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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB
530/13
vom
16.
Januar 2014
in der Betreuungssache
-
2
-
Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 16. Januar 2014
durch den Vorsitzenden Richter Dose,
die Richterin
Weber-Monecke
und die Richter
Schilling, Dr.
Nedden-Boeger
und Guhling
beschlossen:
[X.] gegen den Beschluss der 9.
Zivilkammer des Landgerichts [X.]
vom 4.
September 2013
wird auf Kos-ten der weiteren
Beteiligten zu 2
zurückgewiesen.
Verfahrenswert: 179
Gründe:
[X.], mit der die Betreuerin die Festsetzung einer Vergütung auf Grundlage eines Stundensatzes von 44
e-schwerdegericht zuerkannten 27
ist unbegründet.
Die angegriffene Entscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
1. [X.] macht ohne Erfolg geltend, der von der Be-treuerin im Jahre 1985 an der [X.] erworbene Studi-enabschluss als "[X.]"
rechtfertige gemäß §
4 Abs.
1 Satz
2 Nr.
2 [X.] den höchsten Stundensatz von 44
Die Frage, unter welchen Umständen ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, die gemäß §
4 Abs.
1 Satz
2 [X.] die Bewilligung einer erhöhten Vergütung rechtfertigen, obliegt einer wertenden Betrachtung des
Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob er die maßgebenden Tatsachen 1
2
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vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt, Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt und die
allgemein anerkannten Maßstäbe be-rücksichtigt und richtig angewandt hat (Senatsbeschluss vom 23.
Oktober 2013
XII
ZB
429/13
FamRZ 2014, 116 Rn.
8 mwN).
Einer solchen Überprüfung hält die tatrichterliche Würdigung des [X.] stand, wonach
die abgeschlossene Hochschulausbildung der Betreuerin keine besonderen, für die Führung der Betreuung nutzbaren [X.] vermittelt hat. Nach Sinn und Zweck des
§
4 Abs.
1 Satz
2 [X.]
ist ein erhöhter Stundensatz nicht bereits gerechtfertigt, wenn die Ausbildung gleich-sam am Rande auch die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse zum In-halt hat. Erforderlich ist vielmehr, dass sie in ihrem Kernbereich hierauf ausge-richtet ist. Davon ist auszugehen, wenn ein erheblicher Teil der Ausbildung auf die Vermittlung solchen Wissens gerichtet ist und dadurch das erworbene be-treuungsrelevante Wissen über ein Grundwissen deutlich hinausgeht. Dies hat das Landgericht mit Blick auf das Ausbildungsziel, die Betreuerin zur Agrarin-genieurin auszubilden, und die im Hochschulzeugnis unter "Abschlussprüfun-gen und Belege"
aufgeführten Fächer, nämlich "Morphologie, Futterproduktion, Biochemie, Gesundheits-, Arbeits-
und Brandschutz, Maschinentechnik, Tierer-nährung, Tiergesundheits-
und Tierseuchenlehre, Haustiergenetik und Tier-züchtung, Rinderzucht, Schafzucht, Schweinezucht, Geflügel-
und Kleintier-zucht"
verneint. Das begegnet keinen rechtlichen Bedenken (vgl. Senatsbe-schluss vom 23.
Oktober 2013
XII
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429/13
FamRZ 2014, 116 Rn.
19 mwN) und wird in seiner Richtigkeit auch nicht durch die von der Rechtsbe-schwerde angeführten Ausbildungsinhalte (45 Stunden "sozialistisches Recht"; Grundkenntnisse über Aufbau von Organen und Gewebe sowie deren Entwick-lung und Funktionsweise; Grundlagen der elektronischen Datenverarbeitung;
Leitungsfunktionen) erfolgreich in Frage gestellt.
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4
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2. Die von der Betreuerin berufsbegleitend im Jahre 2005 an der Sächsi-schen Verwaltungs-
und Wirtschaftsakademie abgeschlossene Ausbildung zur "[X.] (VWA)"
mit einem Gesamtaufwand von 956
Stun-den ist bereits von ihrem zeitlichen Umfang her weder mit einer abgeschlosse-nen Hochschulausbildung im Sinn des §
4
Abs.
1 Satz
2 Nr.
2 [X.] (vgl. Senatsbeschluss
vom 30.
Oktober 2013 -
XII
ZB
23/13 -
FamRZ
2014, 117 Rn.
14
ff.) noch mit einer abgeschlossenen Lehre im Sinn des §
4 Abs.
1 Satz
2 Nr.
1 [X.] (vgl. Senatsbeschluss vom 11.
Dezember 2013
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ZB
383/12
zur Veröffentlichung bestimmt) vergleichbar. Sie begründet daher keinen erhöh-ten Stundensatz für die Betreuervergütung.
3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Be-deutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§
74 Abs.
7 FamFG).
Dose
Weber-Monecke
Schilling
Nedden-Boeger
Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.03.2013 -
XVII 615/06 -
LG [X.], Entscheidung vom 04.09.2013 -
9 [X.]/13 -
5
6
Meta
16.01.2014
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.01.2014, Az. XII ZB 530/13 (REWIS RS 2014, 8648)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 8648
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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