Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.06.2002, Az. 5 StR 190/02

5. Strafsenat | REWIS RS 2002, 2891

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

5 [X.]/02BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 11. Juni 2002in der Strafsachegegenwegen schwerer Brandstiftung- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 11. Juni 2002beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7. Januar 2002 wird nach § 349 Abs. 2StPO als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zutragen.[X.]eDie Revision des wegen schwerer Brandstiftung zu vier Jahren undsechs Monaten Freiheitsstrafe und zur Unterbringung in der Sicherungsver-wahrung verurteilten Angeklagten ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). [X.] an die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des [X.] hebt der Senat folgendes hervor:1. § 246a StPO ist nicht verletzt. Die maßnahmespezifische Untersu-chung des Angeklagten zur Frage möglicher Unterbringung nach § 63 [X.] die entsprechende Fragestellung zu einer Unterbringung nach § 66StGB uneingeschränkt mit [X.] § 244 Abs. 2 StPO ist nicht verletzt. Die hinreichende Sachkundedes Sachverständigen, der bereits längere [X.] als Assistenzarzt und wis-senschaftlicher Mitarbeiter in der Klinik für Psychiatrie des [X.] tätig war, hierbei bereits erhebliche gutachterliche Vorerfahrungen- 3 -mitbrachte und bei der Vorbereitung des Gutachtens unter der fachlichenAufsicht seines Oberarztes stand, steht [X.] auch wenn er noch nicht Facharztfr Psychiatrie ist [X.] auûer Frage.3. Der [X.] angesichts der Deliktsart, auf die der Hang des Angeklagtenausgerichtet ist, im Urteil sehr knapp begrte [X.] Ausschluû eines [X.] der Persönlichkeitsstörung des Angeklagten, der die Annahme [X.] rechtfertigte, erscheint nicht ganz un-bedenklich, gibt indes noch keinen Anlaû zu durchgreifenden sachlichrecht-lichen Bedenken. Auf hier naheliegend gebotene Maûnahmen zur Therapie-rung der Persönlichkeitsstörung des Angeklagten wird bereits im [X.], gegebenenfalls auch im Maûregelvollzug (vgl. § 67a Abs. 2 StGB) [X.] zu nehmen sein.[X.]RaumBrause Schaal

Meta

5 StR 190/02

11.06.2002

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.06.2002, Az. 5 StR 190/02 (REWIS RS 2002, 2891)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2891

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.