Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.08.2008, Az. 5 StR 334/08

5. Strafsenat | REWIS RS 2008, 2321

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5 [X.][X.]BESCHLUSS vom 20. August 2008 in der Strafsache gegen wegen Brandstiftung - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 20. August 2008 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 22. April 2008 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufge-hoben. Aufrechterhalten bleiben die Feststellungen zum äußeren Tathergang und zum natürlichen Vorsatz des Angeklagten. Insoweit wird die weitergehende Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des [X.]s zurückverwiesen. G r ü n d e
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Ange-klagte mit seiner Revision. Das Rechtsmittel hat nur zur Frage der [X.] Erfolg; im Übrigen ist es aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Das [X.] hat folgende Feststellungen getroffen: 2 Der Angeklagte lebte in einer betreuten Wohneinrichtung. Am 21. Ju-li 2007 verließ er gegen 0.10 Uhr seine Station und begab sich auf das an-grenzende Gelände des von einem Verein zur Förderung der Beschäftigung behinderter Menschen betriebenen Gutshofs. Auch der Angeklagte war hier 3 - 3 - bis zum Juni 2007 tätig gewesen. Er ging zu dem aus Holzbrettern und Well-dachplatten gebauten [X.] und setzte einen in der Nähe der hölzernen Wand gelagerten Strohballen in Brand. Wie von ihm beabsichtigt, griff das Feuer von dem Strohballen auf die Wand über und breitete sich bis zum Dach hin aus. Ein Arbeiter des Hofs bemerkte das Feuer, rettete die Gänse und alarmierte die Feuerwehr, so dass der Angeklagte, der auch helfen [X.], nicht mehr benötigt wurde. 2. Die Feststellungen zur Tatbegehung durch den Angeklagten weisen keine Rechtsfehler auf. Insbesondere ist die Beweiswürdigung zur [X.] Angeklagten ausreichend tatsachenfundiert. Soweit allerdings die sachverständig beratene [X.] eine relevante Beein-trächtigung der Schuldfähigkeit verneint hat, kann das Urteil keinen Bestand haben. 4 5 Im [X.] an den Sachverständigen hat das [X.] hierzu festgestellt, dass der Angeklagte intelligenzgemindert sei und auffällige Ver-haltensstörungen zeige. Trotz deutlicher Abweichungen im wahrnehmenden Denken, im Fühlen und in der Gestaltung [X.] Beziehungen finde er sich an —den meisten [X.] mit [X.] Normen und Regeln zurecht. Seine Steuerungsfähigkeit könne aber infolge impulsiver Durchbrüche beeinträch-tigt sein. Bei der Tat sei dies nicht der Fall gewesen, denn der Täter sei über-legt und geplant vorgegangen, so dass keine Anhaltspunkte für einen impul-siven Durchbruch vorlägen. Diese im Wesentlichen an dem [X.] —Schwachsinnfi des § 20 StGB ausgerichteten Erwägungen halten revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Denn die festgestellten massiven Auffälligkeiten in der [X.], die seinen Werdegang und seine Lebensumstände entscheidend beeinflusst haben, seine Vorverurteilungen sowie das Tatbild und -motiv hätten zu einer eingehenden Prüfung und Erörterung gedrängt, ob die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei der Tatbegehung aufgrund ei-6 - 4 - ner schweren anderen seelischen Abartigkeit in Form einer gravierenden Persönlichkeitsstörung erheblich vermindert oder gar aufgehoben war. Eine hierzu erforderliche Gesamtschau (vgl. BGHR StGB § 21 seelische Abartig-keit 4, 9, 16, 24, 29), in die all diese Besonderheiten einzubeziehen wären, lassen die Urteilsgründe vermissen. In diese wäre insbesondere auch die Affinität des Angeklagten zu Brandstiftungen, die das [X.] losgelöst von anderen Aspekten allein unter dem Gesichtspunkt berücksichtigt, dass es —[X.] als eigenständige Persönlichkeitsstörungfi nicht gäbe (vgl. hierzu [X.]/[X.]/Leygraf/[X.], Handbuch der forensischen Psychiatrie Bd. 1 2007, [X.]), einzustellen gewesen. Anlass zu einer solchen eingehenden Prüfung hätte schon deswegen bestanden, weil der im Urteil festgestellte Werdegang des Angeklagten kei-nen Lebensbereich erkennen lässt, der von einem ungestörten [X.] An-passungs- und [X.] geprägt ist. So verbrachte er einen Großteil seines Lebens in Heimen, nach dem er im Alter von dreizehn Jahren mit seiner Adoptivfamilie gebrochen hatte, weil er sich dort zurückgesetzt fühlte. Als Erwachsener führte der Angeklagte zu keinem Zeitpunkt einen eigenen Haushalt und lebte immer unter engmaschiger Betreuung, was sich allein durch die festgestellte, nicht überaus stark ausgeprägte Minderbega-bung nicht erklärt. Im partnerschaftlichen Bereich fällt auf, dass er eine [X.] mit [X.] eingegangen ist, obwohl er angeblich keine homosexuellen Neigungen hat. Dennoch kehrte er die Verbindung [X.] offensiv gegenüber seinen Arbeitskollegen heraus, so dass diese ihn hänselten, bis er schließlich nicht mehr auf seiner bisher einzigen [X.] auf dem Gutshof erschien. 7 Vor allem aber das Tatbild in Verbindung mit dem Vorleben des Ange-klagten, der bereits mehrfach wegen Brandstiftungen verurteilt und einmal im psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden ist, wäre als Indiz für eine psychische Störung zu diskutieren gewesen. Hierbei hätte die im [X.] auf Diagnosekriterien einiger Persönlichkeitsstörungen gemäß dem 8 - 5 - Klassifikationssystem [X.] auffällige psychische Befindlichkeit in den Blick genommen werden müssen, wonach der Angeklagte sich schnell gekränkt, zurückgesetzt oder ungerecht behandelt fühlt und über mangelnde Fürsorge beklagt, nach Frustrationen zu eigen- und fremdaggressiven Handlungen und zu Brandstiftungen neigt. Auch die möglichen Auswirkungen, die der Tod und die am [X.] erfolgte Beisetzung eines engen Freundes auf die psychischen Befindlichkeit des Angeklagten hatten [X.] worin das [X.] immerhin einen möglichen Beweggrund für die Tatbegehung sieht [X.], hätten in diesem Zusammenhang in die umfassende Beurteilung einbezogen werden müssen. Von einer solchen Prüfungspflicht war das [X.] auch nicht et-wa im Hinblick auf das —überlegte und geplante Handeln des Angeklagtenfi enthoben (BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 10, 14, 23). Abgesehen davon, dass nach den Feststellungen ein überaus überlegtes Verhalten bei Begehung der zudem motivatorisch kaum verständlichen, ganz unvernünfti-gen Tat nicht hervorsticht, kann selbst bei geplantem und geordnetem [X.] die Fähigkeit erheblich eingeschränkt sein, Anreize zu einem be-stimmten Verhalten und Hemmungsvermögen gegeneinander abzuwägen und danach seinen Willensentschluss zu bilden ([X.], 104; [X.], 249). 9 Nach den Feststellungen lässt sich nicht einmal sicher ausschließen, das eine umfassende Beurteilung aller Kriterien zur Schuldunfähigkeit führt. Die Möglichkeit einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit liegt auf der Hand. Sollte im Hinblick auf die bestandskräftigen Feststellungen zur 10 - 6 - Tat in dieser Sache die Bewährungsaussetzung der Unterbringung im psy-chiatrischen Krankenhaus widerrufen werden, liegt eine Verfahrensweise nach § 154 Abs. 2 StPO nicht fern.
[X.] Schaal [X.][X.]

Meta

5 StR 334/08

20.08.2008

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.08.2008, Az. 5 StR 334/08 (REWIS RS 2008, 2321)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2321

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