Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 04.12.2013, Az. 7 AZR 277/12

7. Senat | REWIS RS 2013, 600

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Gegenstand

Befristeter Arbeitsvertrag - vorübergehender betrieblicher Bedarf an der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers


Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 10. Januar 2012 - 1 Sa 274/11 - aufgehoben.

Auf die Berufung des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 1. Juli 2011 - 8 Ca 100/11 - abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Befristung vom 25. Juli 2006 zum 31. Dezember 2010 geendet hat.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 31. Dezember 2010 geendet hat.

2

Der Kläger war beim Beklagten seit dem 14. Februar 2005, zuletzt seit dem 14. August 2006 aufgrund des Arbeitsvertrags vom 25. Juli 2006 als „Fachassistent im Team Leistung in der [X.] bis zum 31.12.2010“ beschäftigt. Nach dem [X.] war die Befristung „gekoppelt an die Laufzeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages“.

3

Die „[X.]“ (künftig: [X.]) ist eine Arbeitsgemeinschaft iSv. § 44b des Sozialgesetzbuchs ([X.]) [X.] (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung vom 30. Juli 2004 (mit Modifikationen geltend bis 31. Dezember 2010; künftig: [X.] II aF). Ihre Errichtung und Ausgestaltung beruhte auf einem zwischen der [X.] - [X.] -, der [X.] und dem Beklagten geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 25. Oktober 2004. Dieser lautet auszugsweise:

§ 1

Errichtung der Arbeitsgemeinschaft, örtliche Zuständigkeit

(1) Die Vertragspartner errichten eine Arbeitsgemeinschaft gemäß § 44b [X.] II durch öffentlich-rechtlichen Vertrag gemäß §§ 53 ff. [X.] X zur [X.]ahrnehmung der den Vertragspartnern nach dem [X.] II obliegenden Aufgaben.

§ 3

Aufgaben der [X.]

(1) Gegenstand der [X.] ist die [X.]ahrnehmung von Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende für die Agenturen und die kommunalen Vertragspartnern, die der [X.] durch Gesetz zugewiesen sind oder ihr von den Vertragspartnern auf der Grundlage dieser Vereinbarung übertragen werden.

§ 8

Personal

(1) Die [X.] verfügt nicht über eigenes Personal. Die Vertragspartner bleiben Arbeitgeber bzw. Dienstherr der Mitarbeiter, ...

(2) Die Vertragspartner stellen der [X.] das notwendige Personal zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben zur Verfügung. …

§ 19

Vertragsdauer, Kündigung, Auflösung

(2) Die [X.]ahrnehmung der Aufgaben nach dieser Vereinbarung durch die [X.] beginnt am 1. Januar 2005 und ist zunächst auf die Dauer bis zum 31. Dezember 2010 befristet. Die Parteien können den Vertrag einvernehmlich um jeweils drei weitere Jahre verlängern.

…“

4

Mit Urteil vom 20. Dezember 2007 (- 2 BvR 2433/04, 2 BvR 2434/04 - [X.] 119, 331) stellte das [X.] - mit Gesetzeskraft (vgl. BGBl. I 2008 S. 27) - fest, dass die Aufgabenübertragung auf die Arbeitsgemeinschaften gemäß § 44b [X.] II aF unvereinbar mit Art. 28 Abs. 2 Sätze 1 und 2 iVm. Art. 83 GG war und erklärte die Regelung für längstens bis zum 31. Dezember 2010 anwendbar. Nach dem Vorbringen des Beklagten haben sich dieser, die [X.] und die [X.] „auf eine Nachfolgeeinrichtung der zum 31. Dezember 2010 ausgelaufenen [X.], nämlich auf die Bildung eines Jobcenters verständigt“.

5

Mit der gegen das „Landratsamt [X.] L, vertreten durch den Landrat M“ gerichteten, am 18. Januar 2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen und am 26. Januar 2011 zugestellten Klage hat der Kläger geltend gemacht, es fehle für die im [X.] vorgesehene Befristung vom 14. August 2006 bis zum 31. Dezember 2010 an einem sachlichen Grund, so dass das Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 2010 hinaus fortbestehe. Als Anlagen waren der Klageschrift Kopien der befristeten Arbeitsverträge beigefügt. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, im Zeitpunkt des Abschlusses des letzten Arbeitsvertrags mit dem Beklagten sei nicht zu erwarten gewesen, dass die von ihm wahrgenommenen Arbeitsaufgaben eines Fachassistenten für die Leistungen nach dem [X.] II nach dem 31. Dezember 2010 nicht mehr anfallen würden. [X.]eder handelte es sich bei den der [X.] übertragenen Aufgaben um solche vorübergehender Natur noch sei die gesetzlich geregelte Möglichkeit der Errichtung einer [X.] nach § 44b [X.] II aF zeitlich begrenzt gewesen.

6

Der Kläger hat zuletzt beantragt

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 31. Dezember 2010 hinaus unbefristet fortbesteht.

7

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat sich auf den Standpunkt gestellt, die Befristung sei wegen des vorübergehenden betrieblichen Bedarfs an der Arbeitsleistung des [X.] gerechtfertigt. Im Hinblick auf die in § 19 Abs. 2 des [X.] vom 25. Oktober 2004 vereinbarte zeitliche Begrenzung der [X.]ahrnehmung der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende durch die [X.] habe er davon ausgehen können, dass der Bedarf an der Arbeitskraft des [X.] mit Ablauf des 31. Dezember 2010 wegfallen werde.

8

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen und im Rubrum seines Urteils den „Kreis [X.] L, vertr. d. d. Landrat M“ als Beklagten bezeichnet. Mit seiner Revision hat der Kläger den Klageantrag nunmehr dahingehend formuliert

„festzustellen, dass das zuletzt am [X.] zum 14.08.2006 begründete Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristung zum 31.12.2010 geendet hat“.

9

Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des [X.] ist begründet. Die Vorinstanzen haben die Befristungskontrollklage zu Unrecht abgewiesen.

I. Die Befristungskontrollklage ist zulässig. Zwar hat der Kläger erstmals im Revisionsverfahren einen Klageantrag formuliert, der dem Wortlaut des § 17 Satz 1 TzBfG entspricht. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine Klageänderung. Vielmehr handelte es sich, wie die gebotene Auslegung ergibt, von Anfang an um eine Befristungskontrollklage iSv. § 17 Satz 1 TzBfG. Der Kläger hatte bereits in der Klageschrift geltend gemacht, dass für die im Arbeitsvertrag vom 25. Juli 2006 vereinbarte Befristung zum 31. Dezember 2010 kein sachlicher Grund vorgelegen habe und daher das Arbeitsverhältnis mit ihm über den 31. Dezember 2010 hinaus fortbestehe. Auch die Vorinstanzen haben die Klage als Befristungskontrollklage erachtet. Hiergegen haben weder der Kläger noch der [X.] Einwendungen erhoben.

II. Die Klage ist begründet. Der [X.] ist passivlegitimiert. Die in dem Arbeitsvertrag vom 25. Juli 2006 vereinbarte Befristung ist unwirksam und hat das Arbeitsverhältnis der [X.]en nicht zum 31. Dezember 2010 beendet.

1. Die Klage ist nicht mangels Passivlegitimation der beklagten [X.] abzuweisen. Der Kläger hat mit der Befristungskontrollklage von Anfang an den [X.] in Anspruch genommen und nicht das „Landratsamt W L“, das er als beklagte [X.] bezeichnet hat. Dies ergibt die Auslegung der Klageschrift. Der Kläger hat sich ersichtlich gegen die mit seinem [X.] vereinbarte Befristung gewandt. [X.] ist schon aus Rechtsgründen der (Land-)[X.] und nicht das Landratsamt. Letzteres ist die vom Landrat geleitete Behörde (vgl. § 101 Abs. 2 der [X.] und Landkreisordnung - [X.] - [X.] [GVBl. 2003, 41]). Der Landrat ist handelndes Organ des [X.] (§ 101 Abs. 1 [X.]). Der Träger öffentlicher und privater Rechte und Pflichten und als solcher rechts- sowie parteifähig ist die öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft, also der Landkreis (vgl. auch § 86 Abs. 1 [X.]). Das [X.] hat das Passivrubrum daher zu Recht dahingehend berichtigt, dass beklagte [X.] der [X.] ist. Der [X.] hat insoweit auch keinerlei Einwendungen erhoben.

2. Die Befristung ist rechtsunwirksam. Sie bedarf nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG einer Rechtfertigung durch einen sachlichen Grund. Entgegen der Ansicht des [X.]s ist sie nicht durch den sachlichen Grund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG gerechtfertigt.

a) Ein sachlicher Grund liegt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG vor, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht.

aa) Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers kein dauerhafter betrieblicher Bedarf mehr besteht (vgl. [X.] 17. März 2010 - 7 [X.]/08 - Rn. 12, [X.]E 133, 319; 20. Febr[X.]r 2008 - 7 [X.] - Rn. 12 mwN). Hierüber hat der Arbeitgeber bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags eine Prognose zu erstellen, der konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen müssen. Die Prognose ist ein Teil des Sachgrundes für die Befristung ([X.] 17. März 2010 - 7 [X.]/08 - Rn. 12 mwN, aaO). Die tatsächlichen Grundlagen für die Prognose hat der Arbeitgeber im Prozess darzulegen ([X.] 17. März 2010 - 7 [X.]/08 - Rn. 13, aaO; 5. Juni 2002 - 7 [X.] - zu [X.] a der Gründe, [X.]E 101, 262).

bb) Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG ist von der regelmäßig gegebenen Unsicherheit über die künftige Entwicklung des Arbeitskräftebedarfs eines Unternehmens oder einer Behörde zu unterscheiden ([X.] 11. September 2013 - 7 [X.] - Rn. 25 mwN). Die allgemeine Unsicherheit über die zukünftig bestehende Beschäftigungsmöglichkeit rechtfertigt die Befristung nicht. Eine solche Unsicherheit gehört zum unternehmerischen Risiko des Arbeitgebers, das er nicht durch Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags auf den Arbeitnehmer abwälzen darf ([X.] 20. Febr[X.]r 2008 - 7 [X.] - Rn. 12 mwN). Es reicht demnach nicht aus, dass sich lediglich unbestimmt abzeichnet, aufgrund welcher Abläufe eine Tätigkeit des Arbeitnehmers in der Zukunft entbehrlich sein könnte (vgl. für eine Zweckbefristung [X.] 15. Mai 2012 - 7 [X.] - Rn. 31).

cc) Wird die Befristung auf die nur vorübergehende Übertragung oder Wahrnehmung einer sozialstaatlichen (Dauer-)Aufgabe gestützt, vermag dies für sich gesehen sie nicht zu rechtfertigen ([X.] 11. September 2013 - 7 [X.] - Rn. 26 mwN). So liegt etwa in den Fällen, in denen sich eine (übertragene) Maßnahme nicht als zeitlich begrenztes Projekt, sondern als Teil einer Daueraufgabe des staatlichen Auftraggebers darstellt, in der Übertragung der sozialstaatlichen Aufgabe allein kein hinreichender Sachgrund für die Befristung des Arbeitsverhältnisses des bei einem Auftragnehmer angestellten Arbeitnehmers ([X.] 11. September 2013 - 7 [X.] - Rn. 26 mwN).

b) Gemessen hieran hat der [X.] nicht dargetan, dass er bei dem Vertragsschluss mit dem Kläger eine begründete Prognose angestellt hat, nach der mit hinreichender Sicherheit zu erwarten war, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des [X.] kein dauerhafter betrieblicher Bedarf mehr bestehen werde.

aa) Der [X.] hat sich zur Begründung seiner Prognose darauf berufen, dass der Kläger mit Aufgaben im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende betraut gewesen sei, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] in die Leistungsträgerschaft der [X.] fallen, und dass die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem [X.] durch die gemäß § 44b [X.] aF errichtete [X.] nach § 19 Abs. 2 Satz 1 des [X.]. vom [X.]n als Träger der Leistungen iSv. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] geschlossenen [X.] vom 25. Oktober 2004 bis zum 31. Dezember 2010 befristet gewesen sei. Dies ist unter den vorliegenden Umständen nicht ausreichend. Vielmehr war in § 19 Abs. 2 Satz 2 des [X.] vom 25. Oktober 2004 die Möglichkeit einer einvernehmlichen Vertragsverlängerung um jeweils drei Jahre bereits ausdrücklich vorgesehen. Im Zeitpunkt der [X.] mit dem Kläger stand damit gerade nicht mit hinreichender Gewissheit fest, dass die Wahrnehmung der Aufgaben durch die [X.] tatsächlich am 31. Dezember 2010 enden werde. Eine solche Prognose war im Zeitpunkt des [X.] am 25. Juli 2006 auch deshalb fernliegend, weil die Errichtung von Arbeitsgemeinschaften durch die Träger der Leistungen im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 44b [X.] aF vorgesehen war. Erst mit Urteil des [X.] vom 20. Dezember 2007 (- 2 BvR 2433/04, 2 BvR 2434/04 - [X.] 119, 331) wurde die Verfassungswidrigkeit des § 44b [X.] aF festgestellt.

bb) Außerdem durfte bei der Berücksichtigung der Prognose nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Grundsicherung für Arbeitsuchende auch hinsichtlich der in der Trägerschaft der [X.] stehenden Leistungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] keine Aufgabe von begrenzter Dauer ist. Als steuerfinanziertes staatliches Fürsorgesystem, das für erwerbsfähige Leistungsberechtigte vorrangig Leistungen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt bzw. eine Beschäftigung erbringt, handelt es sich vielmehr um eine sozialstaatliche Daueraufgabe. Die Leistungen - auch solche außerhalb der gesetzlichen Trägerschaft des [X.]n - fallen nicht zeitlich begrenzt an. Damit konnte der [X.] allenfalls davon ausgehen, dass die gemeinsame Wahrnehmung der nach dem [X.] den jeweiligen Leistungsträgern obliegenden Aufgaben durch die [X.] gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 des [X.] vom 25. Oktober 2004 einer Laufzeitbegrenzung unterliegt. Über die künftige organisatorische Struktur der Aufgabenbewältigung und die [X.] im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende bestanden dagegen nur Unsicherheiten (vgl. zu den Kategorien Leistungszuständigkeit und Wahrnehmungszuständigkeit im [X.] zB Knapp in: jurisPK-SGB I[X.]. Aufl. 2012 § 44b Rn. 34). Diese vermögen die streitbefangene Befristung nicht zu rechtfertigen. Etwas anderes ließe sich allenfalls dann annehmen, wenn bereits bei Vertragsschluss mit dem Kläger hinreichend zuverlässig festgestanden hätte, der [X.] werde sich mit Ablauf des 31. Dezember 2010 keinesfalls organisatorisch-kooperativ an einer Einrichtung zur gemeinsamen Wahrnehmung der Aufgaben nach dem [X.] mehr beteiligen. Auf eine solche - im Hinblick auf § 44b [X.] aF eher abwegige - Prognose hat sich der [X.] nicht berufen; auch ist die von ihm vorgebrachte tatsächliche Entwicklung (Verständigung mit der [X.] und der [X.] auf die Errichtung eines Jobcenters) anders verlaufen.

cc) Die Argumentation des [X.]s, die Befristung des [X.] vom 25. Oktober 2004 rechtfertige es, die für die [X.] eingegangenen Arbeitsverhältnisse zu befristen, weil nur so der [X.] eine Entscheidung, ob die Kooperation mit der [X.] in gleicher Weise fortgesetzt werden solle, frei von arbeitsrechtlichen Bindungen hätte treffen können und er insoweit wegen der Steuerungsrisiken auch nicht auf den Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen zu verweisen sei, hält der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG liegt nur vor, wenn bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags aufgrund konkreter Tatsachen mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers über das vorgesehene Vertragsende hinaus kein Bedarf besteht. Für den Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes gelten insoweit keine Privilegierungen.

III. [X.] beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

        

    Linsenmaier    

        

    Kiel    

        

    [X.]     

        

        

        

    [X.]    

        

    Strippelmann    

                 

Meta

7 AZR 277/12

04.12.2013

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Erfurt, 1. Juli 2011, Az: 8 Ca 100/11, Urteil

§ 14 Abs 1 S 2 Nr 1 TzBfG, § 17 S 1 TzBfG, § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 2, § 6 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB 2, § 44b SGB 2 vom 30.07.2004

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 04.12.2013, Az. 7 AZR 277/12 (REWIS RS 2013, 600)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 600

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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