Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.08.2006, Az. 3 StR 247/06

3. Strafsenat | REWIS RS 2006, 2303

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[X.] vom 3. August 2006 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am [X.] 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 6. März 2006 im Strafausspruch mit den zu-gehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere [X.] des [X.] zu-rückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-heitsstrafe von dreizehn Jahren verurteilt. Nach den Feststellungen hatte er das zweieinhalbjährige Kind seiner Freundin aus Wut mit bedingtem Tötungs-vorsatz mehrfach heftig hin- und hergeschüttelt und dabei den Kopf an eine harte Fläche geschlagen und so ein schweres Schädelhirntrauma verursacht, das zum Tode führte. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist zum Schuldspruch offensichtlich unbe-gründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Dagegen hat sie zum Strafausspruch Erfolg. 1 - 3 - Die Begründung der im Hinblick auf vergleichbare [X.] hohen Strafe, die nur zwei Jahre unter der Höchststrafe liegt, hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand: 2 Soweit die [X.] zu Lasten des Angeklagten das "lange Leiden" des Jungen gewertet hat, steht dies nicht in Einklang mit den Feststellungen, wonach er nach dem Schütteln möglicherweise bereits bewusstlos war. 3 Dem Angeklagten durfte auch nicht erschwerend angelastet werden, dass er nach der Tat den Leichnam des Kindes beseitigt hat, um nicht in [X.] zu geraten (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 13, 17, 18). 4 Nicht unbedenklich ist auch die Berücksichtigung der "rohen und bruta-len Vorgehensweise" und der "Schwere der Verletzungen". Insofern durften nur Handlungen und Verletzungen berücksichtigt werden, die über die den Tatbe-stand des Totschlags erfüllende Vorgehensweise und deren Folgen [X.] sind (§ 46 Abs. 3 StGB - vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Tötungsvorsatz 6). Dass sich die [X.] dessen bewusst war, wird aus den [X.] nicht deutlich. 5 [X.] [X.] Winkler

Pfister Hubert

Meta

3 StR 247/06

03.08.2006

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.08.2006, Az. 3 StR 247/06 (REWIS RS 2006, 2303)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2303

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