Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.06.2017, Az. 1 AZR 435/16

1. Senat | REWIS RS 2017, 9849

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Gegenstand

Zuschuss zum Anpassungsgeld - unzulässige Revision - Revisionsbegründung


Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 12. Mai 2016 - 11 Sa 524/15 - wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Berechnung eines Zuschusses zum Anpassungsgeld nach einem [X.].

2

Der Kläger war bei der [X.], die ein Unternehmen des Steinkohlenbergbaus betreibt, unter Tage beschäftigt. Die Beklagte ist aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtet, eine [X.] vorzuhalten. Der Kläger war dort freiwilliges Mitglied in der Funktion eines [X.] und nahm an den Übungen der [X.] teil. Diese fanden auch außerhalb seiner Arbeitszeit statt. Für die Teilnahme an solchen Übungen zahlte die Beklagte eine sog. [X.]zulage.

3

Mit Schreiben vom 7. März 2011 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31. März 2012. Im unmittelbaren [X.] daran bezog der Kläger bis zum 31. März 2017 Anpassungsgeld auf der Grundlage der „[X.] an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Steinkohlenbergbaus vom 12. Dezember 2008“ (BAnz. Nr. 196 vom 24. Dezember 2008 S. 4697). Darüber hinaus gewährte die Beklagte einen monatlichen Zuschuss zum Anpassungsgeld. Grundlage dafür waren der „[X.] zum Anpassungsprogramm der [X.]“ vom 25. Juni 2003 ([X.] 2003) in der Fassung der [X.] vom 2. Dezember 2010 ([X.] 2010) und ab 1. April 2012 der „[X.] zur sozialverträglichen Beendigung des [X.] Steinkohlenbergbaus zum 31.12.2018“ vom 6. März 2012 ([X.] 2012). Im Verhältnis zum [X.] 2003 betrafen die Änderungen insbesondere das für die Zuschussbemessung maßgebliche Brutto-Monatseinkommen, wobei sich die darauf bezogenen Bestimmungen des [X.] 2010 und die des [X.] 2012 entsprachen.

4

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Zuschuss zum Anpassungsgeld sei unter Einbeziehung der [X.]zulage zu berechnen. Dies gebe der [X.] 2012 vor. Jedenfalls sei die [X.]zulage nach dem [X.] 2003 berücksichtigungsfähig. Dessen nachfolgende Änderung durch den [X.] 2010 und Ablösung durch den [X.] 2012 seien unwirksam. Die Betriebsparteien hätten hierbei die Grundsätze einer unechten Rückwirkung sowie die des Vertrauensschutzes missachtet. Daher stünden ihm für den Zeitraum April 2012 bis März 2017 monatlich jeweils weitere 632,75 [X.] zu.

5

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 37.965,00 [X.] nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 632,75 [X.], erstmals ab dem 1. Mai 2012, letztmals ab dem 1. April 2017, zu zahlen.

6

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Zulässigkeit der Revision gerügt.

7

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision des [X.] ist unzulässig. Sie genügt nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen.

9

I. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revisionsgründe. Bei einer Sachrüge sind nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buch[X.]a ZPO die Umstände zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergeben soll. Dabei muss die Revisionsbegründung den Rechtsfehler des [X.]s so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des revisionsrechtlichen Angriffs erkennbar sind. Das erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Prozessbevollmächtigte des Revisionsklägers das angefochtene Urteil im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage genau durchenkt. Außerdem soll die Revisionsbegründung durch ihre Kritik des angefochtenen Urteils zur richtigen Rechtsfindung durch das Revisionsgericht beitragen ([X.]Rspr. [X.] 28. Januar 2009 - 4 [X.] - Rn. 11 mwN). Dazu hat der [X.] darzulegen, aus welchen Gründen er die Begründung des Berufungsgerichts für unrichtig hält. Die bloße Wiedergabe oder der Verweis auf das bisherige Vorbringen genügen hierfür nicht ([X.] 25. August 2015 - 1 [X.] - Rn. 17, [X.]E 152, 260).

Wird die Revision auf Verfahrensrügen gestützt, sind nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buch[X.]b ZPO die Tatsachen zu bezeichnen, die den Mangel ergeben, auf den sich die Revision beruft. Zudem ist die Kausalität zwischen Verfahrensmangel und Ergebnis des Berufungsurteils darzulegen ([X.] 28. Januar 2009 - 4 [X.] - Rn. 11).

II. Diesen Anforderungen genügt die Revisionsbegründung nicht.

1. Die Revision setzt sich mit den Gründen des angefochtenen Urteils nicht hinreichend auseinander.

a) Das [X.] hat die Berufung des [X.] mit der Begründung zurückgewiesen, ein Anspruch auf einen weiteren Zuschuss zum Anpassungsgeld bestehe nach dem allein anwendbaren [X.] 2010 nicht. Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes oder Grundsätze der unechten Rückwirkung stünden der Wirksamkeit der [X.] nicht entgegen.

b) Die Revision enthält keine hinreichende fallbezogene Auseinandersetzung mit dieser Argumentation des [X.]s. Sie führt lediglich aus, das Berufungsurteil halte einer rechtlichen Überprüfung nicht stand, da es „das Arbeitsgericht … im Urteil vom 27. Januar 2015 zu Unrecht abgelehnt (habe), die Grundsätze der unechten Rückwirkung und des Vertrauensschutzes zur Anwendung zu bringen“ und rechtsfehlerhaft Ansprüche nur nach dem [X.] 2010 geprüft habe. Im Folgenden wiederholt die Revision nahezu wortgleich den [X.] vom 26. Mai 2015 und bringt vor, dass der Anspruch auch bei Anwendung des [X.] 2012 gegeben sei. Sie setzt damit unter bloßer Wiederholung des bisherigen Vorbringens ihre rechtlichen Erwägungen an die Stelle derjenigen des [X.]s, ohne sich mit diesen inhaltlich auseinanderzusetzen.

2. Auch die von der Revision erhobene Verfahrensrüge ist unzulässig. Sie ist nicht ordnungsgemäß begründet. Wird geltend gemacht, das Berufungsgericht habe entgegen § 286 Abs. 1 ZPO einen Beweisantritt übergangen, ist darzulegen, über welches Thema hätte Beweis erhoben werden müssen, wo konkret der entsprechende Beweisantritt erfolgt ist, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte und weshalb das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht ([X.] 23. November 2016 - 7 [X.] - Rn. 41). Der Revisionsbegründung lässt sich keine dieser Angaben entnehmen. Insbesondere schweigt sich die Revision darüber aus, dass es nach der Argumentation des [X.]s auf das Vorbringen zum Inhalt des Beratungsgesprächs am 16. Februar 2011 und des dabei übergebenen [X.] ankam. Die Revision hat noch nicht einmal behauptet, dass die Entscheidung des [X.]s anders ausgefallen wäre, wenn es den übergangenen Beweis erhoben hätte.

        

    Schmidt    

        

    Treber    

        

    Heinkel    

        

        

        

    D. Wege    

        

    Hromadka    

                 

Meta

1 AZR 435/16

07.06.2017

Bundesarbeitsgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Herne, 27. Januar 2015, Az: 3 Ca 2173/14, Urteil

§ 72 Abs 5 ArbGG, § 551 Abs 3 S 1 Nr 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.06.2017, Az. 1 AZR 435/16 (REWIS RS 2017, 9849)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 9849

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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