Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2017, Az. XII ZB 247/16

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 9320

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[X.]:[X.]:BGH:2017:210617BXIIZB247.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 247/16

vom

21. Juni
2017

in der Familiensache

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 21. Juni
2017
durch [X.], [X.] Klinkhammer, Dr. Günter
und Dr.
Nedden-Boeger und die Richterin Dr. Krüger
beschlossen:
Die Beschlussformel
des [X.] vom 22. Februar
2017
wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 42
Abs. 1
FamFG wie folgt berichtigt:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 7. Zivilsenats -
4. Senat für Familiensachen -
des Oberlan-desgerichts [X.] vom 14. April 2016
im Kostenpunkt und in-soweit
aufgehoben, als es das bei der weiteren Beteiligten zu 3 ([X.]) bestehende Anrecht betrifft.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das [X.] zurückverwiesen.

Dose
Klinkhammer
Günter

Nedden-Boeger
Krüger

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 05.10.2015 -
3 [X.]/12 -

OLG [X.], Entscheidung vom 14.04.2016 -
7 UF 712/15 -

Meta

XII ZB 247/16

21.06.2017

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2017, Az. XII ZB 247/16 (REWIS RS 2017, 9320)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 9320

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