Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.06.2005, Az. 4 StR 142/05

4. Strafsenat | REWIS RS 2005, 2825

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[X.]/05
vom 30. Juni 2005 in der Strafsache gegen

wegen Betruges
- 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Juni 2005 gemäß §§ 154 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 entspr., 354 Abs. 1 a Satz 1, 354 Abs. 1 b Satz 3 StPO beschlossen:
1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte im [X.] der Urteilsgründe verurteilt worden ist. Insoweit werden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 14. Januar 2005 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Betruges in elf Fällen schuldig ist. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 4. Der Beschwerdeführer hat die übrigen Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe:

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betruges in zwölf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. [X.] dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die - 3 - Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat nur in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Senat stellt auf Antrag des [X.] das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im [X.] verurteilt worden ist. Die aufgrund der [X.] erforderliche Änderung des Schuldspruchs hat zwar den Wegfall der insoweit verhängten [X.] zur Folge; der Ausspruch über die Gesamtstrafe bleibt hiervon jedoch unberührt: Der Senat schließt im Hinblick auf die [X.] bleibenden elf Einzelstrafen (ein Jahr und vier Monate, zweimal acht [X.], siebenmal sechs Monate und einmal vier Monate Freiheitsstrafe) aus, daß die [X.], hätte sie die nunmehr weggefallene Einzelstrafe bei der Bildung der Gesamtstrafe außer Betracht gelassen, auf eine niedrigere als die verhängte Gesamtstrafe erkannt hätte. Die Gesamtstrafe ist im übrigen - wie der [X.] in seinem Antrag vom 8. Juni 2005 ausgeführt hat - auch nach Wegfall der Einzelstrafe im [X.] angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO (vgl. hierzu [X.], 75; [X.], Beschluß vom 9. November 2004 Œ 3 StR 382/04). [X.]

Kuckein Athing

Solin-Stojanovi

Ernemann

Meta

4 StR 142/05

30.06.2005

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.06.2005, Az. 4 StR 142/05 (REWIS RS 2005, 2825)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2825

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