Bundespatentgericht, Beschluss vom 08.03.2023, Az. 29 W (pat) 514/21

29. Senat | REWIS RS 2023, 3532

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Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2020 003 594

hat der 29. Senat ([X.]) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 8. März 2023 durch die Vorsitzende [X.]in [X.], die [X.]in [X.] und den [X.] Posselt

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 28 des [X.] vom [X.] aufgehoben, soweit der Widerspruch aus der Marke [X.] 018 021 482 gegen die angegriffene Marke 30 2020 003 594 im Umfang der Dienstleistungen „Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Spielwaren; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Spielwaren; alle vorgenannten Dienstleistungen auch online“ zurückgewiesen worden ist.

Im vorgenannten Umfang wird die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die am 20. Februar 2020 angemeldete Wort-/Bildmarke

Abbildung

2

ist am 10. März 2020 in das beim [[[[X.].].].] ([[[[X.].].].]) geführte Register für Waren der [[X.].]lasse 28 und folgende – zuletzt allein noch beschwerdegegenständliche - Dienstleistungen der

3

[[X.].]lasse 35: Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf [[X.].]; [[[[X.].].].] in Bezug auf [[X.].]; Administrative Bearbeitung und Organisation von Versandhandelsdienstleistungen; alle vorgenannten Dienstleistungen auch Online.

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eingetragen worden. Die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte am 9. April 2020.

5

Gegen die Eintragung dieser Marke hat die Beschwerdeführerin aus der am 11. Februar 2019 angemeldeten und am 27. November 2019 in das Register des [[[[X.].].].] ([[[[X.].].].]) eingetragenen [[[[X.].].].] 018 021 482

6

goki

7

die neben Waren der [[X.].]lassen 15, 16 und 25 für die Waren der

8

[[X.].]lasse 28: [[[[X.].].].], Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit sie nicht in anderen [[X.].]lassen enthalten sind; Christbaumschmuck,

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geschützt ist, am 30. Juni 2020 Widerspruch erhoben

Mit Beschluss der Markenstelle für [[X.].]lasse 28 des [[[[X.].].].] vom 23. März 2021 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.

Die sich gegenüberstehenden Marken unterlägen keiner Verwechslungsgefahr, so dass kein Löschungsgrund bestehe. Die Waren der [[X.].]lasse 28 der angegriffenen Marke seien dem Oberbegriff „Spielzeug“ der Widerspruchsmarke zuzuordnen. Damit bestehe diesbezüglich Identität. Die vom Verzeichnis der angegriffenen Marke umfassten „Einzel- und Großhandelshandelsdienstleistungen in Bezug auf [[X.].]; alle vorgenannten Dienstleistungen auch Online“ seien noch ähnlich zu den Waren „Spielzeug“ der Widerspruchsmarke. Für die Annahme einer Ähnlichkeit zwischen Einzelhandelsdienstleistungen und den auf sie bezogenen Waren reiche es aus, dass sich die Dienstleistungen auf die entsprechenden Waren bezögen und die angesprochenen Verkehrskreise auf Grund dieses Verhältnisses annehmen würden, die Waren und Dienstleistungen stammten aus denselben Unternehmen. Unterschiedliche Vertriebswege hätten hierbei keinen Einfluss auf die Beurteilung der Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit. Eine Ähnlichkeit zwischen den Dienstleistungen „Administrative Bearbeitung und Organisation von Versand-handelsdienstleistungen“ der angegriffenen Marke und den Waren der [[[[X.].].].] sei jedoch zu verneinen. Im Regelfall würden diese Dienstleistungen insbesondere von den Betreibern großer Handelsplattformen erbracht. Die angesprochenen Verkehrskreise würden daher nicht davon ausgehen, dass diese von Herstellern der von der Widerspruchsmarke beanspruchten Waren angeboten oder durchgeführt würden. Angesichts vorliegender Warenidentität sowie der Ähnlichkeit im Bereich von Einzel- und [[[[X.].].].] müssten die beiderseitigen Marken deutlich erkennbare Abweichungen aufweisen, um Verwechslungen zu vermeiden. Dieser Abstand werde von der angegriffenen Marke aber noch eingehalten. Schon durch die grafische Gestaltung der angegriffenen Marke unterschieden sich die beiden Zeichen in der Gesamtheit deutlich. Eine Verwechslungsgefahr nur der Wortbestandteile in schriftbildlicher Hinsicht sei nicht zu erörtern. Maßgeblich für die Verwechslungsgefahr sei stets die registrierte Form der zu vergleichenden Marken. Nach der neueren Rechtsprechung des [[[[X.].].].] sei im Rahmen des schriftbildlichen Zeichenvergleichs auch bei Wortmarken ausschließlich von der eingetragenen Fassung der Marke auszugehen. Die Widerspruchsmarke weise durchgehende [[X.].]leinschreibung auf, während der grafisch gestaltete Anfangsbuchstabe der angegriffenen Marke als Großbuchstabe ausgebildet sei. [[X.].]langlich messe der Verkehr dem Wortbestandteil der angegriffenen Marke – wie es dem Regelfall entspreche – als einfachster und kürzester Bezeichnungsform eine prägende Bedeutung zu. Die angegriffene Marke werde daher mit „[[X.].]sso-ki“ ausgesprochen, die Widerspruchsmarke mit „Go-[[[[X.].].].]“. Bei der angegriffenen Marke sei die erste Silbe im Vergleich stärker betont und stark zischend. Zusätzlich hätten beide Marken unterschiedliche Anfangskonsonanten. Auch wirke der klangliche Unterschied in der ohnehin stärker beachteten Anfangssilbe verwechslungsmildernd. Auch begrifflich sei keine Gefahr von verwechslungsrelevanter Ähnlichkeit festzustellen. Bei beiden Wortbestandteilen scheine es sich um [[[[X.].].].] zu handeln.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden.

Auf entsprechenden beim [[[[X.].].].] eingereichten Teillöschungsantrag des Markeninhabers und Beschwerdegegners vom 27. Februar 2023 ist die angegriffene Marke wegen Verzichts für alle Waren der [[X.].]lasse 28 im Register gelöscht worden.

Die Beschwerdeführerin hat ihren Widerspruch mit Schreiben vom 1. März 2023 auch nach der Teillöschung der angegriffenen Marke vom 27. Februar 2023 ausdrücklich aufrechterhalten. Der Markenstelle sei zuzustimmen, soweit diese zwischen „Spielzeug“ der Widerspruchsmarke und den „Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf [[X.].]; vorgenannte Dienstleistungen auch Online“ der angegriffenen Marke Ähnlichkeit festgestellt habe. Es sei der Regelfall, dass [[X.].]händler neben eigenen Waren auch solche fremder Hersteller im Sortiment hätten, wie nicht zuletzt der Anbieter „[[[[X.].].].]“ zeige. Dieser biete neben Eigenmarken auch Waren von [[[[X.].].].], [[[[X.].].].], [[[[X.].].].], etc. an. Ferner seien auch die Dienstleistungen „Administrative Bearbeitung und Organisation von Versandhandelsdienst-leistungen“ ähnlich zu den Waren der [[X.].]lasse 28 der Widerspruchsmarke. Bereits das Verzeichnis der Inhaberin der angegriffenen Marke zeige, dass diese Dienstleistungen und Waren von demselben Unternehmen stammten. Es handele sich zudem, da der Begriff weit gefasst sei und sich auch auf Spielzeug beziehen könne, um typische Hilfs-Verwaltungstätigkeiten im direkten Zusammenhang und Annex zu den oben genannten Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen. Die Markenstelle habe sich nicht zur [[X.].]ennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke geäußert. Jedoch sei diese als durchschnittlich anzusehen, da es keine Hinweise für eine Schwächung gebe. Der Vortrag der Beschwerdegegnerin, „goki“ sei nicht von besonderer Originalität und deshalb [[[[X.].].].], sei durch nichts belegt und sachlich falsch. Angesichts der Ähnlichkeit zwischen den Waren und Dienstleistungen müssten die Marken bei durchschnittlicher [[X.].]ennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke deutliche Abweichungen aufweisen, um eine Verwechslungsgefahr zu verneinen. Dies sei nicht der Fall. [[[[X.].].].] unterschieden sich die Zeichen nur im Anfangsbuchstaben. Die jeweils drei weiteren Buchstaben seien hingegen identisch. Es entspreche ständiger Rechtsprechung, dass bei dieser Ausgangslage die alleinige Abweichung am Wortanfang nicht genüge, um eine Verwechslungsgefahr entfallen zu lassen. Die grafische Verzierung der angegriffenen Marke sei nichtssagend, geläufig und falle nicht ins Gewicht. Sie ändere daher nichts an der bildlichen Ähnlichkeit der Zeichen. Anders als die Markenstelle meine, könne der Buchstabe „x“ am Beginn der angegriffenen Marke zudem als [[X.].]leinbuchstabe aufgefasst werden, da er nahezu die gleiche Größe habe, wie der nachfolgende klein geschriebene [[X.].]onsonant „k“. Phonetisch stimmten die Marken in dem Bestandteil „-O[[X.].]I“ überein. Nach gängiger Rechtsprechung sei unter Berücksichtigung der [X.] und der [[X.].]onsonantenfolge der gemeinsamen zweiten Silbe der unterschiedliche Anfangsbuchstabe nicht ausreichend, um eine Verwechslungsgefahr zu verneinen. Zudem seien die [[[[X.].].].] eher klangschwach und – unabhängig von der Aussprache [[[[X.].].].] oder [[[[X.].].].] der angegriffenen Marke - ähnlich. Insbesondere sei das [[X.].]langbild der Marken dasselbe. Die [[[[X.].].].] seien überdies ähnlicher als zwischen „goki“ und „[[[[X.].].].] TO[X.]S“, bei denen die Markenstelle vor [[X.].]urzem die Verwechslungsgefahr bejaht habe.

Die Widersprechende und Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß:

Der Beschluss der Markenstelle für [[X.].]lasse 28 des [[[[X.].].].] vom 23. März 2021 wird aufgehoben. Auf den Widerspruch aus der Unionsmarke [[[[X.].].].] 018 021 482 wird die Löschung der angegriffenen Marke 30 2020 003 594 angeordnet.

Der Inhaber der angegriffenen Marke und Beschwerdegegner beantragt sinngemäß:

Die Beschwerde der Widersprechenden wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Er ist der Ansicht, es bestehe keine Ähnlichkeit zwischen den Einzel- und [[[[X.].].].] der [[X.].]lasse 35 der angegriffenen Marke und den Waren der Widerspruchsmarke. Es fehle hierfür an den erforderlichen branchenspezifischen Anhaltspunkten. Der Verkehr gehe nicht davon aus, dass ein Einzelhändler mit einem Sortiment von [[X.].] mit dem Hersteller der [[X.].] identisch sei oder in wirtschaftlichen Beziehungen stehe, die über den bloßen Einkauf der Waren hinausgingen. Ein [[X.].]händler vertreibe regelmäßig nur Fremdwaren. Es fehle daher in der [[X.].]branche an einem erforderlichen Ergänzungsverhältnis, welches so beschaffen sei, dass dadurch die Annahme gleicher oder miteinander verbundener [[[[X.].].].] nahegelegt werde. Dies gelte erst recht für [[[[X.].].].]. Der zutreffenden Einschätzung der Markenstelle zur Unähnlichkeit der [[[[X.].].].] zu den Waren der Widerspruchsmarke sei nichts hinzuzufügen.

Auch wenn man einen strengen Maßstab anlege, bestehe keine Verwechslungsgefahr zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen. Diese wiesen in jeder Hinsicht einen sehr deutlich erkennbaren Abstand voneinander auf. [[X.].]langlich beginne die Widerspruchsmarke mit einem weichen, offenen Ton („go“) während der Anfang der angegriffenen Marke einen sehr harten, engen [[X.].]lang aufweise („xo“), der außerdem deutlicher betont und stark zischend sei. Die Aussprache von [[[X.].].]o[[[[X.].].].] sei – wie die Markenstelle zutreffend dargelegt habe - „[[X.].]sso-ki“ und nicht wie die Beschwerdeführerin meine, „[[[[X.].].].]“. Eine Ausnahme davon, dass die Anfangssilbe regelmäßig stärker beachtet werde, sei in diesem Fall nicht ersichtlich. Eine Abweichung am Wortanfang schließe die Verwechslungsgefahr nur dann nicht aus, wenn die Betonung nicht auf dem Wortanfang liege oder dieser [[[[X.].].].] sei. Vorliegend werde jedoch jeweils die erste Silbe der sich gegenüberstehenden Zeichen stärker betont. Die [[X.].]ollisionslage bei der von der Beschwerdeführerin zitierten Entscheidung zu „goki“ und [[[[X.].].].]“ sei zudem eine völlig andere, da dort die erste Silbe von „[[[[X.].].].]“ auch einen weichen [[X.].]lang aufweise. Beim bildlichen Vergleich der Zeichen sei es nicht zulässig, die Wortbestandteile der angegriffenen Wort-/Bildmarke herauszugreifen und einem isolierten schriftbildlichen Vergleich zu unterziehen. Bei der grafischen Gestaltung handle es sich um eine prägnante und einprägsame Darstellung. Die an einen [[X.].]lemmbaustein angelehnten Bildelemente seien nicht beschreibend und lösten allenfalls Assoziationen aus. Von einem Zurücktreten der grafischen Gestaltung könne daher keine Rede sein. Diese zeige eine eigenwillige, spielerisch kreativ umgesetzte Typografie und eine poppige Farbgestaltung. Zudem werde die Farbe Blau in Gegenüberstellung zu Gelb als „Eyecatcher“ verwendet. Diese auch kinderansprechende Gestaltung sei prägend für den Gesamteindruck der angegriffenen Wort-/Bildmarke. Doch auch in Bezug auf das Schriftbild unterschieden sich die Anfangsbuchstaben „g“ und „[[[X.].].]“ deutlich. Die Marke der Beschwerdeführerin weise zudem durchgehende [[X.].]leinschreibung auf, während bei der angegriffenen Marke sowohl das „[[[X.].].]“ als auch das „[[X.].]“ Großbuchstaben seien. Eine begriffliche Verwechslungsgefahr sei ebenfalls nicht ersichtlich. „[[[X.].].]o[[[[X.].].].]“ sei eine reine Fantasiebezeichnung, während „goki“ zwar auch keine begriffliche Bedeutung habe, jedoch wohl aus den Anfangssilben der Gründer der Beschwerdeführerin,

Go … und [[[[X.].].].] , gebildet sei.

Der [[X.].] hat mit der Ladung zum Termin vom 18. Januar 2023 seine vorläufige Rechtsauffassung dargelegt, woraufhin die Inhaberin der angegriffenen Marke mit Schreiben vom 27. Februar 2023 auf die Waren der [[X.].]lasse 28 verzichtet hat.

In einem weiteren Hinweis vom 28. Februar 2023 hat der [[X.].] sich erneut geäußert und dargelegt, dass auch mit einer teilweisen Löschung in [[X.].]lasse 35 zu rechnen sein dürfte. Mit weiterem Schreiben vom 6. März 2023 hat er zudem darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben der Beteiligten verhandelt und entschieden werden könne. In der mündlichen Verhandlung vom 8. März 2023 hat der [[X.].] weitere Rechercheunterlagen übergeben, die den nicht erschienenen Verfahrensbeteiligten zusammen mit dem Protokoll der Sitzung zugestellt wurden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige, insbesondere nach §§ 64 Abs. 6 S. 1, 66 Abs. 1 [[X.].] statthafte und gem. § 66 Abs. 2 [[X.].] fristgerecht eingelegte Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg.

Zwischen den Vergleichsmarken besteht zum Teil Verwechslungsgefahr im Sinne von §§ 119 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 [[X.].] i. V. m. § 42 Abs. 2 Nr. 1 [[X.].], so dass der Widerspruch teilweise zu Unrecht zurückgewiesen wurde, § 43 Abs. 2 S. 2 [[X.].].

Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum ist nach ständiger Rechtsprechung sowohl des [[X.].] als auch des [[X.].] unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. hierzu z.B. [[X.].] [[X.].], 1098 Rn. 44 – [[[[X.].].].]/[[X.].]; [[X.].], 933 Rn. 32 – [[[[X.].].].]/[[X.].]; [[X.].] 2020, 870 Rn. 25 – INJE[[X.].]T/INJE[[[X.].].]; [[X.].] 2016, 382 Rn. 19 – [[X.].]; [[X.].] 2016, 283 Rn. 7 – [[X.].]/[[X.].] DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTA[[X.].]ADEMIE; [[X.].], 833 Rn. 30 – Culinaria/[[X.].]). Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit insbesondere die Identität oder Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Identität oder Ähnlichkeit der Marken sowie die [[X.].]ennzeichnungskraft und der daraus folgende Schutzumfang der Widerspruchsmarke. Diese einzelnen Faktoren sind zwar für sich gesehen voneinander unabhängig, bestimmen aber in ihrer Wechselwirkung den Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr (vgl. [[X.].] [[X.].] 2008, 343 Rn. 48 – [[X.].]/[[X.].] [[[X.].]]; [[X.].], [[X.].], 1202 Rn. 19 – [[X.].]/[X.]O; [[X.].], 870 Rn. 25 – INJE[[X.].]T/INJE[[[X.].].]; [[X.].] 2019, 1058 Rn. 17 – [[X.].]NEIPP; [[X.].] 2019, 173 Rn. 17 – combit/Commit; [[X.].] 2018, 79 Rn. 7 – O[[[X.].].]FORD/[[X.].]; [[X.].] 2017, 914 Rn. 13 – [[X.].]/[[X.].]; [[X.].] 2016, 283 Rn. 7, [[X.].]/[[X.].] DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTA[[X.].]ADEMIE; s. auch [[X.].] in [[X.].]/[[X.].]/Thiering, [[X.].], 13. Auflage, § 9 Rn. 43 ff m. w. N.).

Nach diesen Grundsätzen ist zum Teil eine Verwechslungsgefahr gegeben.

1. Eine Ähnlichkeit von Waren bzw. Dienstleistungen ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn diese unter Berücksichtigung der für die Frage der Verwechslungsgefahr erheblichen Faktoren wie insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- und Erbringungsart, ihres Verwendungszwecks und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte oder Leistungen so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus demselben Unternehmen oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (vgl. [[X.].] 2015, 176 Rn. 10 -- [[X.].]/[[X.].]). Ähnlichkeit zwischen Waren und Dienstleistungen kann dabei allerdings nur angenommen werden, wenn bei den beteiligten Verkehrskreisen der Eindruck entsteht, die betreffenden Waren und Dienstleistungen könnten auf einer selbständigen gewerblichen Tätigkeit desselben oder eines wirtschaftlich verbundenen Unternehmens beruhen (vgl. u. a. [[X.].], Beschluss vom 11.12.2014, 25 W (pat) 510/13 - Cartridge Star/Cartridge World). Ein Indiz hierfür kann es sein, wenn die betreffenden Waren typischerweise bei der Erbringung der Dienstleistungen zur Anwendung kommen ([[X.].] in [[X.].]/[[X.].]/Thiering, a. a. [X.], § 9 Rn. 114). Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen ist auf dieselben [[X.].]riterien abzustellen wie bei der Beurteilung der Waren untereinander. Dabei dürfen an eine Ähnlichkeit zwischen Waren und Dienstleistungen keine unüberwindbar hohen Anforderungen gestellt werden ([[X.].] 2012, 1145, 1148 Rn. 35 - [[X.].]). Maßgeblich ist insoweit die Verkehrsanschauung.

a. Die [[[[X.].].].] der angegriffenen Marke wenden sich an Unternehmen und Fachkreise. Von den weiteren Waren bzw. Dienstleistungen der sich gegenüberstehenden Marken werden zusätzlich auch die Endverbraucher angesprochen. Die Aufmerksamkeit der beteiligten [[X.].]reise ist durchschnittlich.

b. Die „Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf [[X.].]; [[[[X.].].].] in Bezug auf [[X.].]; alle vorgenannten Dienstleistungen auch Online“ der angegriffenen Marke sind durchschnittlich ähnlich zu „[[[[X.].].].]; Spielzeug“ der Widerspruchsmarke. Der [[X.].] ([[X.].] 2014, 378 Rn. 39 – [[X.].]) hat zur Frage der Ähnlichkeit zwischen Einzelhandelsdienstleistungen und den auf sie bezogenen Waren unter Bezugnahme auf seine Rechtsprechung zur Branchenähnlichkeit nach § 15 Abs. 2 [[X.].] (vgl. [[X.].] 2012, 635 Rn. 16 – [[X.].]/ROLLER’s Metro) festgestellt, dass es für die Annahme einer Ähnlichkeit ausreicht, wenn sich die Dienstleistungen auf die entsprechenden Waren beziehen und die angesprochenen Verkehrskreise auf Grund dieses Verhältnisses annehmen, die Waren und Dienstleistungen stammten aus denselben Unternehmen. Davon ist für das Verhältnis zwischen Waren und den hierauf bezogenen Einzelhandels-dienstleistungen u. a. dann auszugehen, wenn große Handelshäuser in dem betreffenden Warensektor neben dem Verkauf fremder Waren auch Waren mit eigenen Handelsmarken anbieten. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Wie die Widersprechende zutreffend vorgetragen hat, gibt es zahlreiche [[X.].]groß- und Einzelhändler, wie „[[[[X.].].].]“ (vgl. [[X.].] 112 [[X.].]), [[X.].]aufland, [[X.].], [[X.].], [[X.].], [[X.].], etc., die neben Produkten anderer Hersteller wie z. B. [[[[X.].].].] oder [[[[X.].].].] auch [[[[X.].].].], Spielzeug oder [[X.].] unter Eigenmarken anbieten.

c. Hinsichtlich der für die jüngere Marke in [[X.].]lasse 35 eingetragenen Dienstleistungen „Administrative Bearbeitung und Organisation von Versandhandelsdienstleistungen; alle vorgenannten Dienstleistungen auch Online“ besteht allenfalls unterdurchschnittliche Ähnlichkeit mit den Waren „[[[[X.].].].], Spielzeug“ der Widerspruchsmarke. Auch wenn die eben erwähnten Dienstleistungen nicht ausdrücklich auf [[X.].] bezogen sind, sind diese von den weiten Oberbegriffen umfasst. Es ist nicht auszuschließen, dass infolge der ausdrücklichen Bezugnahme der Einzel- und [[[[X.].].].] auf [[X.].] auch bezüglich der administrativen und organisatorischen Dienstleistungen eine (indirekte) Verbindung zu [[X.].] hergestellt wird. Jedoch hat die Recherche des [[X.].]s ergeben, dass es sich bei den Dienstleistungen „Administrative Bearbeitung und Organisation von Versandhandelsdienst-leistungen; alle vorgenannten Dienstleistungen auch Online“, um sog. „Fulfillment Leistungen“ handelt. „Unter Fulfillment für E-Commerce versteht man die ‚Erfüllung‘ sowie die ‚Ausführung‘ der kompletten Auftragsabwicklung im E-Commerce. In der Regel beauftragen kleine und große Online-Shops für ihre Logistikabwicklung einen oder mehrere Logistik-Dienstleister. Ziel beim E-Commerce Fulfillment ist es, die Ware schnell & zuverlässig zum [[X.].]unden zu transportieren.“ ([[X.].]. [[X.].] 137 d. A.). Diesen Fulfillment Service übernehmen in aller Regel hierauf spezialisierte Logistik-Unternehmen unabhängig von der Branche des Herstellers, der diese Dienste in Anspruch nimmt (vgl. die in der mündlichen Verhandlung vom 8. März 2023 übergebenen Rechercheunterlagen, [[X.].] 136 – 162 d. A.). Hingegen war ein besonderer Bezug dieser Dienstleistungen zu [[X.].] nicht zu ermitteln. Insbesondere konnte nicht festgestellt werden, dass Hersteller von [[[[X.].].].]n oder [[X.].] auch Fulfillment-Dienstleistungen für andere Unternehmen offerieren oder dass umgekehrt Anbieter von [[X.].] zudem [[X.].] oder [[[[X.].].].] herstellen oder vertreiben. Es fehlt daher an branchenspezifischen Anhaltspunkten, die den Verkehr dazu veranlassen könnten, davon auszugehen, die sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen stammten von dem gleichen Unternehmen. Ob insoweit - wie hier zugunsten der Widersprechenden unterstellt – noch eine unterdurchschnittliche Ähnlichkeit vorliegt oder von Unähnlichkeit auszugehen ist, braucht nicht abschließend beurteilt zu werden, weil eine allenfalls zu bejahende unterdurchschnittliche Ähnlichkeit ohnehin nicht zu einer Verwechslungsgefahr führt.

2. Die Widerspruchsmarke „goki“ verfügt über eine durchschnittliche [[X.].]ennzeichnungskraft. Für eine Steigerung oder Schwächung ist nichts ersichtlich. Das Zeichen mag die jeweiligen Anfangsbuchstaben des Firmennamens der Beschwerdeführerin „Go … & [[[[X.].].].] … “ zu einem Wort verbinden; hierbei handelt es sich aber weder um einen lexikalisch erfassten Begriff noch um eine Angabe mit konkretem Bedeutungsgehalt. Im [[X.].]ontext mit den hier in Rede stehenden Widerspruchswaren ist daher auch kein beschreibender Begriffsinhalt oder -anklang erkennbar. Soweit der Beschwerdegegner vorträgt, das Widerspruchszeichen verfüge über keine besondere Originalität und sei daher [[[[X.].].].], fehlt es hierfür bereits an einer nachvollziehbaren Begründung. Belege, die diese Behauptung stützen könnten, wurden nicht vorgelegt.

3. Im Rahmen der bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr erforderlichen Gesamtabwägung hält die jüngere Marke bei Vorliegen einer durchschnittlichen [[X.].]ennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke den gebotenen mittleren Abstand im Zusammenhang mit durchschnittlich ähnlichen Dienstleistungen nicht ein. Für die übrigen – höchstens unterdurchschnittlich ähnlichen - Dienstleistungen wird der entsprechend geringere erforderliche Abstand jedoch gewahrt.

Eine für das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr relevante Markenähnlichkeit kann in klanglicher, schriftbildlicher oder begrifflicher Hinsicht bestehen, wobei es für die Annahme einer Verwechslungsgefahr regelmäßig ausreicht, wenn zwischen den jeweiligen Vergleichsmarken nur in einer dieser [[X.].]ategorien ausreichende Übereinstimmungen festzustellen sind ([[X.].] 2020, 870 Rn. 25 – INJE[[X.].]T/INJE[[[X.].].]; [[X.].] 2017, 914 Rn. 58 – [[X.].]/[[X.].]; [[X.].] 2015, 1114 Rn. 23 – [[X.].]; [[X.].] 2015, 1004 Rn. 22 – [[X.].]/ISP; [[X.].] 2014, 382 Rn. 25 – [[X.].]; [[X.].] in: [[X.].]/[[X.].]/Thiering, a. a. [X.], § 9 Rn. 270 f. m. w. N.). Dabei sind grundsätzlich die Vergleichsmarken als Ganzes gegenüberzustellen und in ihrem Gesamteindruck miteinander zu vergleichen, da der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden und zergliedernden Betrachtungsweise zu unterziehen ([[X.].] 2019, 1058 Rn. 34 – [[X.].]NEIPP; [[X.].], 833 Rn. 45 – Culinaria/[[X.].]; [[X.].] in: [[X.].]/[[X.].]/Thiering, a. a. [X.], § 9 Rn. 249 m. w. N.). Das schließt nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile eines komplexen [[X.].]ennzeichens für den Gesamteindruck prägend sein können, den das [[X.].]ennzeichen im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorruft (vgl. [[X.].] [[X.].] 2007, 700 Rn. 41 – [[X.].]/Shaker [Limoncello/[[X.].]]; [[X.].] 2005, 1042 Rn. 29 – [[[[X.].].].]; [[X.].] 2020, 1202 Rn. 26 – [[X.].]/[X.]O; [[X.].] 2014, 382 Rn. 14 – [[X.].]; [[X.].] 2012, 64 Rn. 14 – Maalox/MeloxGR[X.]).

Hiernach besteht teilweise eine unmittelbare Verwechslungsgefahr.

a. Die [[X.].]

Abbildung

und

goki

unterscheiden sich durch die abweichenden Anfangsbuchstaben “[[[X.].].]“ und „g“ sowie die grafische Darstellung der jüngeren Marke schriftbildlich ausreichend voneinander. Dies auch dann, wenn man — wie die Beschwerdeführerin – davon ausgeht, es handle sich bei „x“ um einen [[X.].]leinbuchstaben. Das angegriffene Zeichen weist insbesondere an seinem Beginn einprägsame grafische Elemente auf – das [[[X.].].] wird im oberen Teil auffällig durch einen stilisierten [[X.].]lemmbaustein unterbrochen und verfügt über eine ungewöhnliche, eher an ein [X.] erinnernde Unterlänge - sowie eine auffällige Farbgestaltung, die in der älteren Marke keine Entsprechung findet.

b. Es besteht auch keine begriffliche Ähnlichkeit zwischen den [[X.].], da die angesprochenen Verkehrskreise die sich gegenüberstehenden Marken jeweils als Fantasiebezeichnung auffassen werden.

c. Jedoch wird bezüglich der durchschnittlich ähnlichen Dienstleistungen in klanglicher Hinsicht der gebotene Abstand nicht eingehalten. Denn die Zeichen sind klanglich durchschnittlich ähnlich.

Die relevanten Verkehrskreise werden die Zeichen nur selten nebeneinander wahrnehmen, sondern sie vielmehr im Regelfall aus der erfahrungsgemäß eher unsicheren Erinnerung heraus voneinander abgrenzen müssen (vgl. [[X.].] 2016, 197 Rn. 37 — [X.]; [[X.].], Beschluss vom [X.], 29 W (pat) 8/09 — [X.]/melrose/melrose). Dabei fallen Übereinstimmungen grundsätzlich stärker ins Gewicht, als Abweichungen (vgl. auch [[X.].] in [[X.].]/[[X.].]/Thiering, a. a. [X.], § 9 Rn. 263).

Beim klanglichen Vergleich sind alle dem Sprachgefühl entsprechenden und im Bereich der Wahrscheinlichkeit liegenden Möglichkeiten, wie Markenwörter ausgesprochen werden können, zu berücksichtigen. Hierbei sind die allgemeinen Ausspracheregeln zu beachten, die auch bei Wortneubildungen Anwendung finden (vgl. [[X.].] in [[X.].]/[[X.].]/Thiering, a. a. [X.], § 9 Rn. 291). Grafische Elemente könnten zwar durch Umschreibung sprachlich dargestellt werden; sie werden bei der mündlichen Benennung jedoch im Regelfall weggelassen werden, da ihre Aussprache meist recht aufwendig, zeitraubend und umständlich ist.

Die angesprochenen Verkehrskreise werden danach die jüngere Marke lediglich mit ihrem Wortbestandteil „[[[X.].].]oki“ bezeichnen und „[kso] - [ki]“ aussprechen. Der erste Buchstabe [[[X.].].] als Einzelbuchstabe wird wie [iks] artikuliert (vgl. www.duden.de/Rechtschreibung/[[[X.].].]; [[X.].], Beschluss vom 28.06.2005, 33 W (pat) 23/03 – [[[X.].].]O/AI[[[X.].].]O). Er bezeichnet die Verbindung der beiden [[X.].]onsonanten [k] und [s] (vgl. www.wikipedia.org/wiki/[[[X.].].]) und wird in Verbindung mit weiteren Buchstaben auch als [ks] ausgesprochen (vgl. auch die Aussprache des Namens [[[X.].].]aver: IPA: [ˈksaːvɐ]; s. auch [[X.].], Beschluss vom 18.11.2010, 25 W (pat) 502/10 – [[[X.].].]OCAO/SCHO-[[X.].]AO sowie die oben genannte Entscheidung des 33. [[X.].]s zur Aussprache von AI[[[X.].].]O). Die grafischen Elemente werden – nicht zuletzt da es äußerst umständlich wäre, die Farbgebung und konkrete Gestaltung in Worte zu fassen, während das [X.] sich hierfür aufgrund seiner [[X.].]ürze und „Griffigkeit“ anbietet - nicht mündlich benannt werden.

Die Widerspruchsmarke wird als [go] – [ki] ausgesprochen. Sollten relevante Teile des Verkehrs die angegriffene Marke ohne Unterbrechung als [ksoki] artikulieren, wäre dies auch bei der Widerspruchsmarke [goki] der Fall. Anhaltspunkte, dass die sich gegenüberstehenden Zeichen einmal als einsilbiges Wort, einmal als zweisilbiges gesprochen würden, sind nicht ersichtlich.

Die Vokalfolge „o - i“, die [X.], der Sprechrhythmus und der Vokal [k] in der Wortmitte sind identisch. Es handelt sich jeweils um zwei auf dem Vokal betonte, klangvolle Silben, deren Anfangskonsonant im Vergleich zu den Vokalen nur schwach betont wird. Beide [[X.].]onsonanten sind in diesem Fall Obstruenten (Geräuschlaute) und gehören zur Gruppe der [X.]. Zwar weichen die Zeichen am in der Regel mehr beachteten Wortanfang durch den eher harten Zischlaut der angegriffenen Marke, der auch etwas länger klingt, als der weichere Beginn der Widerspruchsmarke, voneinander ab. Auch wenn zudem bei eher kurzen Zeichen Unterschiede leichter in Erinnerung bleiben, so ist angesichts der bereits erörterten Übereinstimmungen zumindest von einer durchschnittlichen Ähnlichkeit der Zeichen auszugehen. Ob sich - wie von der Beschwerdegegnerin und der Markenstelle angenommen – bei einer Aussprache des angegriffenen Zeichens als [kssoki] ein geringerer Grad an Markenähnlichkeit ergibt, kann dahinstehen, weil – wie ausgeführt – die naheliegende und wahrscheinliche Aussprache als „ksoki“ nicht unberücksichtigt bleiben kann.

Bei [X.] Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit, durchschnittlicher [[X.].]ennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und klanglich durchschnittlich ähnlichen Marken kann ein Verhören gerade bei ungünstigen Übermittlungsbedingungen nicht ausreichend ausgeschlossen werden (vgl. u. a. [[X.].], Beschluss vom 17.05.2021, 29 W (pat) 513/20 – [X.]/pax; Beschluss vom 17.04.2019, 29 W (pat) 562/17 – B[[X.].]M/BPM; Beschluss vom 20.06.2022, 29 W (pat) 567/19 - T&D/[X.]). Im Umfang der im Tenor genannten Handelsdienstleistungen ist mithin eine klangliche Verwechslungsgefahr zu besorgen.

Auf die Beschwerde der Widersprechenden war daher der Beschluss der Markenstelle für [[X.].]lasse 28 des [[[[X.].].].] vom 23. März 2021 teilweise aufzuheben und im tenorierten Umfang die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen.

Im Übrigen, also bei den allenfalls unterdurchschnittlich ähnlichen Dienstleistungen sind bei der notwendigen Gesamtbetrachtung die Unterschiede der Vergleichsmarken auch in klanglicher Hinsicht ausreichend. Diesbezüglich hat die Beschwerde daher keinen Erfolg.

4. Zu einer vom gesetzlichen Regelfall abweichenden [[X.].]ostenentscheidung aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 [[X.].] besteht kein Anlass. Besondere Umstände, die insbesondere dann anzunehmen sind, wenn ein Verhalten vorliegt, dass mit der prozessualen Sorgfalt nicht zu vereinbaren ist (vgl. auch [[[[X.].].].] in [[X.].]/[[X.].]/Thiering, a. a. [X.], § 71 Rn. 12 f., 15 ff.), sind weder durch die Beschwerdegegnerin vorgetragen noch ersichtlich. Der [[X.].]ostenantrag der Beschwerdegegnerin hat daher keinen Erfolg.

Meta

29 W (pat) 514/21

08.03.2023

Bundespatentgericht 29. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 08.03.2023, Az. 29 W (pat) 514/21 (REWIS RS 2023, 3532)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 3532

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