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PDF anzeigen [X.] BESCHLUSS [X.] ZR 67/06 vom 11. Januar 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 11. Januar 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 13. Januar 2006 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 74.904,26 Euro festgesetzt. Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 Das rechtliche Gehör des [X.] ist nicht verletzt. Vielmehr hat der Klä-ger in den Vorinstanzen keine tatsächlichen Umstände vorgetragen, die einen Anlass zu Hinweisen der Beklagten auf deren (unterstellte) Pflichtverletzung darstellen könnten. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 543 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen. 2 [X.] [X.] [X.]
[X.] [X.] - 3 - Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 25.07.2003 - 35 O 197/02 - KG [X.], Entscheidung vom 13.01.2006 - 21 U 183/03 - Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 25.07.2003 - 35 O 197/02 - KG [X.], Entscheidung vom 13.01.2006 - 21 U 183/03 -
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11.01.2007
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2007, Az. IX ZR 67/06 (REWIS RS 2007, 5840)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 5840
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