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PDF anzeigen5 StR 471/00BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 14. Dezember 2000in der Strafsachegegenwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u. [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 14. Dezember 2000beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten [X.]wird das [X.] [X.] vom 28. Februar 2000 nach§ 349 Abs. 4 StPOa) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Ange-klagte [X.] des sexuellen Mißbrauchs eines Kindesin 153 Fällen, davon in 152 Fällen in Tateinheit mit [X.] Mißbrauch einer Schutzbefohlenen, sowiedes sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in30 Fällen schuldig ist,b) in den Gesamtstrafaussprüchen gegen diesen Ange-klagten aufgehoben.2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 [X.] unbegründet verworfen. Der Angeklagte [X.] hatdie der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstande-nen notwendigen Auslagen zu tragen.3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die weiterenKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammerdes [X.] zurückverwiesen.- 3 -G r ü n d [X.] hat den Angeklagten [X.]wegen sexuellen Miß-brauchs eines Kindes in 105 Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Miß-brauch einer Schutzbefohlenen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier [X.] und neun Monaten verurteilt, ferner wegen sexuellen Mißbrauchs einerSchutzbefohlenen in 78 Fällen, davon in 48 Fällen in Tateinheit mit sexuel-lem Mißbrauch eines Kindes, zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe vondrei Jahren. Die Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zu einergeringfügigen Korrektur des Schuldspruchs, die keine Auswirkungen auf [X.] hat, sowie zur Aufhebung der [X.]. Im übrigen ist das Rechtsmittel offensichtlich [X.] Wie der [X.] in seiner Antragsschrift vom21. November 2000 zutreffend ausgeführt hat, ist das tateinheitliche [X.] nach § 174 StGB im ersten Fall verjährt. Mit dem [X.]schließt der Senat Auswirkungen auf den zugehörigen Einzelstrafausspruch(ein Jahr Freiheitsstrafe) aus.2. Entgegen der Auffassung des Tatrichters kommt der vollstrecktenVerurteilung des Angeklagten zu Geldstrafe keine Zäsurwirkung zu (vgl.BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 [X.] Fehler 2; Tröndle/[X.], StGB 49. Aufl.§ 55 Rdn. 5a m.w.N.). Die Einzelstrafen sind daher auf eine einzige Ge-samtfreiheitsstrafe zurückzuführen. Dies obliegt einem neuen Tatrichter, undzwar auf der Basis sämtlicher bislang zur Person und zu den Taten getroffe-- 4 -ner Feststellungen, die vollständig bestehen bleiben und allenfalls [X.] nichtnotwendig [X.] durch nicht widersprüchliche weitere Feststellungen ergänzbarsind.[X.] [X.]Brause
Meta
14.12.2000
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2000, Az. 5 StR 471/00 (REWIS RS 2000, 124)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 124
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