Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2001, Az. VIII ZR 235/00

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2128

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:27. Juni 2001MayerJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: nein[X.] §§ 133 ([X.]), 157 ([X.])Zu dem Erfordernis der Auslegung einer [X.]klausel, in der [X.] mit seinem Namen und seiner beruflichen Funktion (hier: "Steuer-berater der [X.]") benannt ist, wenn diese Funktion nachträglich wegfällt.[X.] § 319Zur offenbaren Unrichtigkeit eines Abrechnungs-Schiedsgutachtens[X.], Urteil vom 27. Juni 2001 - [X.]/00 - OLG [X.]elle LG Stade- 2 -Der VII[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 27. Juni 2001 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und die [X.]. [X.], Dr. Leimert, [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das Urteil [X.] des Oberlandesgerichts [X.]elle vom 26. Juli 2000im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil [X.] erkannt worden ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Parteien streiten über die interne Ausgleichspflicht der [X.] eines GmbH-Anteilskaufvertrages.Mit notariellem Vertrag vom 18. Oktober 1996 verkaufte und übertrug [X.] ihren Geschäftsanteil an der Klägerin mit Wirkung vom [X.] an den Speditionskaufmann N. , den jetzigen Geschäftsführer derKlägerin, zu einem Kaufpreis von 165.000 DM. Hinsichtlich der bis zu diesem- 3 -Stichtag entstandenen Forderungen und Verbindlichkeiten der Klägerin verein-barten die Vertragsparteien in Ziff. IV.3 des [X.] hält die Verkäuferin im Innenverhältnis die [X.] allen Verpflichtungen der GmbH frei auf Zahlung von Steu-ern, insbesondere Umsatzsteuer und Gewerbesteuer, [X.], soweit diese Verbindlichkeiten bis zum [X.] entstanden sind, also unabhängig davon, ob [X.] Beträge geltend gemacht und abgeführt werden. [X.] stehen die Außenstände bis zum Verrechnungstag der Ver-käuferin zu, und zwar unabhängig, wann Außenstände an die [X.] gezahlt werden. Die Vertragsparteien weisen den Steu-erberater der [X.], Herrn Steuerberater [X.] aus [X.], [X.] straße , übereinstimmend an, die [X.] wie die Verbindlichkeiten für die Parteien dieses Vertra-ges abzurechnen. Beide Parteien weisen den Steuerberater [X.]an, den Vertragsparteien Einsicht in die Unterlagen der Gesell-schaft auch nach dem Verrechnungstag zu gewähren und [X.] zu erteilen über alle Einnahmen und Verbindlichkeiten [X.] ab 1. November 1996, soweit eine Einsicht erforder-lich ist zur Feststellung einer [X.] dem Datum vom 16. Oktober 1998 erstellte der [X.], der die Praxis [X.] übernommen hatte, eine mit "Aufstellung überSteuerverbindlichkeiten sowie Sozialabgaben bis zum 31. Oktober 1996 [X.]" überschriebene Übersicht über die von der Klägerin geschul-dete Umsatzsteuer für 1995 und 1996, die Körperschaftssteuer für 1994 unddie Beiträge zur Berufsgenossenschaft für die Jahre 1994 bis 1996. Die [X.] ergab einen Gesamtbetrag der Steuerschulden in Höhe von135.820,84 DM. Diesen Betrag hat die Klägerin mit ihrem [X.] und im übrigen die Feststellung begehrt, daß die Beklagte verpflichtet ist,sie von den darüber hinausgehenden weiteren, aber noch nicht beziffertenVerbindlichkeiten bis zum Stichtag 1. November 1996 [X.] 4 -Die Beklagte hat geltend gemacht, bisher fehle es an einer wirksamenAbrechnung nach Ziff. IV.3 des [X.] vom 18. Oktober1996. Hilfsweise hat sie die Aufrechnung in Höhe eines Betrages von165.000 DM erklärt, den der Käufer [X.]als Kaufpreis auf ein Konto derKlägerin überwiesen hat. Schließlich streiten die Parteien darüber, ob weitere,teils unstreitige, teils bestrittene Zahlungen der [X.] an die Klägerin aufdie von der [X.] auszugleichenden Steuerverbindlichkeiten oder auf an-derweitige - ebenfalls umstrittene - Forderungen der Klägerin gegen die [X.] anzurechnen sind.Das [X.] hat die Klage abgewiesen; das [X.] Beklagte auf die Berufung der Klägerin zur Zahlung von 107.584,88 [X.] Zinsen verurteilt und dem Feststellungsantrag stattgegeben. Mit ihrerRevision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des [X.].Entscheidungsgründe:[X.] Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren von [X.], ausgeführt:Daß die in Ziff. IV.3 des Anteilskaufvertrages vereinbarte Abrechnungnicht von dem damaligen Steuerberater [X.], sondern von dem [X.], [X.], vorgenommen worden sei, sei unschädlich. Schon"aus dem schlichten Wortlaut" jener Klausel ergebe sich, daß es den Parteiennicht auf die Person des Herrn [X.], sondern auf dessen Funktion als [X.] -berater der Klägerin angekommen sei. Rechtlich seien diese Klausel [X.] im engeren Sinne und die von dem [X.]erstellte Abrechnung als Schiedsgutachten anzusehen, an das [X.] bis an die Grenze der offenbaren Unrichtigkeit gebunden seien. [X.] Unrichtigkeit liege nur hinsichtlich der Einbeziehung von Zinsen [X.] sowie des [X.] für die von der [X.]. geleistete Schadensersatzzahlung von 200.000 DM vor. Die danachverbleibende Forderung von 107.584,88 DM sei durch die - überwiegend strei-tigen - Zahlungen der [X.] nicht erloschen, da die Klägerin diese Lei-stungen in zulässiger Weise auf eine Darlehensforderung in Höhe von252.719,15 DM, die die Beklagte nicht wirksam bestritten habe, verrechnet [X.]. Mit ihrer Kaufpreisforderung könne die Beklagte gegenüber der Klägerinschon mangels Gegenseitigkeit nicht aufrechnen. Der Feststellungsantrag seibegründet, weil die Klägerin nach ihrem unbestrittenen Vorbringen aufgrundeiner noch andauernden Steueraußenprüfung für die maßgebenden Veranla-gungszeiträume mit Steuernachforderungen in einer Größenordnung von80.000 DM rechnen müsse.I[X.] Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.Den Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht den [X.], den jetzigen Inhaber des Steuerberaterbüros [X.] und derzeitigenSteuerberater der Klägerin, als mit der Abrechnung nach Ziff. IV.3 des [X.] Beauftragten ansieht, kann nicht gefolgt [X.] Zwar handelt es sich bei der Ermittlung des Sinngehalts jener Ver-tragsbestimmung um die in erster Linie dem Tatrichter obliegende [X.]; das Revisionsgericht kann das Ergebnis deshalb nurdaraufhin überprüfen, ob gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte [X.] 6 -gungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriftenverletzt worden sind (st.Rspr., so Senatsurteil vom 21. Oktober 1992 - VIII ZR99/91, NJW-RR 1993, 562 = [X.]R ZPO § 550, Vertragsauslegung 4; [X.],Urteil vom 1. Oktober 1999 - [X.], [X.], 2513 = [X.], 3704unter III 2 a, [X.]. m.w.Nachw.). Zu den anerkannten Auslegungsregeln gehöreninsbesondere die Maßgeblichkeit des Wortlautes als Ausgangspunkt jederAuslegung sowie die Berücksichtigung der Interessenlage der Vertragspartnerim [X.]punkt des Vertragsschlusses ([X.], Urteil vom 5. Dezember 1990- IV ZR 194/89, [X.]R [X.] § 133, Wortlaut 1; Urteil vom 10. Juli 1998 - [X.], [X.], 3268 = [X.]R [X.] § 133, [X.]). [X.] wird das Berufungsurteil nicht gerecht, so daß das Revisions-gericht an die Auslegung des Berufungsgerichts nicht gebunden ist (vgl. § 561Abs. 2 ZPO).a) Nicht haltbar ist die Annahme des Berufungsgerichts, schon aus [X.] der Klausel ergebe sich, daß es den Parteien nicht auf dessen Per-son, sondern allein auf seine Funktion als "Steuerberater der [X.]" an-gekommen sei. Das Berufungsgericht hat nicht erkannt, daß der Wortlaut [X.] beide Auslegungsmöglichkeiten zuläßt, weil sowohl der [X.] Steuerberaters als auch dessen berufliche Stellung genannt werden.Greifbare Anhaltspunkte, welche die Bedeutung der Namensnennung hinterder Angabe der Funktion als Steuerberater zurücktreten lassen würden, hatdas Berufungsgericht nicht aufgezeigt. Der Wortlaut rechtfertigt eine solcheSchlußfolgerung entgegen der Meinung des Berufungsgerichts gerade nicht.Da er beide Angaben ohne erkennbare Gewichtung, mithin gleichwertig ne-beneinander enthält, hätten nur Anzeichen außerhalb der Urkunde, die auf ei-ne bestimmte Willensrichtung der Vertragsparteien hindeuten würden, die- 7 -Auslegung des Berufungsgerichts zu stützen vermocht ([X.], Urteil vom5. Dezember 1990 aaO); daran fehlt es [X.]) Zu Recht rügt die Revision darüber hinaus, daß das [X.] einer wörtlichen Deutung der Vertragsklausel stehen geblieben ist und [X.] der Parteien nicht in seine Betrachtung einbezogen hat. [X.] geht das Berufungsgericht davon aus, daß es sich bei Ziff. IV.3 desVertrages um eine [X.]abrede handelt, auf die die Vorschriftender §§ 317 ff. [X.] entsprechend anwendbar sind. Der Gutachter sollte die vonder [X.] zu tragenden Verbindlichkeiten und die ihr zustehenden Außen-stände klarstellend ermitteln und eine Abrechnung vornehmen. Anders als [X.] meint, ging es nicht lediglich um die "Sichtung" von [X.] und die Feststellung von Zahlen. Es lag für die Vertragsparteien auf [X.], daß bei der einen [X.]raum von mehreren Jahren umfassenden Abrech-nung von unterschiedlichen Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen derKlägerin, der [X.] und [X.] auch Schwierigkeiten auftreten konnten,wie etwa Lücken in der Buchführung, Abgrenzungsfragen oder steuerrechtlicheProbleme. Tatsächlich ist eine solche Streitfrage bei der vom Berufungsgerichterörterten Umsatzsteuerpflicht für die Schadensersatzleistung der Firma [X.]zutage getreten. Schon deshalb könnte es sinnvoll gewesen sein und [X.] aller Beteiligten gelegen haben, daß der zu dem maßgebenden [X.]-punkt für die Klägerin tätig gewesene Steuerberater [X.] wegen seiner [X.] Detailkenntnisse und der größeren [X.] die Abrechnung durchfüh-ren sollte. Ferner weist die Revision auf das besondere Vertrauen hin, das zwi-schen dem Steuerberater [X.] und beiden Parteien aufgrund der langjähri-gen Zusammenarbeit bestand und das es ebenfalls nahelegte, [X.] undnicht einen [X.] mit der Erstellung der schiedsgutachtlichen Abrechnung zubeauftragen; denn das Verhältnis zwischen den Parteien eines [X.] 8 -ges und dem [X.] ist, auch wegen der nur begrenzten Anfecht-barkeit seiner Leistungsbestimmung (vgl. § 319 [X.]), in besonderem [X.] ein wechselseitiges Vertrauen aufgebaut. Die Beklagte hatte jedoch nachihrem Ausscheiden aus der [X.] keinerlei Einfluß mehr auf die Aus-wahl des [X.], hier also des Steuerberaters [X.].2. Mit Erfolg beanstandet die Revision des weiteren, daß die von [X.] [X.] vorgelegte Aufstellung - über die vom [X.] zu Recht beanstandete Einstellung von Zinsen, Versäumniszuschlägenund einer Umsatzsteuervoranmeldung für die Schadensersatzleistung der Fir-ma [X.]hinaus - einen gravierenden inhaltlichen Mangel aufweist. Die-ser Fehler wiegt so schwer, daß die Abrechnung für die Parteien in jedem Falleunverbindlich [X.]) Nach gefestigter Rechtsprechung des [X.] ist [X.] mit dem oben genannten Inhalt entsprechend § 319 Abs. 1[X.] für die Beteiligten nicht verbindlich, wenn es offenbar unrichtig ist. [X.] Unrichtigkeit liegt vor, wenn sich einem sachkundigen und unbefan-genen Beobachter - sei es auch erst nach eingehender Prüfung - offensichtli-che Fehler der Leistungsbestimmung aufdrängen, die das Gesamtergebnisverfälschen. Sie ist darüber hinaus aber auch dann gegeben, wenn die Ausfüh-rungen des Sachverständigen so lückenhaft sind, daß selbst der Fachmanndas Ergebnis aus dem Zusammenhang des Gutachtens nicht überprüfen kann([X.], Urteil vom 16. November 1987 - [X.], NJW-RR 1988, 506= [X.]R [X.] § 319 Abs. 1, Schiedsgutachten 2 m.w.[X.]) Nicht zu beanstanden ist hiernach allerdings - entgegen der Meinungder Revision - der [X.]raum, auf den sich die Aufstellung des Steuerberaters[X.] erstreckt. Die von der Revision behauptete Unklarheit besteht insoweit- 9 -nicht. Sowohl aus der Überschrift ("... bis zum 31. Oktober 1996") als auch ausdem der Abrechnung als Anlage beigefügten Stundungsbescheid des [X.]ergibt sich zweifelsfrei, daß die angeführten Steuerschulden nurden [X.]raum bis einschließlich Oktober 1996 betreffen.c) Durchgreifende Bedenken bestehen aber hinsichtlich des sachlichenUmfangs der Aufstellung. Insofern weist die Abrechnung offensichtliche Lückenauf, die ihre Verwertbarkeit ausschließen.aa) Nach Ziff. IV.3 des Anteilskaufvertrages hatte der Steuerberater[X.] auf den Stichtag 1. November 1996 eine Abrechnung aller [X.] der Klägerin an Steuern und Sozialabgaben sowie sämtlicher Außen-stände der Klägerin zu erstellen, die im Innenverhältnis von der [X.] ge-tilgt bzw. ihr zufließen sollten. Der naheliegende und in der [X.] (Ziff. IV.3 Satz 4) ausdrücklich erwähnte Zweck dieser Abrechnung war [X.] eines Saldos, das heißt einer Ausgleichspflicht einer der Parteien.Dies allein war auch [X.], weil es für alle Beteiligten die von ih-nen erstrebte abschließende Klarheit über ihre vermögensrechtlichen [X.] erbracht hätte. Mit einer einseitigen Aufstellung nur der von der [X.]n auszugleichenden Verbindlichkeiten der Klägerin konnte dieses Zielvon vornherein nicht erreicht werden.bb) Die von dem Steuerberater [X.] gefertigte "Abrechnung" wirddem vertraglichen Zweck der Klausel nicht gerecht. Sie läßt nicht erkennen,daß sich der Steuerberater der ihm gestellten Aufgabe bewußt gewesen ist,und ebensowenig, daß er die Buchführung, Jahresabschlüsse und sonstigeneinschlägigen Unterlagen der [X.] auf Außenstände, die im Innenver-hältnis der [X.] zustehen sollten, geprüft hat. Die Überschrift "[X.] sowie Sozialabgaben bis zum 31. Oktober 1996- 10 -K. GmbH" besagt das Gegenteil. Daß der Steuerberater [X.]die ihm gestellte Aufgabe nicht erfüllt, sondern einseitig nur die von der [X.]n zu tragenden Schulden ermittelt hat, führt zur Unverbindlichkeit seinerBestimmung (entspr. § 319 Abs. 1 Satz 1 [X.]), auch mit Wirkung für die alsbegünstigte Dritte (§ 328 [X.]) - nämlich bezüglich eines etwaigen Überschus-ses der Verbindlichkeiten über die Außenstände - in diese Regelung einbezo-gene Klägerin.II[X.] Da die von dem Steuerberater [X.] gefertigte Aufstellung vom16. Oktober 1998 nach alledem keine ausreichende Grundlage für die Klage-forderung darstellt, kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. [X.] die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Aufrechnung der [X.]n mit ihrem etwaigen Erstattungsanspruch wegen des von dem [X.] [X.]abredewidrig nicht an sie, sondern an die Klägerin gezahltenKaufpreises von 165.000 DM (vgl. § 816 Abs. 2 [X.]) hinfällig. Auf die Frage,ob und in welcher Höhe die Beklagte weitere Zahlungen geleistet hat, die aufden Ausgleichsanspruch der Klägerin anrechenbar sind, kommt es nicht an.Die Entscheidung über den Feststellungsantrag, mit dem die Klägerin [X.] nicht bezifferbare und daher in den [X.] zu 1 nicht einbezo-gene Verbindlichkeiten der [X.] erfassen will, ist gleichfalls aufzuheben.Der Senat verweist die Sache an das Berufungsgericht zurück, da es [X.] des Rechtsstreits weiterer Feststellungen bedarf. Das [X.] wird unter Berücksichtigung des tatsächlichen Vorbringens [X.] erneut zu prüfen haben, ob nach der [X.] inZiff. IV.3 Satz 3 des Anteilskaufvertrages der damalige Steuerberater der Klä-gerin [X.] persönlich oder lediglich, wie das Berufungsgericht angenommenhat, der [X.]eilige Steuerberater der Klägerin ohne Bindung an die Person des- 11 -Herrn [X.] bzw. ein etwaiger Betriebsnachfolger des Steuerberaterbüros[X.] mit der Abrechnung beauftragt sein sollte. Sollte die betreffende Personaus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen an der Erstellung des Gutachtensgehindert sein (vgl. dazu [X.], Urteil vom 6. Juni 1994 - [X.], [X.], 1778 = [X.]R [X.] § 319 Abs. 1 Satz 2, Schiedsgutachten 1), wäre zuprüfen, ob die [X.], möglicherweise im Wege einer ergän-zenden Vertragsauslegung durch die Übertragung der Auswahl des Schieds-gutachters an einen [X.], noch durchführbar ist. Bei dieser Möglichkeit, der[X.] ihre Geltung zu erhalten, wäre ein Zahlungsanspruchder Klägerin schon dem Grunde nach zur [X.] nicht gegeben, was im [X.] zu bedenken ist (vgl. [X.]Z 57, 47, 50 f). Ist die[X.] nicht mehr erfüllbar, ist entsprechend § 319 Abs. 1Satz 2 [X.] eine Leistungsbestimmung durch Urteil zu treffen ([X.]Z 57, 47,52; [X.], Urteil vom 1. März 1996 - [X.], NJW 1996, 1748; vgl. auch[X.], Urteil vom 6. Juni 1994 - [X.], [X.]R [X.] § 319 Abs. 1 Satz 2,[X.] 1 = NJW-RR 1994, 1314).[X.] Dr. [X.] Dr. Leimert [X.] Dr. Frellesen

Meta

VIII ZR 235/00

27.06.2001

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2001, Az. VIII ZR 235/00 (REWIS RS 2001, 2128)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2128

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