen Trägern als Träger der Grundsicherung für [X.]rbeitssuchende ([X.]) für die Dauer der dem Landkreis gewährten Option“ ohnehin keine befristungskontrollrechtliche Relevanz zu. Nach den gesetzlichen Vorgaben bedarf der [X.] keiner schriftlichen Niederlegung oder Vereinbarung.

bb) [X.] man in der Passage eine eigenständige [X.], wäre dies nicht unzulässig.

(1) Zum einen sind sowohl die Doppelbefristung als auch die Kombination von auflösender Bedingung und zeitlicher Höchstbefristung rechtlich möglich (vgl. [X.] 22. [X.]pril 2009 - 7 [X.] - Rn. 11 und 17 zur Kombination von Zweck- und [X.]befristung sowie [X.] 29. Juni 2011 - 7 [X.] - Rn. 13, [X.]E 138, 242 zur Kombination von auflösender Bedingung und [X.]befristung).

(2) Zum anderen hielte Ziffer 4.2.2 des [X.]rbeitsvertrags vom 7. September 2006 im Verständnis einer „kombinierten Befristungsklausel“ einer Kontrolle nach dem Recht der [X.]llgemeinen Geschäftsbedingungen stand.

(a) Dabei kann die Frage der Rechtsnatur des [X.]rbeitsvertrags offenbleiben. Selbst wenn es sich um [X.] iSv. § 305 [X.]bs. 1 Satz 1 BGB handeln sollte, die der [X.] der Klägerin gestellt hat (wofür die Verwendung eines Formulars allerdings auch deutlich spricht), ist die Unklarheitenregel des § 305c [X.]bs. 2 BGB nicht anzuwenden. Denn die Regelung in Ziffer 4.2.2 des [X.]rbeitsvertrags vom 7. September 2006 lässt nach gebotener [X.]uslegung (§§ 133, 157 BGB) unter Beachtung eines objektiv-generalisierenden Maßstabs ausreichend klar erkennen, dass der [X.]rbeitsvertrag begrenzt sein sollte für die Dauer der [X.] des beklagten [X.] und unabhängig davon spätestens am 31. Dezember 2010 enden sollte.

(b) Die - unterstellte - [X.]llgemeine Geschäftsbedingung in Ziffer 4.2.2 des [X.]rbeitsvertrags vom 7. September 2006 verletzt auch nicht das Transparenzgebot des § 307 [X.]bs. 1 Satz 2 BGB. Die Kombination einer auflösenden Bedingung oder einer Zweckbefristung mit einer zeitlichen Höchstbefristung entspricht einer gebräuchlichen Regelungstechnik beim [X.]bschluss befristeter oder bedingter [X.]rbeitsverträge. Der [X.]rbeitnehmer kann erkennen, dass die Wirksamkeit der beiden Beendigungstatbestände rechtlich getrennt zu beurteilen und anzugreifen ist.

b) Die streitbefangene, kalendermäßige Befristung ist aber rechtsunwirksam. Sie bedarf nach § 14 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] einer Rechtfertigung durch einen sachlichen Grund. Ein solcher liegt nicht vor.

aa) Entgegen der [X.]nsicht des [X.]s ist die Befristung nicht durch den sachlichen Grund des § 14 [X.]bs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] gerechtfertigt.

(1) Ein sachlicher Grund liegt nach § 14 [X.]bs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] vor, wenn der betriebliche Bedarf an der [X.]rbeitsleistung nur vorübergehend besteht.

(a) Der Sachgrund des § 14 [X.]bs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] setzt voraus, dass im [X.]punkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten [X.]rbeitnehmers kein dauerhafter betrieblicher Bedarf mehr besteht (vgl. [X.] 17. März 2010 - 7 [X.]/08 - Rn. 12, [X.]E 133, 319). Hierüber hat der [X.]rbeitgeber bei [X.]bschluss des befristeten [X.]rbeitsvertrags eine Prognose zu erstellen, der konkrete [X.]nhaltspunkte zugrunde liegen müssen. Die Prognose ist ein Teil des Sachgrundes für die Befristung ([X.] 17. März 2010 - 7 [X.]/08 - Rn. 12 mwN, aaO). Die tatsächlichen Grundlagen für die Prognose hat der [X.]rbeitgeber im Prozess darzulegen ([X.] 17. März 2010 - 7 [X.]/08 - Rn. 13 mwN, aaO).

(b) Der Sachgrund des § 14 [X.]bs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] ist von der regelmäßig gegebenen Unsicherheit über die künftige Entwicklung des [X.]rbeitskräftebedarfs eines Unternehmens oder einer Behörde zu unterscheiden ([X.] 11. Februar 2004 - 7 [X.] 362/03 - zu [X.] a der Gründe, [X.]E 109, 339). Die allgemeine Unsicherheit über die zukünftig bestehende Beschäftigungsmöglichkeit rechtfertigt die Befristung nicht. Eine solche Unsicherheit gehört zum unternehmerischen Risiko des [X.]rbeitgebers, das er nicht durch [X.]bschluss eines befristeten [X.]rbeitsvertrags auf den [X.]rbeitnehmer abwälzen darf ([X.] 20. Februar 2008 - 7 [X.] 950/06 - Rn. 12 mwN). Es reicht demnach nicht aus, dass sich lediglich unbestimmt abzeichnet, aufgrund welcher [X.]bläufe eine Tätigkeit des [X.]rbeitnehmers in der Zukunft entbehrlich sein könnte (vgl. für eine Zweckbefristung [X.] 15. Mai 2012 - 7 [X.] 35/11 - Rn. 31).

(c) Wird die Befristung auf die nur vorübergehende Übertragung oder Wahrnehmung einer sozialstaatlichen (Dauer-)[X.]ufgabe gestützt, vermag dies für sich gesehen sie nicht zu rechtfertigen (vgl. [X.] 11. Februar 2004 - 7 [X.] 362/03 - zu [X.] [X.] der Gründe, [X.]E 109, 339). So liegt etwa in den Fällen, in denen sich eine (übertragene) Maßnahme nicht als zeitlich begrenztes Projekt, sondern als Teil einer Daueraufgabe des staatlichen [X.]uftraggebers darstellt, in der Übertragung der sozialstaatlichen [X.]ufgabe allein kein hinreichender Sachgrund für die Befristung des [X.]rbeitsverhältnisses des bei einem [X.]uftragnehmer angestellten [X.]rbeitnehmers (vgl. hierzu - noch Sachverhalte vor Inkrafttreten des [X.] betreffend - [X.] 11. Februar 2004 - 7 [X.] 362/03 - zu [X.] [X.] der Gründe, aaO; 4. Dezember 2002 - 7 [X.] 437/01 - zu [X.] I[X.] der Gründe; 22. März 2000 - 7 [X.] 758/98 - zu [X.] c bb der Gründe, [X.]E 94, 130 [in [X.]bgrenzung zu Befristungen im Zusammenhang mit sog. [X.], hierzu zB [X.] 28. Mai 1986 - 7 [X.] 581/84 - [X.]E 52, 122]).

(2) Gemessen hieran ist das [X.] zwar zutreffend davon ausgegangen, dass der [X.] im [X.]punkt der [X.] mit der Klägerin zeitweise eine Sonderaufgabe - die Trägerschaft für Leistungen nach dem [X.] anstelle der [X.] als Umsetzung einer ihm eröffneten Option - übernommen hat. Nicht frei von [X.] ist aber seine [X.]nnahme, der [X.] habe eine „valide Prognose“ dazu angestellt, dass nach dem 31. Dezember 2010 für die Beschäftigung der Klägerin kein Bedarf mehr bestehe.

(a) Der [X.] kann seine bei Vertragsschluss anzustellende Prognose nicht allein auf die am 7. September 2006 geltende Gesetzes- und Verordnungslage stützen, wonach das [X.] - die Zulassung von höchstens 69 kommunalen Trägern von Leistungen der Grundsicherung für [X.]rbeitsuchende anstelle der [X.] - für die [X.] vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2010 begrenzt war (vgl. § 6a [X.]bs. 1 bis [X.]bs. 3, [X.]bs. 5 SGB II aF iVm. §§ 1, 2 [X.] aF). In die Prognose einzustellen war vielmehr auch der Umstand, dass die Grundsicherung für [X.]rbeitsuchende nicht „an sich“ eine [X.]ufgabe von begrenzter Dauer ist. [X.]ls steuerfinanziertes staatliches Fürsorgesystem, das für erwerbsfähige Leistungsberechtigte vorrangig Leistungen zur Eingliederung in den [X.]rbeitsmarkt bzw. eine Beschäftigung erbringt, handelt es sich vielmehr um eine sozialstaatliche Daueraufgabe. Zu Unrecht beruft sich der [X.] insoweit darauf, dass nach den im [X.]punkt des Vertragsschlusses mit der Klägerin am 7. September 2006 geltenden gesetzlichen Rahmenbedingungen die Wahrnehmung der sozialstaatlichen Daueraufgabe durch ihn nur zeitweilig angefallen sei. Wenn nämlich, wie vorliegend, bei [X.]bschluss des befristeten Vertrags davon auszugehen ist, dass die optionalen, vom [X.]n anstelle der [X.] - in zeitlich begrenzter Trägerschaft - wahrgenommenen [X.]ufgaben als solche nicht wegfallen werden, vermag die Unsicherheit über ihre künftige Trägerschaft allein die Befristung des [X.]rbeitsvertrags nicht zu rechtfertigen. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass bereits bei Vertragsschluss hinreichend zuverlässig zu prognostizieren war, der [X.]rbeitgeber werde mit dem vorgesehenen Ende des [X.]rbeitsvertrags mit der Klägerin die [X.]ufgaben nicht mehr in eigener Trägerschaft wahrnehmen. Hiervon konnte der [X.] aber allein im Hinblick auf die Gesetzes- und Verordnungslage nicht ausgehen. Nach dieser war nur unklar, ob das gesetzliche [X.] verstetigt wird. So war nach § 6a [X.]bs. 1 SGB II aF die Möglichkeit der Zulassung kommunaler Träger „an Stelle der [X.]genturen für [X.]rbeit als Träger der Leistung“ ausdrücklich „im Wege der Erprobung“ eröffnet; nach der sog. „Wirkungsforschung zur [X.]“ des § 6c [X.] aF war eine Evaluierung vorgesehen (vgl. zur Entstehungsgeschichte des § 6a SGB II aF auch [X.]rt. 1 Nr. 5 des Entwurfs eines Gesetzes zur Optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem [X.] vom 30. März 2004 - BT-Drucks. 15/2816 S. 3 f. [noch als gesetzlich nicht befristet angelegtes [X.]] - und die Gesetz gewordene Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses hierzu vom 30. Juni 2004 - BT-Drucks. 15/3495 S. 2 f. [[X.]] -). Es stand damit gerade nicht mit hinreichender Gewissheit fest, ob das gesetzliche [X.] ausläuft oder zunächst fortgeführt oder gar verstetigt wird; klar war „nur“, dass eine gesetzliche Regelung über die Zukunft der Durchführung der Grundsicherung für [X.]rbeitsuchende noch zu treffen ist (vgl. in diesem Sinn auch die Begründung zu dem späteren Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der [X.] vom 4. Mai 2010 unter [X.] - Notwendigkeit des Gesetzes - BT-Drucks. 17/1555 -). Die damit allenfalls bestehende Ungewissheit, in welcher Trägerschaft die dauerhaft anfallenden Leistungen im Bereich der Grundsicherung für [X.]rbeitsuchende künftig nach den normativen Rahmenbedingungen wahrgenommen werden können oder wahrzunehmen sind, rechtfertigt die Befristung des [X.]rbeitsvertrags mit der Klägerin nicht.

(b) [X.]uf die nach seiner Darstellung notwendige Reduzierung der [X.] in den ab dem 1. Januar 2011 im Jobcenter zusammengefassten Einrichtungen [X.], [X.] und [X.] kann der [X.] seine Prognose gleichfalls nicht stützen. Ungeachtet dessen, dass [X.] nicht - jedenfalls nicht ohne weiteres - einen [X.] nach § 14 [X.]bs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] darstellen, stand die aufgezeigte Stellenreduzierung schon nach den eigenen [X.]ngaben des [X.]n im [X.]punkt der [X.] nicht mit hinreichender Sicherheit fest. Der [X.] hat auf die im [X.] 2010 gefassten [X.] zur [X.]-[X.]usstattung des [X.] verwiesen; dies vermag nicht die am 7. September 2006 vereinbarte Befristung zu rechtfertigen.

bb) Die Befristung ist ferner nicht durch einen sonstigen sachlichen Grund iSd. § 14 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] gerechtfertigt. Die hierfür nach der Rechtsprechung des Senats erforderlichen Voraussetzungen liegen nicht vor.

(1) § 14 [X.]bs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 8 [X.] enthält eine [X.]ufzählung sachlicher Gründe, die die Befristung von [X.]rbeitsverträgen rechtfertigen können. Diese [X.]ufzählung ist, wie sich aus dem Wort „insbesondere“ ergibt, nicht abschließend. Dadurch werden weder andere von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des [X.] anerkannte noch weitere Sachgründe für die Befristung ausgeschlossen (BT-Drucks. 14/4374 S. 18). [X.]llerdings können sonstige, in § 14 [X.]bs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 8 [X.] nicht genannte Sachgründe die Befristung eines [X.]rbeitsvertrags nur rechtfertigen, wenn sie den in § 14 [X.]bs. 1 [X.] zum [X.]usdruck kommenden Wertungsmaßstäben entsprechen und den in dem Sachgrundkatalog des § 14 [X.]bs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 8 [X.] genannten [X.] von ihrem Gewicht her gleichwertig sind ([X.] 9. Dezember 2009 - 7 [X.] 399/08 - Rn. 15 mwN, [X.]E 132, 344).

(2) Diesen [X.]nforderungen genügt die Befristung zum 31. Dezember 2010 nicht. Insbesondere liegt keine mit der sog. „Haushaltsbefristung“ nach § 14 [X.]bs. 1 Satz 2 Nr. 7 [X.] vergleichbare Fallgestaltung vor, so dass es auf die grundsätzlichen Zweifel an der [X.] des § 14 [X.]bs. 1 Satz 2 Nr. 7 [X.] nicht entscheidend ankommt (vgl. hierzu das - wegen Erledigung des [X.]usgangsverfahrens nicht beschiedene - Vorabentscheidungsersuchen des Senats zum Gerichtshof der [X.] vom 27. Oktober 2010 - 7 [X.] 485/09 ([X.]) - [X.]E 136, 93; ferner auch [X.] 13. Februar 2013 - 7 [X.] 225/11 - Rn. 25 mwN; 15. Dezember 2011 - 7 [X.] 394/10 - Rn. 38, [X.]E 140, 191).

(a) Nach § 14 [X.]bs. 1 Satz 2 Nr. 7 [X.] liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines [X.]rbeitsvertrags vor, wenn der [X.]rbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird. Das setzt die Bereitstellung von Haushaltsmitteln für die befristete Beschäftigung in einem Haushaltsplan und die Vergütung des [X.]rbeitnehmers aus diesen Haushaltsmitteln voraus. Nach der (bisherigen) Rechtsprechung des Senats ist zudem erforderlich, dass die Haushaltsmittel im Haushaltsplan mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung ausgebracht sind. Die für die Vergütung des befristet eingestellten [X.]rbeitnehmers verfügbaren Haushaltsmittel müssen für eine [X.]ufgabe von nur vorübergehender Dauer vorgesehen sein. Es muss sich um Tätigkeiten handeln, die nicht dauerhaft, sondern nur zeitweilig anfallen. Dabei müssen die Rechtsvorschriften, mit denen die Haushaltsmittel ausgebracht werden, selbst die inhaltlichen [X.]nforderungen für die im Rahmen der befristeten [X.]rbeitsverträge auszuübenden Tätigkeiten oder die Bedingungen, unter denen sie auszuführen sind, enthalten. Die Vergütung des [X.]rbeitnehmers muss aus Haushaltsmitteln erfolgen, die mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung für eine nur vorübergehende Beschäftigung versehen sind. Der [X.]rbeitnehmer muss überwiegend entsprechend dieser Zwecksetzung beschäftigt werden (vgl. zB [X.] 17. März 2010 - 7 [X.] 843/08 - Rn. 10 mwN).

(b) Eine diesen Wertungen vergleichbare Fallgestaltung ist hier nicht gegeben. Nach § 6a [X.]bs. 1 bis [X.]bs. 3 und [X.]bs. 5 [X.] aF iVm. §§ 1 und 2 [X.] aF erfolgte zwar die Zulassung des [X.]n als Träger bestimmter Leistungen im Bereich der Grundsicherung für [X.]rbeitsuchende befristet. [X.]uch trägt nach § 6b [X.]bs. 2 Satz 1 [X.] der [X.] die [X.]ufwendungen der Grundsicherung für [X.]rbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten mit [X.]usnahme bestimmter [X.]ufwendungen und gelten nach dem - allerdings erst durch [X.]rt. 2 Nr. 8 Buchst. b des Gesetzes zur Ermittlung von [X.] und zur Änderung des [X.] und [X.] vom 24. März 2011 ([X.]I S. 453) eingefügten - § 6b [X.]bs. 2a [X.] für die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln des [X.]es durch die zugelassenen kommunalen Träger die haushaltsrechtlichen Bestimmungen des [X.]es, soweit in Rechtsvorschriften des [X.]es oder Vereinbarungen des [X.]es mit den zugelassenen kommunalen Trägern nicht etwas anderes bestimmt ist. Dies entspricht aber keinem Sachverhalt, bei dem die Vergütung eines befristet beschäftigten [X.]rbeitnehmers aus Haushaltsmitteln erfolgt, die ihrerseits mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung für eine nur vorübergehende Beschäftigung versehen sind.

II. Der auf Prozessbeschäftigung abzielende Weiterbeschäftigungsantrag zu 2. fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an. Er ist auf die Weiterbeschäftigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag gerichtet. Die Entscheidung des Senats über den Feststellungsantrag wird mit der Verkündung rechtskräftig.

III. [X.] beruht auf § 91 [X.]bs. 1 Satz 1, § 97 [X.]bs. 1 ZPO.

        

    Zwanziger    

        

    Schmidt    

        

    Kiel    

        

        

        

    [X.]    

        

    Glock    

                 

Meta

7 AZR 718/12

19.03.2014

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Bautzen, 16. Februar 2011, Az: 4 Ca 4240/10, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.03.2014, Az. 7 AZR 718/12 (REWIS RS 2014, 6972)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6972

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Wird zitiert von

11 Sa 751/14

11 Sa 752/14

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