Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.05.2013, Az. 1 StR 166/13

1. Strafsenat | REWIS RS 2013, 5832

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Verständigung im Strafverfahren: Fehlerhafte Strafzumessung wegen unterbliebener zugesagter Einbeziehung einer Vorstrafe in die Gesamtstrafe


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 13. Dezember 2012 im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

1. Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in elf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte wendet sich mit der näher begründeten Sachrüge gegen das Urteil. Sein Rechtsmittel hat in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

2. Das [X.] hat es ohne nähere Begründung unterlassen, bei der Bildung der Gesamtstrafe auch die Einzelstrafen aus einem Urteil des [X.] vom 17. Januar 2012, durch welches der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten auf Bewährung verurteilt worden war, einzubeziehen, obgleich nach den Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung kein Grund dafür ersichtlich ist, davon abzusehen.

3

3. Die neue [X.] wird auch zu berücksichtigen haben, dass nach dem [X.] ([X.]) ausdrücklich auch die Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem vorbezeichneten Urteil des [X.] Gegenstand des im Rahmen einer Verständigung zugesagten Strafrahmens war. Eine ohne jede weitere Begründung unterlassene Einbeziehung dieser Vorverurteilung in die Gesamtstrafbildung würde zu einem Fairnessverstoß führen, weil sich das Gericht dadurch in Widerspruch zu seinen eigenen und den im Rahmen der Verständigung gefundenen Rechtsfolgenbewertungen setzen würde (vgl. [X.], Beschluss vom 9. Juni 2004 - 5 [X.], [X.], 115 f.). Wenn allerdings Gründe für eine trotz der Vereinbarung erforderliche Nichteinbeziehung vorliegen sollten, wäre jedenfalls darzulegen, weshalb weiterhin an dem im Rahmen der Verständigung angegebenen Strafrahmen festgehalten wird.

4

Im Übrigen kann gegebenenfalls auch der Inhalt einer hier erhobenen weiteren Rüge Berücksichtigung finden, wonach nach der Verständigung bei einem Strafvorschlag des Gerichts von fünf bis sechs Jahren (unter Einbeziehung der genannten Vorverurteilung) das Verfahren wegen mehr als der Hälfte der dem Angeklagten vorgeworfenen Taten gemäß § 154 StPO eingestellt wurde, ohne dass sich die [X.] hiermit bei der Strafzumessung auseinandersetzte oder sich offenbar dennoch an den vereinbarten Strafrahmen gebunden fühlte.

Wahl     

Ri[X.] Rothfuß ist urlaubsabwesend
und daher an der Unterschrift gehindert.

Graf

Wahl

Cirener     

     Zeng     

Meta

1 StR 166/13

15.05.2013

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Mannheim, 13. Dezember 2012, Az: 5 KLs 811 Js 19209/11

§ 154 StPO, § 257c StPO, § 46 StGB, § 55 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.05.2013, Az. 1 StR 166/13 (REWIS RS 2013, 5832)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5832

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 StR 166/13 (Bundesgerichtshof)


3 StR 423/17 (Bundesgerichtshof)

Wohnungseinbruchsdiebstahl: Rechtsfehlerhafte Strafrahmenwahl bei minder schwerem Fall


1 StR 323/18 (Bundesgerichtshof)

Strafzumessung bei Betäubungsmitteldelikt: Einordnung von Amphetamin als "harte Droge"


4 StR 472/11 (Bundesgerichtshof)


4 StR 259/17 (Bundesgerichtshof)

Strafverurteilung wegen Betäubungsmitteldelikten: Strafmilderung in Ansehung ausländerrechtlicher Folgen; Konkurrenzverhältnis zwischen unerlaubtem Besitz und unerlaubtem Handeltreiben …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.