Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2000, Az. 5 StR 471/00

5. Strafsenat | REWIS RS 2000, 124

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

5 StR 471/00BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 14. Dezember 2000in der Strafsachegegenwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u. [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 14. Dezember 2000beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten [X.]wird das [X.] [X.] vom 28. Februar 2000 nach§ 349 Abs. 4 StPOa) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Ange-klagte [X.] des sexuellen Mißbrauchs eines Kindesin 153 Fällen, davon in 152 Fällen in Tateinheit mit [X.] Mißbrauch einer Schutzbefohlenen, sowiedes sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in30 Fällen schuldig ist,b) in den Gesamtstrafaussprüchen gegen diesen Ange-klagten aufgehoben.2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 [X.] unbegründet verworfen. Der Angeklagte [X.] hatdie der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstande-nen notwendigen Auslagen zu tragen.3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die weiterenKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammerdes [X.] zurückverwiesen.- 3 -G r ü n d [X.] hat den Angeklagten [X.]wegen sexuellen Miß-brauchs eines Kindes in 105 Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Miß-brauch einer Schutzbefohlenen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier [X.] und neun Monaten verurteilt, ferner wegen sexuellen Mißbrauchs einerSchutzbefohlenen in 78 Fällen, davon in 48 Fällen in Tateinheit mit sexuel-lem Mißbrauch eines Kindes, zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe vondrei Jahren. Die Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zu einergeringfügigen Korrektur des Schuldspruchs, die keine Auswirkungen auf [X.] hat, sowie zur Aufhebung der [X.]. Im übrigen ist das Rechtsmittel offensichtlich [X.] Wie der [X.] in seiner Antragsschrift vom21. November 2000 zutreffend ausgeführt hat, ist das tateinheitliche [X.] nach § 174 StGB im ersten Fall verjährt. Mit dem [X.]schließt der Senat Auswirkungen auf den zugehörigen Einzelstrafausspruch(ein Jahr Freiheitsstrafe) aus.2. Entgegen der Auffassung des Tatrichters kommt der vollstrecktenVerurteilung des Angeklagten zu Geldstrafe keine Zäsurwirkung zu (vgl.BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 [X.] Fehler 2; Tröndle/[X.], StGB 49. Aufl.§ 55 Rdn. 5a m.w.N.). Die Einzelstrafen sind daher auf eine einzige Ge-samtfreiheitsstrafe zurückzuführen. Dies obliegt einem neuen Tatrichter, undzwar auf der Basis sämtlicher bislang zur Person und zu den Taten getroffe-- 4 -ner Feststellungen, die vollständig bestehen bleiben und allenfalls [X.] nichtnotwendig [X.] durch nicht widersprüchliche weitere Feststellungen ergänzbarsind.[X.] [X.]Brause

Meta

5 StR 471/00

14.12.2000

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2000, Az. 5 StR 471/00 (REWIS RS 2000, 124)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 124

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.