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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 28. Mai 2021 - 7 U 2/21 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Soweit der beklagte [X.] - u. A. zur Wiederherstellung des beschädigten Stromkabels sowie zum [X.] der einzelnen Gartenparzellen an dieses verurteilt worden ist, weist der Senat darauf hin, dass ein Schadensersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung nach § 839 [X.] i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG grundsätzlich nur zu Geldersatz, nicht aber zur Naturalrestitution führen kann (vgl. nur Senat, Urteile vom 25. Februar 1993 - [X.], [X.], 368, 374 und vom 2. Februar 2017 - [X.], NVwZ-RR 2017, 579 Rn. 40; [X.]/[X.], [X.], § 839 Rn. 518 [Stand: 1. Dezember 2022]; jew. [X.]). Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen ([X.]). Ob hier ein Ausnahmefall gegeben ist (vgl. dazu Senat, Urteil vom 11. Februar 1952 - [X.], [X.], 102, 104; [X.], BeckRS 2014, 20143 Rn. 31; [X.]/[X.], [X.], 82. Aufl., § 839 Rn. 78), war nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: bis 125.000 €
Reiter |
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Böttcher |
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Kessen |
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Herr |
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Liepin |
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Meta
30.03.2023
Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 28. Mai 2021, Az: 7 U 2/21
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.03.2023, Az. III ZR 96/21 (REWIS RS 2023, 7263)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 7263
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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