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PDF anzeigen5 [X.]/02BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 11. Juni 2002in der Strafsachegegenwegen schwerer Brandstiftung- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 11. Juni 2002beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7. Januar 2002 wird nach § 349 Abs. 2StPO als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zutragen.[X.]eDie Revision des wegen schwerer Brandstiftung zu vier Jahren undsechs Monaten Freiheitsstrafe und zur Unterbringung in der Sicherungsver-wahrung verurteilten Angeklagten ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). [X.] an die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des [X.] hebt der Senat folgendes hervor:1. § 246a StPO ist nicht verletzt. Die maßnahmespezifische Untersu-chung des Angeklagten zur Frage möglicher Unterbringung nach § 63 [X.] die entsprechende Fragestellung zu einer Unterbringung nach § 66StGB uneingeschränkt mit [X.] § 244 Abs. 2 StPO ist nicht verletzt. Die hinreichende Sachkundedes Sachverständigen, der bereits längere [X.] als Assistenzarzt und wis-senschaftlicher Mitarbeiter in der Klinik für Psychiatrie des [X.] tätig war, hierbei bereits erhebliche gutachterliche Vorerfahrungen- 3 -mitbrachte und bei der Vorbereitung des Gutachtens unter der fachlichenAufsicht seines Oberarztes stand, steht [X.] auch wenn er noch nicht Facharztfr Psychiatrie ist [X.] auûer Frage.3. Der [X.] angesichts der Deliktsart, auf die der Hang des Angeklagtenausgerichtet ist, im Urteil sehr knapp begrte [X.] Ausschluû eines [X.] der Persönlichkeitsstörung des Angeklagten, der die Annahme [X.] rechtfertigte, erscheint nicht ganz un-bedenklich, gibt indes noch keinen Anlaû zu durchgreifenden sachlichrecht-lichen Bedenken. Auf hier naheliegend gebotene Maûnahmen zur Therapie-rung der Persönlichkeitsstörung des Angeklagten wird bereits im [X.], gegebenenfalls auch im Maûregelvollzug (vgl. § 67a Abs. 2 StGB) [X.] zu nehmen sein.[X.]RaumBrause Schaal
Meta
11.06.2002
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.06.2002, Az. 5 StR 190/02 (REWIS RS 2002, 2891)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 2891
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