Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.03.2023, Az. III ZR 96/21

3. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 7263

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Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 28. Mai 2021 - 7 U 2/21 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Soweit der beklagte [X.]      - u.         A.        zur Wiederherstellung des beschädigten Stromkabels sowie zum [X.] der einzelnen Gartenparzellen an dieses verurteilt worden ist, weist der Senat darauf hin, dass ein Schadensersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung nach § 839 [X.] i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG grundsätzlich nur zu Geldersatz, nicht aber zur Naturalrestitution führen kann (vgl. nur Senat, Urteile vom 25. Februar 1993 - [X.], [X.], 368, 374 und vom 2. Februar 2017 - [X.], NVwZ-RR 2017, 579 Rn. 40; [X.]/[X.], [X.], § 839 Rn. 518 [Stand: 1. Dezember 2022]; jew. [X.]). Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen ([X.]). Ob hier ein Ausnahmefall gegeben ist (vgl. dazu Senat, Urteil vom 11. Februar 1952 - [X.], [X.], 102, 104; [X.], BeckRS 2014, 20143 Rn. 31; [X.]/[X.], [X.], 82. Aufl., § 839 Rn. 78), war nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: bis 125.000 €

Reiter     

      

Böttcher     

      

Kessen

      

Herr     

      

Liepin     

      

Meta

III ZR 96/21

30.03.2023

Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 28. Mai 2021, Az: 7 U 2/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.03.2023, Az. III ZR 96/21 (REWIS RS 2023, 7263)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 7263

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