Aktenzeichen V ZR 216/13

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Bundesgerichtshof: Urteil vom 27.03.2015

Ufergrundstücke an einem Flusslauf im früheren Ostteil von Berlin: Eigentumsverhältnisse an einer Grenzanlage; Duldungspflichten des Nachbarn bei einem sog. umgekehrten Überbau; Eigentum des Bundes an einer Ufermauer an einer ehemaligen Reichswasserstraße und nunmehrigen Bundeswasserstraße

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