Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.07.2023, Az. V ZR 25/21

5. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 5784

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Gegenstand

Zivilverfahren: Zuständigkeit des ältesten beisitzenden Richters für die Berichtigung des Verhandlungsprotokolls


Tenor

Auf den Antrag des [X.] wird das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12. November 2021 dahingehend berichtigt, dass der Revisionsbeklagte persönlich mit Rechtsanwalt [X.]erschienen ist.

Gründe

1

Für die beantragte Berichtigung des Protokolls ist nach Pensionierung der damaligen Vorsitzenden die Unterzeichnerin zuständig, die als dienstälteste beisitzende Richterin an der Verhandlung teilgenommen hat (§ 164 Abs. 3 Satz 2 ZPO, § 163 Abs. 2 ZPO analog, vgl. [X.], ZPO, 23. Aufl., § 164 Rn. 11). Dass der Kläger persönlich an der Sitzung teilgenommen hat, ergibt sich aus einem anlässlich des Termins verfassten Schreiben seines Rechtsanwalts; das Protokoll ist daher entsprechend zu ergänzen.

[X.]

Meta

V ZR 25/21

26.07.2023

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend BGH, 12. November 2021, Az: V ZR 25/21, Urteil

§ 163 Abs 2 ZPO, § 164 Abs 3 S 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.07.2023, Az. V ZR 25/21 (REWIS RS 2023, 5784)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 5784

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