Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.07.2015, Az. XII ZB 123/14

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 8179

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
[X.] 123/14

vom

15. Juli 2015
in der Betreuungssache
-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15.
Juli
2015
durch den
Vorsitzenden Richter Dose
und [X.]
Klinkhammer, Dr.
Günter, Dr.
Botur und Guhling
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1
wird der Beschluss der 4.
Zivilkammer des
Landgerichts [X.] vom 11.
Februar 2014 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Beschwerdege-richt zurückverwiesen.
Wert:

Gründe:
Die
Rechtsbeschwerde
des Beteiligten zu 1
(Staatskasse), mit der er ei-ne Festsetzung der Betreuervergütung mit einem Stundensatz von 27

eines erhöhten Stundensatzes
von 33,5

begehrt,
führt zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Beschwer-degericht.
1. [X.], wonach die Betreuerin durch ihre im Jahr 1995 abgeschlossene Ausbildung zur Kauffrau im Einzelhandel für die Betreuung nutzbare Kenntnisse i.S.v. §
4 Abs.
1 Satz
2 VBVG erworben habe, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Das Beschwerdegericht hat die maßgeblichen Tatsachen nicht vollständig ermittelt und bei der Würdigung einen falschen Maßstab zugrunde gelegt.
1
2
-
3
-
a) Das Beschwerdegericht
hat den Inhalt der Ausbildung fehlerhaft ermit-telt, indem es
die Verordnung über die Berufsausbildung im Einzelhandel in den Ausbildungsberufen Verkäufer/Verkäuferin und [X.] im Einzelhandel/
Kauffrau im Einzelhandel vom 16.
Juli
2004 ([X.] I
S.
1806; im Folgenden: [X.] 2004)
seiner Entscheidung
zugrunde
gelegt
hat. Denn für die 1995 abgeschlossene Ausbildung der Betreuerin war die Verordnung über die Be-rufsausbildung zum [X.] im Einzelhandel/zur Kauffrau im Einzelhandel vom 14. Januar 1987 ([X.] I S. 153; im Folgenden: [X.] 1987) die maßgebliche Ausbildungsordnung. Da diese den Prüfungs-
und Ausbildungsin-halt, insbesondere auch in Bezug auf die vom Beschwerdegericht als für die Betreuung
nutzbar bewerteten Inhalte,
in nicht unerheblicher Weise anders re-gelt als die [X.] 2004, beruht die
Tatsachenfeststellung auf diesem Fehler. Dies gilt auch in Anbetracht der erfolgten Anhörung der Betreuerin, de-ren Ergebnis
keine hinreichende Grundlage für
die Feststellung
bietet, dass die Ausbildung einen anderen Inhalt hatte, als in der maßgeblichen Ausbildungs-ordnung festgelegt war.
b) Im Ansatz zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass ein erhöhter Stundensatz nach § 4 Abs. 1 Satz
2 VBVG nicht schon dann gerecht-fertigt ist, wenn die Ausbildung gleichsam am Rande auch die Vermittlung be-treuungsrelevanter Kenntnisse zum Inhalt hat, sondern dass vielmehr [X.] ist, dass sie in ihrem Kernbereich hierauf ausgerichtet ist ([X.] vom 25. März 2015

[X.] 558/14

juris Rn.
4
und vom
16.
Januar
2014

[X.] 525/13

FamRZ 2014, 471 Rn. 4 mwN).

Rechtlich zu beanstanden ist jedoch die Annahme, es
sei ausreichend, dass die vermittelten, für die Betreuung nutzbaren
Kenntnisse für den erlernten 3
4
5
-
4
-
Beruf prägend seien. Erforderlich ist vielmehr die Feststellung, dass ein erhebli-cher Teil der Ausbildung auf die Vermittlung solchen Wissens gerichtet ist und dass das dadurch erworbene Wissen über ein Grundwissen deutlich hinausgeht (Senatsbeschlüsse vom 25.
März
2015

XII
ZB
558/14

juris Rn.
4
und vom
16.
Januar
2014

XII
ZB
525/13

FamRZ 2014, 471 Rn. 4 mwN). Allein daraus, dass bestimmte Kenntnisse für die Berufsausübung von erheblicher Bedeutung sind, kann jedoch nicht darauf geschlossen werden, dass diese auch einen [X.] Teil der Ausbildung darstellen.
Solches Wissen kann nämlich auch durch Lebenserfahrung, Fortbildungen oder Berufspraxis erworben werden, was nicht zu einer erhöhten Vergütung nach §
4 Abs.
1 Satz
2
VBVG führt
(Se-natsbeschluss vom 4. April 2012

XII
ZB
447/11

NJWRR 2012, 774 Rn.
22).
Bei der Entscheidung über eine erhöhte Vergütung nach § 4 Abs. 1 Satz
2 VBVG muss das Gericht
eine konkrete Betrachtung des tatsächlichen Inhalts der Ausbildung
vornehmen, insbesondere den Umfang
der für die Betreuung nutzbaren Ausbildungsinhalte
bzw. deren Anteil an der Gesamtausbildungszeit
feststellen
und in die Würdigung einbeziehen, inwieweit diese
Kenntnisse
selb-ständiger und maßgeblicher Teil der Abschlussprüfung sind
(vgl. Senatsbe-schlüsse
vom 4. Dezember 2013

XII
ZB
252/13

FamRZ
2014, 471
Rn.
5
und vom 23.
Oktober
2013

XII
ZB
429/13

FamRZ 2014, 116 Rn. 19).
Der Umfang bzw. Anteil der Vermittlung für die Betreuung nutzbarer Kenntnisse muss dabei nicht so
genau festgestellt werden, dass ein exakter
Prozentanteil angegeben werden kann. Es genügt, wenn aufgrund des erkennbaren zeitlichen Aufwands oder anderer Anhaltspunkte
feststeht, dass ein erheblicher Teil der Ausbil-dungszeit auf die Vermittlung solchen Wissens fällt.
Hier hat das Beschwerdegericht keine Feststellungen
zum Umfang und Anteil der Vermittlung für die Betreuung nutzbaren Wissens an der Gesamtaus-bildung
der Betreuerin getroffen.
Die vorgenommene Schätzung im Rahmen der [X.] hat insoweit keine hinreichende Tatsachengrundlage. 6
-
5
-
Ferner fehlt es an der Feststellung, ob bzw. inwieweit das angenommene für die Betreuung nutzbare
Wissen über Grundwissen hinausgeht.
2. Die Entscheidung des [X.] ist daher aufzuheben. Da die erforderlichen Feststellungen noch
zu treffen sind, ist dem Senat eine ab-schließende Entscheidung in der Sache verwehrt. Die Sache ist zur anderweiti-gen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverwei-sen (§ 74 Abs. 6 S. 2 FamFG).
Bei der erneuten Entscheidung wird das Beschwerdegericht nicht nur die [X.] 1987 und die Anhörung der Betreuerin zu würdigen,
sondern

wie die Rechtsbeschwerde zu Recht vorbringt

auch den [X.] (Anlage 1 zu § 4 [X.] 1987), der die Ausbildungsinhalte

7
8
-
6
-
und den Zeitpunkt, wann sie zu vermitteln sind, genauer beschreibt, zu berück-sichtigen und sich mit den Ausführungen der Rechtsbeschwerde hierzu ausei-nanderzusetzen haben.

Dose
RiBGH Dr. Klinkhammer hat
Günter

Urlaub und ist deswegen an

einer Unterschrift gehindert

Dose

Botur

Guhling

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.09.2013 -
33 [X.] 569/12 -

LG [X.], Entscheidung vom 11.02.2014 -
4 [X.] -

Meta

XII ZB 123/14

15.07.2015

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.07.2015, Az. XII ZB 123/14 (REWIS RS 2015, 8179)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 8179

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