Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.01.2004, Az. VIII ZR 74/03

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 4939

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/03Verkündet am:21. Januar 2004Kirchgeßner,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]: neinHGB § 277 Abs. 4 Satz 1Eine Ausgleichszahlung, die an die Stelle des entgangenen Gewinns aus einem Vor-gang der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit tritt, ist grundsätzlich kein außerordentli-cher Ertrag im Sinne des § 277 Abs. 4 Satz 1 HGB.BGH, Urteil vom 21. Januar 2004 - [X.]/03 -OLG [X.] Schwerin- 2 -Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 5. März 2003 teilweise [X.] und insgesamt wie folgt neu gefaßt:Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landge-richts Schwerin, Kammer 1 für Handelssachen, vom7. Juni 2000 teilweise abgeändert und insgesamt wie [X.] gefaßt:Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin [X.] nebst 4 % Zinsen seit 5. Dezember 1997 zu zahlen. [X.] wird die Klage abgewiesen.Im übrigen werden die Revision der Beklagten und die Berufungder Klägerin zurückgewiesen.Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 3/8 und [X.] 5/8 zu tragen.Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand:Die Klägerin verkaufte durch [X.] ihren Ge-schäftsanteil an der [X.] (künftig: [X.] ) zum Buchwert an die [X.] in [X.].Der [X.] lautet auszugsweise wie [X.] zum Kaufpreis erhalten die Verkäufer für die [X.] vom01.01.1993 bis 31.12.1995 einen [X.] in Höhe von20 % des vom Wirtschaftsprüfer testierten Jahresüberschussesder [X.].Bei der Ermittlung des Jahresüberschusses bleiben Sonderein-flüsse wie z.B. [X.] und sonstige a.o. Erträ-ge/Aufwendungen unberücksichtigt. Der hieraus resultierende Be-trag soll auf die Verkäufer wie folgt verteilt werden:......Frau D. M. (Klägerin) 8,25 %...".Im Juli 1996 wurde die Beklagte mit der B. GmbH [X.] , der [X.] und der Bau-GmbH in [X.]verschmolzen.Die Klägerin hat die Beklagte aufgrund des [X.]s für das[X.] auf Zahlung von insgesamt 74.638,33 DM nebst Zinsen in [X.]. Zwar weise der Jahresabschluß der [X.] zum 31. Dezember 1994lediglich einen Gewinn aus gewöhnlicher Geschäftstätigkeit von 23.535,50 [X.]. Doch die in der Gewinn- und Verlustrechnung für 1994 genannten außer-- 4 -ordentlichen Erträge von 4,5 Mio. DM seien der Sache nach keine außerordent-lichen Erträge im Sinne des [X.]. Diese Erträge seien vielmehrim Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der [X.] angefallen. Diezugrundeliegende Zahlung beruhe auf einer Vereinbarung mit einem Kunden,mit dem ein Vertrag über von der Beklagten zu fertigende und zu liefernde Wa-ren aufgehoben worden sei. Der Kunde und ursprüngliche Besteller habe [X.] geleistet, um aus dem Vertrag entlassen zu werden und den der [X.] durch die Nichterfüllung des Vertrages entstehenden Schaden abzugelten. [X.] ihrer im [X.] festgehaltenen prozentualen Beteiligung amgesamten Jahresüberschuß 1994, der tatsächlich 4.523.535,50 DM betrage,stehe ihr der geforderte Betrag zu.Das [X.] hat der Klage in Höhe von 380,09 DM nebst Zinsenstattgegeben und die Klage im übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Klä-gerin hat das [X.] der Klage insgesamt stattgegeben. [X.] sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mitder sie die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils begehrt.Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:Die im [X.] hinsichtlich des Besserungs-scheins getroffene Regelung sei entsprechend dem übereinstimmenden [X.] als Vereinbarung eines Schiedsgutachtens im engeren Sinne auszule-- 5 -gen. Die Festlegung des vom Wirtschaftsprüfer testierten Jahresüberschussesder [X.] auf 23.535,50 DM für das [X.] sei indessen für die Parteien nichtverbindlich. Denn das Schiedsgutachten sei schon deshalb offenbar [X.] daher unverbindlich, weil im Gutachten nicht nachvollziehbar begründetwerde, weshalb die Zahlung von 4,5 Mio. DM als außerordentlicher Ertrag be-wertet worden sei. Das Berufungsgericht könne über die Einordnung des [X.] von 4,5 Mio. DM selbst entscheiden. Der fragliche Ertrag sei nicht außer-gewöhnlich, vielmehr handele es sich um eine Abgeltung für entgangenen Ge-winn wegen der Nichtdurchführung eines Vertrages. Dabei sei lediglich die ver-einbarte Entschädigungssumme anstelle des erwarteten Gewinnes getreten.Der Betrag von 4,5 Mio. DM hätte deshalb als Ertrag aus gewöhnlicher Ge-schäftstätigkeit in der Gewinn- und Verlustrechnung aufgeführt werden müssen.Davon seien, entgegen der Auffassung der Beklagten, Aufwendungen in [X.] 1.679.457,57 DM nicht abzuziehen, da die Beklagte nicht substantiiert [X.] habe, daß Rückstellungen in dieser Höhe in den Jahresabschluß hätteneingestellt werden dürfen. Zinsen auf den geschuldeten Betrag stünden derKlägerin ab 5. Dezember 1997 zu. Das Schreiben der Klägerin vom3. Dezember 1997 sei eine wirksame Mahnung, obwohl in dem Schreiben diegeltend gemachte Forderung nicht beziffert worden sei.II.Die Revision hat teilweise Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Beru-fungsurteils, soweit die Beklagte zur Zahlung von mehr als [X.] Zinsen verurteilt worden ist. Im übrigen ist die Revision zurückzuweisen.1. Das Berufungsgericht hat die Vereinbarung der Parteien, wonach fürden [X.] der Klägerin der von einem Wirtschaftsprüfer testierte- 6 -Jahresabschluß der [X.] maßgeblich sein soll, als Schiedsgutachten gewertet.Das wird von der Revision nicht angegriffen und ist auch sonst nicht zu [X.] Vergeblich wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsge-richt diesen Prüfbericht zum 31. Dezember 1994 als offenbar [X.] nach § 319 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht verbindliches Schiedsgutachten an-gesehen hat.Nach gefestigter Rechtsprechung ist ein Schiedsgutachten dann nichtverbindlich, wenn sich einem sachkundigen und unbefangenen Beobachter - [X.] auch erst nach eingehender Prüfung - offensichtliche Fehler der Leistungs-bestimmung aufdrängen, die das Gesamtergebnis verfälschen. Eine [X.] ist auch dann gegeben, wenn die Ausführungen des [X.] so lückenhaft sind, daß selbst der Fachmann das Ergebnis aus dem Ge-samtzusammenhang des Gutachtens nicht überprüfen kann (Senat, Urteil vom27. Juni 2001 - [X.], NJW 2001, 3775, unter II 2 a m.w.Nachw.). Dasist hier der Fall. Der Abschlußbericht des Wirtschaftsprüfers erwähnt zwar [X.]. 16 die Aufhebung eines langfristigen Liefervertrages gegen eine Zahlungvon 4,5 Mio. DM. Diese Abfindung wird als Posten in dem "außerordentlichenErgebnis" der Gewinn- und Verlustrechnung aufgeführt, wie sich den Ziff. 46, 57des Berichtes entnehmen läßt. Eine Begründung für diese Bewertung wird [X.] nicht gegeben. Es ist nicht ersichtlich, aufgrund welcher Kriterien die Ein-ordnung der Abfindung als außerordentlicher Ertrag im Sinne des § 277 Abs. 4HGB erfolgte. Eine nähere Begründung war schon deshalb veranlaßt, weil dieHöhe der Abfindung von 4,5 Mio. DM einen ganz erheblichen Anteil am Ertragder [X.] im [X.] -3. Entgegen der Ansicht der Revision hält das Berufungsgericht zu [X.] Zahlung für einen Ertrag aus gewöhnlicher Geschäftstätigkeit.Außerordentliche Erträge sind nach § 277 Abs. 4 Satz 1 HGB solche, dieaußerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft anfallen.Nach überwiegender Auffassung sind darunter Erträge zu fassen, die unge-wöhnlich in der Art, selten im Vorkommen und von einiger materieller Bedeu-tung sind (Wiedmann, Bilanzrecht, 2. Aufl., § 277 Rdnr. 6; MünchKomm-HGB/[X.], § 277 Rdnr. 36; Gelhausen in [X.], 12. Aufl., [X.]; [X.], 5. Aufl., § 275 Rdnr. 37; [X.]/[X.]/[X.],Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl., Teilband 5, § 277Rdnr. 79; [X.] in [X.] 1992, [X.]). Sofernteilweise davon abweichend im Hinblick auf § 277 Abs. 4 Satz 2 HGB [X.] der Wesentlichkeit für entbehrlich gehalten wird, besteht doch Einig-keit darüber, daß es sich um Erträge handeln muß, die ihrer Art nach unge-wöhnlich und nicht im normalen Geschäftsgang angefallen sind ([X.] inBeck'scher Bilanz-Kommentar, § 275 Rdnr. 220 f.; [X.] in [X.]/[X.],Handbuch der Rechnungslegung, 3. Aufl., § 277 Rdnr. 220 f.; [X.], 1071, 1073; a.[X.] in GroßKomm-HGB, 4. Aufl., § 277Rdnr. 25). Dabei ist auf die Geschäftsvorgänge des konkreten Unternehmensabzustellen ([X.] aaO Rdnr. 26; [X.] aaO Rdnr. 36 Ad-ler/[X.]/[X.] aaO Rdnr. 81, 82; [X.] aaO Rdnr. 221) und der Begriff"außerordentliche Erträge" restriktiv auszulegen ([X.] aaO Rdnr. 1878; [X.], [X.]; [X.], [X.] 1986, 1293, 1297).Unternehmensgegenstand der [X.] war die Herstellung und der Vertriebvon Systemen für [X.] sowie der Handel mit Metallerzeugnis-sen aller Art. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß der fragliche [X.] und Liefervertrag die Fertigung und Lieferung von Waren betraf, die- 8 -nicht unter die üblichen Geschäfte der [X.] fielen. Gewinne, die aus der origi-nären Geschäftstätigkeit des Unternehmens resultieren, können nicht als au-ßerordentliche Erträge angesehen werden ([X.] 1987, 1071, 1078).Die Höhe des Gewinnes, mag sie auch ungewöhnlich und selten sein, ist dabeiunbeachtlich ([X.] aaO). So fallen auch Gewinne aus einem höchstseltenen Großauftrag unter den Begriff der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit([X.] aaO Rdnr. 121), sofern sie wie hier aus den typischen Aktivitäten [X.] herrühren.Wird dieser Vertrag nicht durchgeführt, so kann auch eine vereinbarteSchadloshaltung für den entgangenen Gewinn keinen außerordentlichen Ertragdarstellen. Die Schadensersatzforderung beruht letztlich ebenfalls auf dem "si-tuativen Betreiben des Geschäfts" (zu diesem Begriff [X.] aaO). [X.] und Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen, die aus ge-wöhnlicher Geschäftstätigkeit herrühren, sind nicht unternehmensfremd. [X.] ohne weiteres für die Zahlung von Verzugszinsen, Vertragsstrafen und fürandere Schadensersatzpositionen, die neben die Erfüllung des [X.] treten. Gleiches muß aber auch für Schadensersatzansprüche zu-treffen, die einen ursprünglichen Erfüllungsanspruch wirtschaftlich ersetzensollen.Auch der von der Revision angeführte Zweck der Gliederung der Ge-winn- und Verlustrechnung führt zu keinem anderen Ergebnis. Eine [X.] Erträge aus gewöhnlicher Geschäftstätigkeit und außerordentliche [X.] dazu beitragen, ein zutreffendes Bild der gegenwärtigen und damit im ge-wissen Rahmen auch der zukünftigen Ertragslage zu vermitteln ([X.]aaO Rdnr. 25; [X.] aaO Rdnr. 33). Gerade dieser Gesichtspunkt gebietet es,sämtliche aus dem üblichen Geschäftsgang herrührende Erträge als Ergebnisder gewöhnlichen Geschäftstätigkeit nach § 275 Abs. 2 Ziff. 14 HGB anzuse-- 9 -hen. Auch die Annahme eines Großauftrages und die anschließende Aufhe-bung gegen Zahlung eine Abstandes lassen Rückschlüsse auf die Qualität [X.] zu, die im Rahmen einer Prognose des zukünftigen [X.] Bedeutung sein können.4. Die Revision meint, die einmalige Zahlung von 4,5 Mio. DM durch denaus dem Vertrag strebenden Geschäftspartner sei jedenfalls ein "Sonder-einfluß" im Sinne der Vereinbarung vom 21. Dezember 1992 gewesen. Als sol-cher dürfte er deshalb bei der Ermittlung des Jahresüberschusses nicht berück-sichtigt werden.Dem ist nicht zu folgen. Zwar ist der Revision zuzugeben, daß beiDurchführung des später stornierten Vertrages sich der zu erwartende Gewinnauf die fünf Jahre von 1993 bis 1997 verteilt hätte. Doch ändert dies nichts dar-an, daß der Geldeingang im Jahre 1994 erfolgte. Es ist für Ausgleichszahlun-gen nichts Ungewöhnliches, daß sie einen mehrjährig zu erwartenden, aberentgangenen Gewinn durch eine Einmalzahlung kompensieren. Im [X.] ist der Ausdruck "Sondereinflüsse" als Oberbegriff für"[X.] und sonstige a.o. Erträge/Aufwendungen" genannt. Das heißt,Sondereinflüsse sind solche ergebniserhöhenden oder -mindernden Umstände,die mit außerordentlichen Erträgen oder Aufwendungen auf eine Stufe zu [X.] sind. Das ist aus den bereits dargelegten Gründen bei einer Abgeltung ge-genwärtig oder zukünftig zu erwartender, aber entgangener Gewinne nicht derFall.5. Zu Recht beanstandet die Revision allerdings, daß das Berufungsge-richt Aufwendungen und Rückstellungen in Höhe von 1.679.457,57 DM, [X.] dem nicht bestrittenen Vorbringen der Beklagten im Zusammenhang mit- 10 -der vereinbarten Abstandszahlung standen, nicht [X.] hat.Die Abschlußprüfer haben in Ziff. 57 ihres Berichts festgestellt, daß [X.] aus der vorzeitigen Beendigung des Liefervertrages in Höhe von4,5 Mio. DM Rückstellungen wegen Schadensersatzforderungen der [X.], Wertberichtigungen auf Forderungen sowie Schadensersatzzahlun-gen an die Firma [X.] in Höhe von insgesamt 1.679.457,57 DM gegen-überstehen. An diese Leistungsbestimmung sind die Parteien nach § 319Abs. 1 Satz 1 BGB gebunden, da der Bericht der Wirtschaftsprüfer nach Ziff. 2des Vertrages vom 21. Dezember 1992 in diesem Punkt ein [X.] ist. Eine offenbare Unbilligkeit liegt nicht vor. Die Ausführun-gen des Sachverständigen sind weder offensichtlich fehlerhaft noch groblückenhaft. Insbesondere war der Gutachter nicht gehalten, seine Feststellun-gen näher zu begründen. Im Gegensatz zur Einordnung der Abfindungszahlungvon 4,5 Mio. DM als außerordentlicher oder gewöhnlicher Ertrag erfordert [X.] der damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen [X.] weitere Begründung durch den Sachverständigen. Die Klägerin konnte [X.], daß ein Abschlußprüfer entsprechend seiner Pflichten nach §§ 317,321, 323 Abs. 1 Satz 1 HGB den Jahresabschluß und die Buchhaltung sorgfäl-tig und gewissenhaft prüft. Dagegen konnte die Klägerin nicht davon ausgehen,daß die Prüfer darüber hinaus jeden einzelnen Buchungsvorgang umfassendauf seine inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit hin untersucht. Eine [X.] Pflicht besteht nicht ([X.] in [X.], [X.], [X.]). Insofern [X.] nach dem Prüfungsmaßstab des § 319 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht zu bean-standen, daß die Wirtschaftsprüfer die entsprechenden Posten des [X.] ohne weitere Begründung übernommen [X.] -Da die Aufwendungen im Zusammenhang mit Erträgen aus gewöhnlicherGeschäftstätigkeit stehen, sind sie ergebnismindernd zu berücksichtigen.6. Soweit das Berufungsgericht das Schreiben der Klägerin vom3. Dezember 1997 als verzugsbegründende Mahnung angesehen und die [X.] antragsgemäß zur Zahlung von Zinsen ab dem 5. Dezember 1997 ver-urteilt hat, ist die tatrichterliche Auslegung des Schreibens vom 3. Dezember1997 aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.[X.] Sache ist nach § 563 Abs. 3 ZPO zur Entscheidung reif. Der klägeri-sche Anspruch ist aus einem Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit1994 von 4.523.535,50 DM abzüglich Aufwendungen von 1.679.457,57 DM,mithin insgesamt von 2.844.077,93 DM oder 1.454.153,96 [X.] prozentuale Beteiligung von 8,25 % an 20 % des Überschusses ergibt einenAnspruch der Klägerin in Höhe von [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. Wolstzugleich für den wegenUrlaubs an der Unterschrifts-leistung verhindertenRichter am [X.]. [X.]

Meta

VIII ZR 74/03

21.01.2004

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.01.2004, Az. VIII ZR 74/03 (REWIS RS 2004, 4939)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4939

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