Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2017, Az. XII ZB 563/16

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 14029

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[X.]:[X.]:BGH:2017:150317BXII[X.]563.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.] 563/16
vom

15. März 2017

in der Betreuungssache

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Der XII.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 2017
durch
den Vorsitzenden Richter Dose, [X.] [X.], Dr. Günter und
Dr.
[X.] und die Richterin Dr. Krüger
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des [X.] vom 3. November 2016
unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels
im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als
die
Beschwerde
der Betroffenen
gegen die Anordnung des [X.] zu-rückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten [X.] und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der
Rechtsbeschwerdeverfahren, an eine andere Zivilkammer des [X.] zurückverwiesen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.
[X.]: 5

Gründe:
I.
Die 70jährige Betroffene leidet an einer psychischen Krankheit in Form eines paranoiden Wahnsystems, wegen derer sie ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen kann. Das Amtsgericht hat eine Betreuung für die [X.] der Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Regelung des 1
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Postverkehrs, Vermögensangelegenheiten, Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern und Wohnungsangelegenheiten eingerichtet und die Beteiligte als Berufsbetreuerin bestimmt. Bezüglich der [X.] hat es einen Einwilligungsvorbehalt angeordnet.
Das [X.] hat die Beschwerde der Betroffenen zurückgewiesen. Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen hat der [X.] die Beschwerdeent-scheidung aufgehoben und die Sache an das [X.] zur erneuten [X.] und Entscheidung unter anderem deswegen zurückverwiesen, weil die Voraussetzungen für die Anordnung eines [X.] nicht ausreichend festgestellt seien ([X.]sbeschluss vom 27. April 2016 -
XII [X.] 593/15 -
FamRZ 2016, 1151).
Mit Beschluss vom 3. November 2016
hat das [X.] die Beschwerde der Betroffenen erneut zurückgewiesen; hiergegen richtet sich deren erneute Rechtsbeschwerde.

II.
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg, soweit sie den angeordneten Einwilli-gungsvorbehalt betrifft, und ist im Übrigen unbegründet.
1. Das [X.] hat
zur Begründung seiner Entscheidung u.a. ausge-führt:
Die Betroffene verfüge über beträchtliches Vermögen, unter anderem über Grundbesitz in [X.] und in den [X.]. Genaueres hierüber in Erfah-rung zu bringen sei aufgrund der fehlenden Kooperationsbereitschaft und
-fähigkeit der Betroffenen jedoch schwierig. Allem Anschein nach bestünden jedoch bereits erhebliche Steuerschulden in den [X.], die wiederum zu erhebli-chen Strafzahlungen geführt hätten. Ihre Immobilie in [X.] gefährde die Be-2
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troffene dadurch, dass sie sich gegen die stattgefundene Hausbesetzung durch Obdachlose nicht in angemessener Weise zur Wehr gesetzt habe.
2. Auch diese Ausführungen des [X.]
halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Erneut hat das [X.] die Voraussetzungen für die Anordnung eines [X.] nicht ausreichend festgestellt.
a) Gemäß § 1903 Abs. 1 Satz 1 BGB ordnet das Betreuungsgericht an, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenkreis des Be-treuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf (Einwilligungsvorbehalt), soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist. Ob dies der Fall ist, hat das Betreuungsgericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht festzustellen (vgl. [X.]sbeschluss vom 28. Juli 2015 -
XII [X.]/15 -
FamRZ 2015, 1793 Rn. 7 mwN). Auch bei einem umfangreichen Vermögen des Betreuten darf ein Einwilligungsvorbehalt nur dann angeordnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Vermögensge-fährdung erheblicher Art vorliegen. Der Grundsatz der Erforderlichkeit bedeutet dabei auch, dass der Einwilligungsvorbehalt je nach den Umständen auf einen einzelnen Vermögensgegenstand oder eine bestimmte Art von Geschäften be-schränkt werden kann ([X.]sbeschlüsse vom 28. September 2016 -
XII [X.] 275/16 -
FamRZ 2016, 2088 Rn. 6; vom 27. April 2016 -
XII [X.] 7/16 -
FamRZ 2016, 1070 Rn. 16 und
vom 28. Juli 2015 -
XII [X.]/15 -
FamRZ 2015, 1793 Rn. 9 f.
mwN).
b) Diesen Anforderungen wird die angegriffene Entscheidung erneut nicht gerecht. Konkrete Anhaltspunkte für eine Vermögensgefährdung erhebli-cher Art sind nicht dargelegt und Feststellungen dazu, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Anordnung des [X.] erforderlich ist, um eine erhebliche Gefahr abzuwenden, hat das [X.] nicht getroffen.
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Das [X.] beschränkt
sich vielmehr auf
Mutmaßungen, dass die Betroffene sich selbst durch das Unterlassen gebotener Maßnahmen Schaden zugefügt habe. Das betrifft sowohl das Unterlassen der rechtzeitigen Beglei-chung möglicher
Steuerschulden in den [X.] als auch das Unterlassen der ge-botenen
Maßnahmen zur Abwehr einer Hausbesetzung durch Obdachlose.
Um die Betroffene in diesen Angelegenheiten zu unterstützen und das krankheitsbedingte Unterlassen notwendiger Maßnahmen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Vermögensverwaltung abzuwenden, ist die Beteiligte zur Betreuerin bestellt worden. [X.] dieses
Amtes liegt
es in ihrer Zuständigkeit,
die notwendigen Maßnahmen sowohl in Bezug auf die Steuerschulden in den [X.] als auch in Bezug auf die Hausbesetzung in [X.] zu ergreifen, um die daraus resultierenden
Vermögensgefährdungen abzuwenden.
Es sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es für die Umsetzung dieser Maßnahmen eines [X.] bedarf. Der [X.] schützt den Betroffenen vor Vermögensgefährdungen durch [X.]. Für die Anordnung eines [X.] hätte daher eine konkrete Gefährdung des Vermögens der Betroffenen durch [X.] der Betroffenen festgestellt werden müssen,
indem sie etwa vermögenser-haltende und -schützende Maßnahmen der Betreuerin konterkarierte
oder an-dere vermögensschädigende Maßnahmen träfe. Solche Feststellungen sind jedoch nicht getroffen.
3. Der angefochtene Beschluss kann daher, was den Einwilligungsvor-behalt betrifft,
erneut keinen Bestand haben.
Der [X.] kann in der Sache insoweit nicht abschließend entscheiden, da er die noch erforderlichen Feststellungen nicht selbst treffen kann. Er
hat von der Möglichkeit der Zurückverweisung an einen anderen Spruchkörper des 8
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Gerichts Gebrauch gemacht (§ 74 Abs. 6 Satz 3 FamFG), weil die Sache
zuvor
bereits wegen nicht ausreichender Feststellungen zu den Voraussetzungen für die Anordnung eines [X.] an das [X.] zurückverwie-sen worden war, ohne dass es
solche
im Anschluss an die Zurückverweisung hinreichend tragfähig nachgeholt oder den Einwilligungsvorbehalt aufgehoben hat.
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung, namentlich was die unbegründete Beschwerde gegen die Anordnung der Betreuung betrifft, wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grund-sätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer [X.] Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Dose
[X.]
Günter

[X.]
Krüger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 08.09.2015 -
51 [X.]/15 -

LG [X.], Entscheidung vom 03.11.2016 -
9 [X.]/15 -

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Meta

XII ZB 563/16

15.03.2017

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2017, Az. XII ZB 563/16 (REWIS RS 2017, 14029)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 14029

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XII ZB 563/16

XII ZB 593/15

XII ZB 92/15

XII ZB 275/16

XII ZB 7/16

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